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Handbuch für die kommunale Auseinandersetzung mit dem ...

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Gefährlichkeit gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeitenstattfinden, nicht schon, wenn es zu Behinderungen Dritter kommt, seien <strong>die</strong> seauch gewollt und nicht nur in Kauf genommen. 72 Es macht nicht schon jeder(untergeordnete) Rechtsverstoß eine Versammlung unfriedlich.Einen Verbotsgrund bilden nur erwartete Gewalttätigkeiten der Versammlungsteilnehmer(nicht: von / beim Zusammenstoß <strong>mit</strong> Gegen<strong>dem</strong>onstranten),<strong>die</strong> als solche noch nicht <strong>die</strong> hohen Anforderungen an <strong>die</strong> „Unfriedlichkeit“der Versammlung ausfüllen, wenn sie das Bild der Gesamtveranstaltung prägenund nicht nur von vereinzelten Teilnehmern oder Teilnehmergruppen zuerwarten sind.Die hierfür erforderliche Gefahrenprognose kann etwa anknüpfen an dasMotto der Versammlung, <strong>die</strong> Aufrufe oder sonstigen Äußerungen der Veranstalter,<strong>die</strong> erwartbare Zusammensetzung der Teilnehmer, einschlägige Vorstrafender Person des Versammlungsleiters oder der eingesetzten Ordner undErfahrungen aus früheren Veranstaltungen. Allein <strong>die</strong> Bestellung eines „prominenten“,rechtsextrem profilierten Versammlungsleiters reicht hingegen nichtaus. Ungeachtet der erheblichen Gewaltbereitschaft bestimmter Teile derrechtsextremen Szene wird aber seitens der Szene zunehmend darauf geachtet,der Versammlungsbehörde insoweit keine – für ein Verbot hinreichenden– Anknüpfungspunkte zu bieten und in den (offiziellen) Aufrufen betont, dass<strong>die</strong> Demonstration friedlich und gewaltfrei verlaufen solle, 73 ohne dass aus derersichtlich taktischen Wendung auf <strong>die</strong> mangelnde Ernsthaftigkeit solcher Aufrufegeschlossen werden könnte. Die Sicherung der Friedlichkeit kann aber Anknüpfungspunktfür <strong>die</strong>se flankierenden Auflagen, zum Beispiel zur Zahl und„Qualifikation“ der einzusetzenden Ordner sein.Das Verbot des Waffentragens (§ 42 Abs. 1 WaffG; § 2 Abs. 3 Satz 1 VersG)umfasst Waffen im Sinne des Waffengesetzes ebenso wie Gegenstände, <strong>die</strong>ihrer Art nach zur Verletzung von Personen objektiv geeignet sind und subjektivbestimmt werden können, zum Beispiel Baseballschläger. 74 Das Verbot desMitführens von Waffen wird aber regelmäßig ebenso wenig wie das so genanntePassivbewaffnungsverbot (§ 17a VersG), welches das Mitführen so genannter„Schutzwaffen“ 75 , also von Gegenständen, <strong>die</strong> <strong>dem</strong> Schutz des eige-72 BVerfG, B. v. 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90 u. a. – BVerfGE 104, 92 (106).73 Vgl. Stuchlik: Das Verbot rechtsextremistischer Veranstaltungen. Die Polizei 2001, 197.74 Kniesel / Poscher (Fn. 56), Rn. 288 ff.75 Zu Recht kritisch zum Begriff Hoffmann-Riem in AK-GG Art. 8 Rz. 91.128 Rechtsextremismus und öffentlicher Raum

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