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Handbuch für die kommunale Auseinandersetzung mit dem ...

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halb <strong>die</strong> un<strong>mit</strong>telbare Gefahr eines unfriedlichen Verlaufs der Demonstrationbilligend in Kauf nimmt. 69 Sollen Redner oder Liedermacher auftreten, <strong>die</strong> inder Vergangenheit immer wieder wegen einschlägiger Straftaten (z. B. Volksverhetzungoder Verwendung der Kennzeichen verbotener Organisationen) inErscheinung getreten sind, dürfen versammlungsrechtliche Maßnahmen nichtzu einer „Quasi-Verwirkung“ von Grundrechten <strong>die</strong>ser Personen eingesetztwerden. 70 Auch bei berechtigter Prognose, dass der Redner erneut Straftatenbegehen wird, kann ein hierauf gestütztes Versammlungsverbot rechtswidrigsein, wenn <strong>die</strong>ser Gefahr durch das Verbot begegnet werden kann, <strong>die</strong>senRedner in der Veranstaltung auftreten zu lassen. 71Auf <strong>die</strong> Sachverhaltsaufklärung und -aufbereitung im Vorfeld einer versammlungsrechtlichenVerfügung ist daher besonderes Gewicht zu legen. Angesichtsder dogmatisch weitgehend geklärten rechtlichen Voraussetzungen besteht inder Praxis der Dissens zwischen Versammlungsbehörde und Verwaltungsgerichtenweniger in <strong>dem</strong> rechtlichen Ansatz als in der Bewertung der zusammengestelltenTatsachen, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Gefahrenprognose stützen. Diese Diskrepanzist wegen der institutionell vorgegebenen unterschiedlichen Perspektiven nichtvöllig aufzulösen, kann aber durch sorgfältige „Vorfeldaufklärung“ gemildertwerden.2 VerbotsgründeDas Spektrum möglicher Verbotsgründe, <strong>die</strong> auch für rechtsextreme Versammlungengelten, ist breit gefasst. Ein Verbot kommt aber erst dann in Betracht,wenn Art und Grad der un<strong>mit</strong>telbaren Gefährdung nicht durch Auflagen Rechnunggetragen werden kann.2.1 GewalttätigkeitenArt. 8 Abs. 1 GG schützt das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln.Unfriedlich ist eine Versammlung erst, wenn Handlungen von einiger69 ThürOVG, B. v. 29.4.2000 – 3 ZEO 336/00 – ThürVBl. 2000, 253.70 Brenneisen / Wilksen (Fn. 2), 456.71 VGH BW, B. v. 25.4.1998 – 1 S 1143/98 – VBlBW 1998, 426.Rechtsextremismus und öffentlicher Raum 127

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