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Handbuch für die kommunale Auseinandersetzung mit dem ...

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den Symbolgehalt bestimmter Orte, Ereignisse oder Feste anzuknüpfen und so provokativin <strong>die</strong> <strong>Auseinandersetzung</strong> um Symbolgehalte einzugreifen. Selbst <strong>die</strong> Routenund Orte sind grundsätzlich wie von den Veranstaltern geplant hinzunehmen,soweit <strong>die</strong>se nicht schon anderweitig, zum Beispiel durch Veranstaltungen oder Gegen<strong>dem</strong>onstrationen,<strong>die</strong> in Ausnahmefällen Vorrang haben können, belegt sind.1 AllgemeinesNach § 15 VersG kann eine Versammlung verboten oder von bestimmten Auflagenabhängig gemacht werden, wenn durch ihre Durchführung <strong>die</strong> öffentlicheSicherheit oder Ordnung un<strong>mit</strong>telbar gefährdet ist; Anfang 2005 50 hinzugekommenist der ausdrückliche Schutz von besonders bestimmten Stätten vonhistorisch herausragender, überregionaler Bedeutung zum Gedenken an <strong>die</strong>Opfer der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft, wenn durcheine Versammlung eine Beeinträchtigung der Würde der Opfer zu besorgenist. § 15 VersG ist <strong>die</strong> zentrale Befugnisnorm, <strong>die</strong> für versammlungsspezifischeGefahren speziell und abschließend ist; der Rückgriff auf das allgemeine Gefahrenabwehrrechtist ausgeschlossen. 51Das Versammlungsrecht ersetzt (verfahrensrechtlich) 52 auch außerversammlungsrechtlicheErlaubnisvorbehalte, zum Beispiel des Straßenrechts (Versammlungals Sondernutzung) oder des Straßenverkehrsrechts, ohne da<strong>mit</strong> bei Flächen,<strong>die</strong> nicht <strong>dem</strong> Gemeingebrauch, sondern speziellen öffentlichen Zweckengewidmet sind, widmungserweiternde Funktion zu entfalten. 531.1 Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und KooperationspflichtVersammlungsrecht ist geronnenes Verfassungsrecht. Bei Eingriffen ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatzzu beachten. Ein Verbot darf nur zum Schutz wichtigerGemeinschaftsgüter unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeits-50 Gesetz zur Änderung des Versammlungsgesetzes und des Strafgesetzbuches vom 24.3.2005,BGBl. I, 969 f.51 A. Dietel / K. Gintzel / M. Kniesel: Versammlungsgesetz. 15. Aufl. 2008, § 15 Rn. 4.52 Zum Konzentrationsgrundsatz s. auch Waechter (Fn. 14), VerwArch 99 (2008), 77 ff.53 OVG BB, B. v. 17.6.2005 – 4 B 98/05 –; B. v. 14.11.2003 – 4 B 365/03 – NVwZ-RR 2004, 844(845) (friedhofsrechtliche Ausnahmegenehmigung für Versammlungszwecke).124 Rechtsextremismus und öffentlicher Raum

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