12.07.2015 Aufrufe

Handbuch für die kommunale Auseinandersetzung mit dem ...

Handbuch für die kommunale Auseinandersetzung mit dem ...

Handbuch für die kommunale Auseinandersetzung mit dem ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

in Ausnahmefällen, rechtsextreme Aufmärsche durch Verbotsverfügungen imVorfeld, Proteste oder Formen zivilen Ungehorsams, wie beispielsweise Sitzblockaden,zu verhindern. Für <strong>kommunale</strong> und zivilgesellschaftliche Akteure,<strong>die</strong> sich gegen Rechtsextremismus engagieren (wollen), sind <strong>die</strong>se Erfahrungenernüchternd. Häufig resultieren aus den Provokationen, Zumutungenund realen Bedrohungen rechtsextremer Demonstrationspolitik Gefühle vonHilflosigkeit und Handlungsunsicherheit, <strong>die</strong> schließlich in Apathie und politischeIndifferenz münden können. Die anfängliche Empörung über das Auftretenvon Rechtsextremisten im öffentlichen Raum weicht einer zunehmendgleichgültigen Haltung, <strong>die</strong> häufig in der fatalistischen Empfehlung mündet,den marschierenden Neonazis keine Beachtung zu schenken oder sich aberin der Forderung an <strong>die</strong> Versammlungsbehörden und <strong>die</strong> Justiz erschöpft, denangekündigten Aufmarsch kurzerhand zu verbieten.Versammlungsfreiheit – ein GrundrechtDa <strong>die</strong> Erfolgsaussichten, <strong>mit</strong> juristischen Mitteln gegen rechtsextreme Demonstrationenvorzugehen begrenzt sind (vgl. den Artikel von Uwe Berlit in<strong>die</strong>sem Band), wollen wir uns nach einigen <strong>dem</strong>okratietheoretischen Bemerkungenzur grundsätzlichen Problematik von Versammlungsverboten im Folgendenauf nicht-juristische Handlungsmöglichkeiten konzentrieren.Die Hoffnung, vor allem <strong>mit</strong> Verboten rechtsextremer Demonstrationspolitikbeizukommen, verkennt <strong>die</strong> juristischen Möglichkeiten, das in Artikel 8 GGgarantierte Grundrecht auf Versammlungsfreiheit einzuschränken. Die Bestimmungendes Versammlungsrechts und <strong>die</strong> Vorgaben des Grundgesetzes bedingen<strong>die</strong> Entscheidungen der Gerichte. Die Versammlungsfreiheit gilt <strong>dem</strong>nachals wesentliches „Funktionselement eines <strong>dem</strong>okratischen Gemeinwesens“(BVerfG 69, 315). Sie ist nicht zuletzt als Schutz und <strong>dem</strong>okratische Beteiligungsmöglichkeitfür Minderheiten in einer pluralistischen Gesellschaft gedacht,<strong>die</strong> durch das Mehrheitsprinzip organisiert ist. Gerade politisch undmedial wenig repräsentierte gesellschaftliche Gruppen können sich so durchöffentliche Meinungsäußerungen und Versammlungen Gehör verschaffen. DerSchutz durch das Grundgesetz muss hier auch für Rechtsextreme und ihre Aufmärschegelten – sofern sie sich an <strong>die</strong> das Grundrecht auf Versammlungsfreiheiteinschränkenden Gesetze halten – und kann ihnen nicht allein aufgrundetwa moralisch oder ethisch von breiten Gesellschaftsgruppen nicht geteiltenAuffassungen entzogen werden. Zum einen wäre ein solches Verhalten selbstzutiefst un<strong>dem</strong>okratisch, zum anderen gilt das Grundgesetz für alle Bürger –98 Rechtsextremismus und öffentlicher Raum

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!