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Handbuch für die kommunale Auseinandersetzung mit dem ...

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unterbinden sollen. 39 Letztere Parole soll für sich genommen nach der Rechtsprechungdes Bundesgerichtshofs 40 und des Bundesverfassungsgerichts 41 geradenicht strafbar gewesen sein.3 Öffentliche Ordnung und Modalitäten der VersammlungDie Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt rechtsextremen Versammlungenkeinen „Blankoscheck“ aus und überlässt den Neonazis nicht<strong>die</strong> Straße. Diese strikte, allein auf Art. 5 Abs. 2 GG abstellende Linie hat dasBundesverfassungsgericht für beschränkende Verfügungen zum Schutz deröffentlichen Ordnung gelockert, wenn sich <strong>die</strong> in § 15 Abs. 1 VersG vorausgesetzteGefahr nicht aus <strong>dem</strong> Inhalt der Äußerung, sondern aus der Art undWeise der Durchführung der Versammlung ergibt, 42 zu der auch der Zeitpunktrechnen kann. An <strong>die</strong> Modalitäten der geplanten Versammlungen anknüpfendenBedenken sei regelmäßig nicht durch ein Verbot, sondern durch AuflagenRechnung zu tragen.Bereits im Vorfeld denkbarer strafbarer Handlungen kommen bei entsprechender,tatsachengestützter Gefahrenprognose als verfassungsrechtlich unbedenklichBeschränkungen der Versammlungsfreiheit in Betracht, wenn <strong>die</strong>Gefahr nicht durch <strong>die</strong> Äußerungen selbst, sondern aus einem aggressivenund provokativen, <strong>die</strong> Bürger einschüchternden Verhalten der Versammlungsteilnehmerfolgt, durch das ein Klima der Gewalt<strong>dem</strong>onstration und potentiellerGewaltbereitschaft erzeugt wird. 43 Gleiches gilt, wenn ein Aufzug sichdurch sein Gesamtgepräge <strong>mit</strong> den Riten und Symbolen der nationalsozialistischenGewaltherrschaft identifiziert und durch Wachrufen der Schreckendes vergangenen totalitären und unmenschlichen Regimes andere Bürgereinschüchtert. 44 Aufzüge <strong>mit</strong> paramilitärischen oder in vergleichbarer Weise39 BVerfG, B. v. 7.11.2008 – 1 BvQ 43/08 – EuGRZ 2008, 769.40 BGH, U. v. 28.7.2005 – 3 StR 60/05 – NJW 2005, 3223.41 BVerfG, B. v. 1.6.2006 – 1 BvR 150/03 – NJW 2006, 3050.42 BVerfG, B. v. 23.6.2004 – 1 BvQ 19/04 – BVerfGE 111, 147 (156).43 Vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, B. v. 24.3.2001 – 1 BvQ 13/01 –, NJW 2001, 2069(2071); B. v. 7.4.2001 – 1 BvQ 17 u. 18/01 –, NJW 2001, 2072 (2074); B. v. 5.9.2003 – 1 BvQ32/03 – NVwZ 2004, 90 (91); B. v. 19.12.2007 – 1 BvR 2793/04 – NVwZ 2008, 671 (673 f.).44 BVerfG, B. v. 23.6.2004 – 1 BvQ 19/04 – BVerfGE 111, 147 (157); B. v. 19.12.2007 – 1 BvR2793/04 – NVwZ 2008, 671 (674).122 Rechtsextremismus und öffentlicher Raum

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