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Handbuch für die kommunale Auseinandersetzung mit dem ...

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grundsatzes erfolgen. 54 Vorrangig ist zu prüfen, ob den jeweiligen Gefahrendurch beschränkende Auflagen zu begegnen ist; nur wenn sie zur Gefahrenabwehrnicht ausreichen, kann <strong>die</strong> Versammlung verboten werden.Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der versammlungsfreundlichenGrundausrichtung der Träger öffentlicher Gewalt entspricht auch das in derRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 55 insbesondere für Groß<strong>dem</strong>onstrationenentwickelte Kooperationsgebot. 56 Es bezieht sich auf <strong>die</strong> Verwirklichungder größtmöglichen Selbstbestimmung bei der Versammlungsdurchführung,<strong>die</strong> Abstimmung <strong>mit</strong> entgegenstehenden Rechten Dritter und<strong>die</strong> Bewältigung der von der Versammlung ausgehenden Gefahren. Kernpunktist <strong>die</strong> Offenlegung der Gefahrenprognose <strong>mit</strong> <strong>dem</strong> Ziel der kooperativen Bewältigungvon Gefahren. Insoweit <strong>die</strong>nen sie auch der verwaltungsverfahrensrechtlichgebotenen Gewährung rechtlichen Gehörs. Diese Kooperationspflichttrifft <strong>die</strong> Versammlungsbehörden auch in Bezug auf rechtsextreme Versammlungen,ihre Verletzung kann zur Rechtswidrigkeit versammlungsrechtlicherMaßnahmen führen. 57 Für <strong>die</strong> Veranstalter ist <strong>die</strong> Kooperation lediglich eineObliegenheit, deren Verletzung nicht als solche deren Unzuverlässigkeit belegt58 oder sonst <strong>die</strong> versammlungsrechtlichen Eingriffsbefugnisse erweitert;Kooperationsverweigerung oder <strong>die</strong> fehlende Bereitschaft, bei zu besorgendenGewalttätigkeiten deutliche Signale für <strong>die</strong> Gewaltfreiheit zu setzen, könnenindes dazu führen, dass <strong>die</strong> Versammlungsbehörde von nur durch tragfähigeKooperation erreichbaren milderen Mitteln Abstand nimmt 59 und auch sonstEntschließungs- und Auswahlermessen beeinflussen. 60 Kooperation oder derenVerweigerung kann so <strong>die</strong> Schwelle für versammlungsrechtliches Eingreifenbeeinflussen. 6154 Brenneisen / Wilksen (Fn. 2), 284; Dietel / Gintzel / Kniesel (Fn. 51), § 15 Rn. 145 ff.55 BVerfG, B. v. 14.5.1985 – 1 BvR 233/81 u. a. – BVerfGE 69, 315 (356); s. auch B. v. 26.1.2001 –1 BvQ 8/01 – NJW 2001, 1407 (1408) („Reichsgründungstag“); B. v. 26.1.2001 – 1 BvQ 9/01 –NJW 2001, 1409 (1410).56 Eingehend dazu Kniesel / Poscher: Versammlungsrecht. In: Lisken / Denninger (Hg.): <strong>Handbuch</strong>des Polizeirechts. 4. Aufl. 2007, Rn. 259 ff.57 BVerfG, B. v. 1.5.2001 – 1 BvQ 21/01 – NJW 2001, 2079 (Nichtbenennung von Zweifeln an derZuverlässigkeit der vom Veranstalter benannten Ordner, <strong>die</strong> <strong>die</strong>sem <strong>die</strong> Möglichkeit nimmt, <strong>die</strong>Ordner im Vorfeld auszutauschen); Kniesel / Poscher (Fn. 56), Rn. 271.58 BVerfG, B. v. 1.3.2002 – 1 BvQ 5/02 – NVwZ 2002, 982.59 Kniesel / Poscher (Fn. 56), Rn. 278 f., 282.60 OVG TH, B. v. 12.4.2002 – 3 EO 261/02 – NVwZ-RR 2003, 207; BVerfG, B. v. 26.1.2001 – 1 BvQ8/01 – NJW 2001, 1407 (1408) (Reichsgründungstag).61 BVerfG, B. v. 26.1.2001 – 1 BvQ 8/01 – NJW 2001, 1407 (1408) (Reichsgründungstag); differenzierendBVerfG, B. v. 22.12.2006 – 1 BvQ 41/06 – NVwZ 2007, 574 (575).Rechtsextremismus und öffentlicher Raum 125

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