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Handbuch für die kommunale Auseinandersetzung mit dem ...

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lichkeitswirksamen Symbolen (z. B. Fahnen und Flaggen) 114 , Größe und Stärkeder Transparente und insbesondere der Transparent- oder Fahnenstangen, <strong>die</strong>„Inszenierung“ des Aufzugs oder der Versammlung (z. B. Verbot militärartigenGepräges bis hin zum Gleichschritt), das Mitführen von Musikinstrumenten(z. B. Marsch- bzw. Landsknechtstrommeln, Fanfaren) 115 und Fackeln 116 oder<strong>die</strong> Konkretisierung des Uniformverbots.Solche Auflagen sind insbesondere gerechtfertigt, soweit sie geeignet und erforderlichsind, Aufmärschen <strong>mit</strong> paramilitärischen oder sonst wie einschüchterndenBegleitumständen entgegenzuwirken. 117 Ein solcher Charakter ist einerVersammlung indes nicht schon wegen der Verwendung von „Inszenierungselementen“beizumessen, welche <strong>die</strong> Wirkung der Veranstaltung verstärkensollen, und auch <strong>die</strong> symbolisch-dramaturgische Anknüpfung an Aufmärschein der Zeit des Nationalsozialismus ist für sich allein kein Verbots- oder Auflagengrundwegen Einschüchterungswirkung.Möglich sind auch Auflagen zur „sicheren“ Durchführung einer Versammlung,insbesondere zur Bereitstellung einer hinreichenden Zahl von Ordnern sowieAnforderungen an deren Zuverlässigkeit und deren Einweisung; 118 zu weit gehenregelmäßig Auflagen, <strong>die</strong> medizinische Versorgung selbst durch Gestellungvon Sanitätern bzw. Begleitung durch Ärzte und Rettungswagen sicherzustellen.119 Bei Auflagen zur „Versorgungsinfrastruktur“, zum Beispiel der Untersagungeiner „Feldküche“, ist umstritten, ob sie noch auf Versammlungsrechtzu stützen sind oder sich allein nach Straßenrecht richten. 120 Nach vorzugswürdigerAnsichten greift – für Verbot wie für Anordnung infrastrukturbezo-114 BVerfG, B. v. 29.3.2002 – 1 BvQ 9/02 – NVwZ 2002, 983 (Beanstandung des Verbots des Mitführensschwarzer Fahnen); B. v. 19.12.2007 – 1 BvR 2793/04 – NVwZ 2008, 671 (672); eingehendzur differenzierten Rechtsprechung zur Benutzung von Fahnen (insb. Länge der Fahnenstöckesowie Art und Anzahl der Fahnen) Jenssen (Fn. 49), 182 ff.115 OVG Frankfurt/O., B. v. 14.11.2003 – 4 B 365/93 – NVwZ-RR 2004, 844; VGH BW, B. v.30.4.2002 – 1 S 1050/02 – VBlBW 2002, 383; BVerfG, B. v. 24.3.2001 – 1 BvQ 13/01 – NJW2001, 2069; Jenssen (Fn. 49), 208 ff; s. auch ThürOVG 3.9.1999 – 3 ZEO 669/99 – ThürVBl.2000, 15.116 Vgl. etwa OVG SN, B. v. 9.11.2001 – 3 BS 257/01 – SächsVBl. 2002, 96; OVG Brandenburg, B. v.12.11.2004 – 4 B 317/04 –; Jenssen (Fn. 49), 203 ff.117 Enger Leist (Fn. 27), 295 ff., nach <strong>dem</strong> solche „militanten“ Verhaltensweisen nicht gegen dasUniformverbot, das Strafrecht (und da<strong>mit</strong> <strong>die</strong> öffentliche Sicherheit) oder <strong>die</strong> öffentliche Ordnungverstoßen.118 Jenssen (Fn. 49), 96 ff.119 OVG MV, B. v. 12.1.2001 – 3 M 5/01 – NordÖR 2001, 115; Jenssen (Fn. 49), 95 f.120 S. OVG Berlin, B. v. 8.7.1999 – 1 SN 63/99 – LKV 1999, 372; OVG Frankfurt/O., B. v. 14.11.2003– 4 B 365/93 – NVwZ-RR 2004, 844; s. auch Kanther: Zur „Infrastruktur“ von Versammlungen:vom Imbissstand bis zum Toilettenwagen. NVwZ 2001, 1239.138 Rechtsextremismus und öffentlicher Raum

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