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Handbuch für die kommunale Auseinandersetzung mit dem ...

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2 „Öffentliche Ordnung“ und Meinungsinhalte in der Recht -sprechung des BundesverfassungsgerichtsDieser Auffassung ist das Bundesverfassungsgericht in gefestigter Rechtsprechungvor allem für Beschränkungen entgegengetreten, <strong>die</strong> un<strong>mit</strong>telbar anGefahren anknüpfen, <strong>die</strong> aus den Meinungsinhalten der Versammlung folgen– also deren Motto, Gegenstand oder Anlass, den vorgesehenen Parolen, daszu spielende Liedgut, <strong>die</strong> zu haltenden Ansprachen.Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 30 bildet den Maßstabfür meinungsspezifische Beschränkungen Art. 5 Abs. 2 GG, nicht Art. 8 GG.Versammlungsverbote oder -beschränkungen können nicht auf Meinungsäußerungengestützt werden, <strong>die</strong> nicht schon nach Art. 5 Abs. 2 GG verboten sind.Eine Meinungsäußerung, <strong>die</strong> außerhalb der Versammlung nicht nach Art. 5 Abs.2 GG beschränkt werden dürfe, sei auch im Rahmen der kollektiven Meinungsäußerungim Rahmen einer Versammlung zuzulassen. 31 Der Schutzbereich derMeinungsäußerungsfreiheit sei weit in Bezug auf Meinungen, <strong>die</strong> durch <strong>die</strong> subjektiveEinstellung des sich Äußernden zum Gegenstand der Äußerung und dasElement der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet seien: In dendurch Art. 5 Abs. 2 GG gezogenen Grenzen ist unerheblich, ob <strong>die</strong> Äußerung„wertvoll“ oder „wertlos“, „richtig“ oder „falsch“, emotional oder rational begründetist 32 oder als verbales Erkennungszeichen politisch agierender Rechtsradikalergilt, wie <strong>die</strong>s vielfach bei Verbindungen <strong>mit</strong> <strong>dem</strong> Wort „national“ derFall ist. 33 § 15 Abs. 1 VersG bedürfe daher aus verfassungsrechtlichen Gründeneiner einschränkenden Auslegung dahingehend, dass eine Gefahr für <strong>die</strong> öffentlicheOrdnung als Grundlage beschränkender Verfügungen ausscheidet, soweitsie im Inhalt von Äußerungen gesehen wird.Das Bundesverfassungsgericht stellt allerdings klar: Die Meinungsäußerungsfreiheitist nicht schrankenlos gewährleistet. Nach Art. 5 Abs. 2 GG kann sie30 Vgl. nur BVerfG, B. v. 23.6.2004 – 1 BvQ 19/04 – BverfGE 111, 147; dazu (kritisch) Battis / Grigoleit:Rechtsextremistische Demonstrationen und öffentliche Ordnung – Romalocuta? NJW 2004, 3459; Wege: Präventive Versammlungsverbote auf <strong>dem</strong> verfassungsrechtlichenPrüfstand. NVwZ 2005, 900.31 Vgl. auch BVerfG, B. v. 23.6.2004 – 1 BvQ 19/04 – BVerfGE 111, 147; B. v. 26.1.2006 – 1BvQ 3/06 – NVwZ 2006, 585; aus jüngerer Zeit etwa B. v. 7.11.2008 – 1 BvQ 43/08 -; B. v.19.12.2007 – 1 BvR 2793/04 – NVwZ 2008, 671.32 BVerfG, U. v. 22.6.1982 – 1 BvR 1376/79 – BverfGE 61, 1 (7).33 BVerfG, B. v. 19.12.2007 – 1 BvR 2793/04 – NVwZ 2008, 671 (674) (insoweit gegen <strong>die</strong> Auffassungdes OVG BE/BB [U. v. 29.8.2006 – 1 B 19.05 –], Äußerungen <strong>mit</strong> der Wortfolge „NationalerWiderstand“ seien als bloße Kennzeichnung einer rechtsradikalen politischen Bewegungbereits vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit nicht umfasst).120 Rechtsextremismus und öffentlicher Raum

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