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Handbuch für die kommunale Auseinandersetzung mit dem ...

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echtigung auf Alltagsentscheidungen der Geschäftsführung privatrechtlicherDritter hat und ein solcher Einfluss auch in der Praxis nicht nachweisbar ist.Prominentestes Beispiel ist <strong>die</strong> Verhinderung der Anmietung der Weser-Ems-Hallen in Oldenburg 2007.Weser-Ems-Hallen: Stadt nicht weisungsberechtigt, daher keinVermietungszwangDie Weser-Ems-Hallen in Oldenburg sind in einer kommunal kontrolliertenGmbH organisiert. Das Hallengebäude steht unter Ermessens- und Vertragsfreiheitdes Geschäftsführers der Betreiber-GmbH. Parteipolitische Veranstaltungenkönnen in <strong>die</strong>sen Räumen unter privatrechtlichen Bedingungenstattfinden. Da<strong>mit</strong> war <strong>die</strong> Basis gegeben, zwei Raumanmietungsanfragender NPD im Jahr 2007 abzulehnen und <strong>die</strong>s vor Gericht zu verteidigen.15Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht folgte der Rechtsauffassungder Stadt Oldenburg: „Voraussetzung eines Anspruchs einer politischen Parteigegen eine Gemeinde auf Überlassung einer <strong>kommunale</strong>n Einrichtung,<strong>die</strong> durch eine juristische Person des Privatrechts betrieben wird, ist es, dass<strong>die</strong> Gemeinde in der Lage ist, <strong>die</strong> Zweckbindung der Einrichtung gegenüberder privatrechtlichen Gesellschaft durch Ausübung von Mitwirkungs- undWeisungsrechten durchzusetzen […]. Dies gilt ebenso, wenn der Betriebder <strong>kommunale</strong>n Einrichtung einem Privaten, zum Beispiel einem Pächter,überlassen wird.“ 15Privatisierungsprojekte bergen jedoch substanzielle Gefahren. Was in der einenSituation eines konkreten Anmietungsantrags als ein politisch opportuner Lösungswegerscheint, kann dauerhaft <strong>die</strong> <strong>kommunale</strong> Substanz ero<strong>die</strong>ren lassen.Privatisierungen öffentlicher Einrichtungen verringern gestaltbare Räumeund tragen zum Primat des Wirtschaftlichen über das Politische bei. Die Kehrseiteder Privatisierung zeigt sich zu<strong>dem</strong> im Kontrollverlust der Kommune überEinrichtungen, deren Pächter aus wirtschaftlichen Gründen an Rechtsextremevermieten oder <strong>die</strong>se bewirten wollen. 1615 Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 10.3.2007, Az 10 ME 87/07.16 In einem ähnlichen Fall in Weira (Thüringen) kündigte <strong>die</strong> Gemeinde den Mietvertrag für eineGaststätte <strong>mit</strong> sofortiger Wirkung, weil der Betreiber <strong>die</strong> Einrichtung für einen Tag <strong>dem</strong> NPD-Kreisverband Jena überlassen wollte („Da flog auch der Kneiper raus“, Ostthüringer Zeitungvom 1.4.2008).Rechtsextremismus und öffentlicher Raum 155

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