12.07.2015 Aufrufe

Psychotherapeutenjournal 3/2013 (.pdf)

Psychotherapeutenjournal 3/2013 (.pdf)

Psychotherapeutenjournal 3/2013 (.pdf)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

J. Hermannabschätzung und bei Überlegungen zureigenen weiteren Handlungsweise. DieVerantwortung und Entscheidung bleibtbei der anfragenden Fachkraft (also z. B.dem/der PP/KJP) selbst.Rolle und Qualifikation der insoweit erfahrenenFachkraft sind bisher jedoch nichtabschließend und verbindlich beschrieben.Es wird einerseits auf langjährige Tätigkeitim Bereich von Kinderschutzfragenund Arbeit mit Familien abgehoben, andererseitsdie Notwendigkeit spezieller durchFortbildung zu erwerbender Expertise hingewiesen.Eine hohe Beratungskompetenzund Rollenklärung erscheinen unabdingbar.Der aktuelle Fortbildungsmarktbietet diverse z. T. curriculare Angeboteunterschiedlichen Umfangs durch verschiedeneAnbieter, die mal mit, mal ohneZertifikat abschließen, wobei allgemeingültigeBedingungen für eine Zertifizierungbislang fehlen. Es bleibt abzuwarten, obsich diese etwas unübersichtliche Situationzukünftig klären wird. Ein Beratungsangebotdurch qualifizierte Fachkräfte solltealso schon jetzt gewährleistet sein, seineverbindlich geregelte Qualität ist es wohlnoch nicht.Das durch das Bundeskinderschutzgesetzneu geschaffene Gesetz zur Kooperationund Information im Kinderschutz (KKG)regelt auch die nach dem Feststellen einergefährdenden Situation mögliche Weitergabevon Informationen an das Jugendamt.Der Gesetzgeber hat hier ein mehrstufigesVorgehen vorgesehen.1. Erörterung der Situation mit Kindern/Jugendlichen und ihren Personensorgeberechtigten,2. Hinwirken auf die freiwillige Inanspruchnahmevon Hilfen,3. Beratung durch eine „insoweit erfahreneFachkraft“ und4. Befugnis zur Weitergabe von Informationenan das Jugendamt.Dabei ist zu beachten, dass das Einbeziehendes Kindes oder der Personensorgeberechtigtennur dann erfolgen soll, wennder Schutz des Kindes oder des Jugendlichendadurch nicht infrage gestellt wird.Für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeutenergibt sich in solchen Fällen oftdie Situation, nicht nur hinsichtlich der Einschätzungder Gefährdung des betroffenenKindes eine Abwägung vorzunehmen,sondern auch eine Güterabwägung zwischender Gefährdung des betroffenenKindes einerseits und der Auswirkung aufdie therapeutische Beziehung andererseits,z. B. wenn die Patientinnen und Patientenmit einem solchen Verdacht konfrontiertwerden. Diese sicherlich komplexeund auch verfahrensspezifisch zu betrachtendeProblematik soll an dieserStelle nicht vertieft werden. Es soll aber aufdie auch für solche Konflikte oder Abwägungenbewährte Möglichkeit der Bearbeitungin der (kollegialen) Supervision hingewiesenwerden.Im Sinne des Gesetzes sind – wenn möglich– einvernehmliche Lösungen unterBeteiligung der betroffenen Personen anzustreben.Das gilt auch für den Umgangmit Informationen. Der vermeintliche „Königsweg“liegt also auch hier in der durchEntbindung von der Schweigepflicht vorgenommenenWeitergabe von Informationen.Das dient in aller Regel auch demFortbestand und der Qualität der therapeutischenBeziehung. Sollte das nichtmöglich sein, sind aber die Bedingungen,die bei einer Abwägung dieses Schrittes zuberücksichtigen sind, wenn er ohne odersogar gegen den Willen der Betroffenengegangen werden soll, klar dargelegt.Das Gesetz zur Stärkung eines aktivenSchutzes von Kindern und Jugendlichenpräzisiert die Bedingungen und Abläufeder Weitergabe von Daten, wenn ein Kindin Gefahr ist. Gleichzeitig stellt es Berufsgruppen,die mit Kindern und Jugendlichenin Kontakt stehen, ein Beratungsangebotzur Verfügung, das bei der Gefahrenabschätzungund Vorgehensweise prozessbegleitendwirken soll. Damit ist dasGesetz sowohl für KJP als auch für PP, diein eigener Praxis tätig sind, und selbstverständlichauch für angestellte Kolleginnenund Kollegen durchaus relevant. Übrigensfür einige nicht zuletzt deswegen, weil sieals Beschäftigte in der Jugendhilfe selbstdie Funktion einer „insoweit erfahrenenFachkraft“ ausüben.Weiterführende LiteraturRenner, I. & Sann, A. (Hrsg.) (2010). Forschungund Praxisentwicklung FrüherHilfen. Köln: Nationales Zentrum FrüheHilfen.Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe– AGJ (Hrsg.) (2012). SozialgesetzbuchVIII auf dem Stand desBundeskinderschutzgesetzes – Gesamttextund Begründungen. Berlin:AGJ.Kindler, H., Lillig, S., Blüml, H., Meysen, T.& Werner, A. (Hrsg.) (2006). HandbuchKindeswohlgefährdung nach § 1666BGB und Allgemeiner Sozialer Dienst(ASD). München: Deutsches Jugendinstitute. V.Dipl.-Psych. Jörg Hermann, PsychologischerPsychotherapeut, ist Leiter der Beratungsstellefür Eltern, Kinder und Jugendlichedes Landkreises Wolfenbüttel, Mitgliedim Vorstand der PsychotherapeutenkammerNiedersachsen sowie des Redaktionsbeiratsdes <strong>Psychotherapeutenjournal</strong>s.Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind die Beratungund Psychotherapie von Eltern mitSäuglingen und Kleinkindern, die Koordinationder „Frühen Hilfen“ sowie Beratungsangeboteals „insoweit erfahreneFachkraft“ im Kinderschutz.Dipl.-Psych. Jörg HermannBeratungsstelle für Eltern, Kinder undJugendlicheHarztorwall 2538300 Wolfenbütteljoerg.hermann@pknds.de<strong>Psychotherapeutenjournal</strong> 3/<strong>2013</strong>277

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!