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Handbuch für die kommunale Auseinandersetzung mit dem ...

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solche. Die Grundrechtsverwirkung ist vor allem – ebenso wie das funktionalgleichgerichtete Parteienverbot – an <strong>die</strong> verfahrensrechtliche Sicherunggebunden, dass <strong>die</strong> Entscheidung hierüber beim Bundesverfassungsgerichtkonzentriert ist; lediglich bei Vereinigungsverboten (Art. 9 Abs. 2 GG i. V. m.§§ 3 ff. VereinsG) hat <strong>die</strong> Exekutive Handlungsbefugnisse. Die Grundrechtsverwirkungkann zur Begrenzung des rechtsextremen Demonstrationsgeschehenskeinen (beachtlichen) Beitrag leisten.4 Das Grundgesetz: eine „antifaschistische Wertordnung“?In der <strong>Auseinandersetzung</strong>, ob rechtsextreme Versammlungen nach den Maßstäbendes Grundgesetzes als „Verletzung der öffentlichen Ordnung“ zu wertensind, 19 ist auch <strong>die</strong> Frage aufgeworfen worden, ob das Grundgesetz als„antifaschistische Wertordnung“ verfassungsun<strong>mit</strong>telbar gegenüber rechtsextremen,neonazistischen Meinungen und Positionen weitergehende, <strong>die</strong>seabwehrende Eingriffe zulässt oder <strong>die</strong>se bewusste Abkehr vom Nationalsozialismuszumindest bei der Anwendung und Auslegung einfachrechtlicher Generalklauselnfruchtbar gemacht werden kann. Teils wird hierfür an Art. 139GG 20 angeknüpft, nach <strong>dem</strong> das Grundgesetz <strong>die</strong> Rechtsvorschriften zur „Befreiungdes deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“ erlassenenRechtsvorschriften nicht berühre, und ergänzend das Friedensgebotdes Art. 26 GG aktiviert, das auch Privaten unter anderem Handlungen verbietet,„<strong>die</strong> geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedlicheZusammenleben der Völker zu stören“.Diese Ansätze haben sich – dogmatisch im Ergebnis zu Recht – nicht durchgesetzt.Das Grundgesetz ist in seiner freiheitlichen Struktur, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Würdedes Menschen in den Mittelpunkt stellt, und der Ausgestaltung der staatlichenInstitutionen ein klarer Gegenentwurf zum nationalsozialistischen Unrechtsregime.Der „antifaschistische Gründungsmythos“ (auch) der Bundesrepublikist aber nicht zu einer selbstständigen, vom Verfassungstext gelöstenEingriffsgrundlage zu überhöhen und taugt auch nicht dazu, den nach Wortlautund Entstehungsgeschichte sachlich und zeitlich auf ein begrenztes Übergangsphänomender Entnazifizierung bezogenen Art. 139 GG als ein dauer-19 Vgl. u. Abschnitt III.20 Vgl. dazu Pawlita / Steinmeier: Bemerkungen zu Art. 139 GG – Eine antifaschistische Grundsatznorm?DuR 1980, 393; Lübbe-Wolff: Zur Bedeutung des Art. 139 GG für <strong>die</strong> <strong>Auseinandersetzung</strong><strong>mit</strong> neonazistischen Gruppen. NJW 1988, 1289.Rechtsextremismus und öffentlicher Raum 115

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