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Handbuch für die kommunale Auseinandersetzung mit dem ...

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Altenburg: Nachträglich geänderte Widmung erlaubt Versagung derVermietungDer NPD-Bundesparteitag 2008 sollte im Oktober bzw. November in Thüringenstattfinden. Bei der Suche nach Räumlichkeiten versuchte <strong>die</strong> NPD, unteranderem auch <strong>die</strong> Altenburger Stadthalle „Goldener Pflug“ anzumieten.Im Juli 2008 wurde der NPD-Antrag durch <strong>die</strong> Stadt <strong>mit</strong> Verweis auf <strong>die</strong>kurz zuvor geänderte Satzung abgelehnt. Danach seien Parteien nur insoweitzur Nutzung berechtigt, soweit sich deren Organisationen auf das Gebietdes Freistaates Thüringen beschränkten (Landesparteien, Landesverbände,Kreis- und Ortsverbände). Die NPD erhob Beschwerde und forderteeine Entscheidung anhand der ursprünglichen Satzungsversion, aufgrundderer <strong>die</strong> NPD einen Nutzungsanspruch hätte.Das Thüringer Oberverwaltungsgericht entschied in zweiter Instanz, dassgegen eine Eingrenzung der Zweckbestimmung auf landesweit tätige juristischePersonen keine Bedenken anlägen, da <strong>die</strong>s alle Parteien gleichermaßenbeträfe.Für <strong>die</strong> Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs der NPD sei „<strong>die</strong> SachundRechtslage auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung [des VerwaltungsgerichtsGera] abzustellen“. Weitergehend bestätigte das Gericht auch<strong>die</strong> späte Satzungsänderung: „Es bleibt bei der Gleichbehandlung deshalbauch dann, falls <strong>die</strong> [Stadt Altenburg] durch den Zulassungsantrag der [NPD]zu der Satzungsänderung veranlasst wurde. Ab Inkrafttreten der Satzungsänderungsind da<strong>mit</strong> alle Parteien der Begrenzung des Zwecks unterworfen.“ 1111Neben formellen Widmungen von öffentlichen Einrichtungen ist auch <strong>die</strong> praktischeHandhabung durch <strong>die</strong> Verwaltung justiziabel. Wurde durch <strong>die</strong> Vergabepraxisder Vergangenheit von der eigentlich vorgesehenen Widmung abgewichen,gelten <strong>die</strong>se Ausnahmen auch für andere, zum Beispiel rechtsextremeNutzungsinteressierte. Diese so genannte „konkludente Widmung“ durch Vergabepraxiskann nur durch einen begründeten, formellen Beschluss der Kommuneaufgehoben werden.11 Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.9.2008 – Az 2 EO 490/08.152 Rechtsextremismus und öffentlicher Raum

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