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Handbuch für die kommunale Auseinandersetzung mit dem ...

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3.2 Einzelfallbezogene AbwehrKommunalrecht und GleichbehandlungsgrundsatzHäufig halten Anmietungsversuche einer detaillierten Einzelfallprüfung nichtstand. Beispielsweise sind viele <strong>kommunale</strong> öffentliche Einrichtungen in denFlächenländern per Kommunalrecht der lokalen Bevölkerung und regionalspezifischenZwecken vorbehalten. Akteure <strong>mit</strong> Sitz außerhalb der Kommuneoder Veranstaltungszwecke ohne Regionalbezug – etwa überregionaleParteitage einer rechtsextremen Partei – haben hier schlechte Karten beiAnmietungsversuchen.Auch wenn rechtsextreme Mietwillige <strong>mit</strong> <strong>dem</strong> Argument der Gleichbehandlung<strong>mit</strong> anderen Parteien argumentieren, lohnt sich ein Blick auf das Detail:Zwar ist der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Grund- und Parteiengesetz„strikt und formal“. Gleichbehandlung gilt jedoch nur in formell vergleichbarenFällen; eine überparteiliche Podiumsdiskussion kann beispielsweise nicht <strong>mit</strong>einer parteilichen Wahlkampfveranstaltung gleichgesetzt werden. 17Verhinderung von StraftatenNeben <strong>die</strong>sen vorwiegend juristischen Argumentationen bestehen nur wenigeMöglichkeiten, Rechtsextreme <strong>mit</strong> ihren eigenen Waffen zu schlagen: Die Verhinderungvon (rechtsextremen) Straftaten, wie zum Beispiel Volksverhetzung,ist jedoch ein legitimer Ablehnungsgrund für Anmietungsersuchen. Voraussetzungist, dass Informationen vorliegen, wonach <strong>die</strong> Wiederholung von Straftatendrohe (z. B. Auftritt eines einschlägig vorbestraften Redners zu einem einschlägigenThema) oder Straftaten angekündigt werden. Diese Vorwürfe müssendurch „konkrete Tatsachen“ und Belege nachgewiesen werden und <strong>dem</strong> Veranstalterzuzurechnen sein. Das wiederum setzt voraus, dass zum Beispiel Propagandadeliktein der Vergangenheit rechtzeitig angezeigt und ggf. gerichtlichverurteilt wurden. Es ist so<strong>mit</strong> auch Sache der Kommunen, rechte Straftatenzeitnah anzuzeigen, schon allein um in der <strong>Auseinandersetzung</strong> um öffentliche17 Nähere Erläuterungen und Beispiele siehe MBR-Broschüre „Handlungsräume“.156 Rechtsextremismus und öffentlicher Raum

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