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Handbuch für die kommunale Auseinandersetzung mit dem ...

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en sie bereits in irgendeiner Weise Tonträger produziert? Wo haben sie ihrenProbenraum? Die Recherchen dazu können über das Internet betrieben werdenoder es kann beim örtlich zuständigen Staatsschutz oder den bereits erwähntenprofessionellen Beratungsstellen nachgefragt werden. Auch in <strong>die</strong>semFall gilt, dass <strong>die</strong> Jugendlichen aus der Kommune teilweise besser informiertsind als <strong>die</strong> Erwachsenen.Nach<strong>dem</strong> <strong>die</strong> Sachlage geklärt ist, können Maßnahmen auf unterschiedlichenEbenen ergriffen werden. Von besonderer Bedeutung ist dabei, wie geschildert,der Probenraum. Handelt es sich um öffentliche Räume, sollte geprüft werden,ob <strong>die</strong>se Form der Nutzung gegen <strong>die</strong> Nutzungsbedingungen verstößt, <strong>die</strong> vonSeiten des Trägers formuliert wurden. Präventiv kann in <strong>die</strong>se Bedingungenauch ein Passus aufgenommen werden, der eine Nutzung durch RechtsRock-Bands ausschließt (siehe dazu <strong>die</strong> unten erwähnten Merkblätter unter der Fragestellung,was tun gegen geplante Konzerte). Ferner kann geprüft werden,ob <strong>die</strong> Jugendschutzbestimmungen bei der Raumnutzung beachtet werdenund ob gegen Normen des Strafgesetzbuchs (StGB) verstoßen wird. Insofernsich <strong>die</strong> genutzten Räumlichkeiten in einem Jugendclub befinden, sollte nachder Entscheidung, der Band den Probenraum zukünftig zu entziehen, <strong>die</strong>sesHandeln gegenüber den anderen Jugendlichen transparent gemacht werden,um den Anschein von Willkür zu vermeiden.Bei genutzten Privaträumen muss für <strong>die</strong> Kommune beziehungsweise <strong>die</strong> Polizeiein Anlass für <strong>die</strong> Verweigerung beziehungsweise den Entzug des Raumsbestehen. Dies wäre gegeben, wenn von der Probe im öffentlichen Raumnoch Aussagen (Liedtexte, Gegröle) zu vernehmen sind, <strong>die</strong> eben gegen jenegenannten Strafrechtsnormen verstoßen. Ferner ist ggf. zu prüfen, ob nichtsogar Strafanzeige wegen Volksverhetzung oder ähnlichem erstattet werdenmuss. Im Übrigen kann der Raum, insofern er einer gewerblichen Nutzung unterliegt,durch Be<strong>die</strong>nstete der Kommune begangen werden, um zu prüfen,ob baurechtliche Bestimmungen (z. B. Brandschutzbestimmungen) eingehaltenwurden und möglicherweise auf <strong>die</strong>ser Grundlage ein Entzug des Raumsmöglich ist. Schließlich kann ggf. bei ausschweifenden Bandproben <strong>mit</strong> vielenBesuchern als auch bei Probenraumpartys geprüft werden, ob <strong>die</strong>se nicht alsöffentliche Veranstaltungen zu werten sind. Zur <strong>die</strong>sbezüglichen Rechtslagesiehe unten. Zu viel Hoffnung sollte auf eine rein repressive Strategie gegenextrem rechte Bands allerdings nicht gesetzt werden. Letztlich sind <strong>die</strong> rechtlichenMöglichkeiten der Kommunen sinnvollerweise beschränkt, das Mietrechtgilt auch für Menschen <strong>mit</strong> einem extrem rechtem Weltbild. Und eine dauerhafteZurückdrängung extrem rechter Aktivitäten lässt sich ohnehin nicht allein<strong>mit</strong> Verboten erreichen.198 Rechtsextremes Handeln in der Kommune

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