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VERFASSUNGSSCHUTZ UND DEMOKRATIEandere Schriftstücke herauszugeben und in Dateien gespeicherteDaten zu übermitteln. Ebenso kann es BfV-Angehörige befragenoder von ihnen schriftliche Auskünfte einholen.G 10-KommissionBeschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnissesnach Maßgabe des Art. 10 GG werden durch die vom ParlamentarischenKontrollgremium bestellte unabhängige G 10-Kommissionauf ihre Zulässigkeit und Notwendigkeit überprüft. Gleichesgilt für mit dem Terrorismusbekämpfungsgesetz eingeräumteAuskunftsrechte (vgl. Kap. II).Bundesbeauftragterfür den Datenschutzund die Informationsfreiheit(BfDI)Sowohl das BVerfSchG als auch den Aufgabenbereich des BfVberührende spezialgesetzliche Regelungen, z.B. das Ausländerzentralregistergesetz,enthalten zahlreiche datenschutzrechtlicheBestimmungen. Der BfDI unterzieht das BfV auf dieser Grundlageeiner kontinuierlichen datenschutzrechtlichen Überprüfung.AuskunftsrechtDas BfV ist gesetzlich verpflichtet, Betroffenen auf Antrag unentgeltlichAuskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Datenzu erteilen, soweit auf einen konkreten Sachverhalt hingewiesenund ein besonderes Interesse an einer Auskunft dargelegt wird(§ 15 Abs. 1 BVerfSchG). Eine Auskunft unterbleibt nur dann,wenn einer der in § 15 Abs. 2 BVerfSchG ausdrücklich bezeichnetenVerweigerungsgründe vorliegt.GerichteMaßnahmen des BfV, die nach Darstellung der Betroffenen diesein ihren Rechten beeinträchtigen, unterliegen gerichtlicher Nachprüfung.V. VerfassungsschutzberichtZweck desVerfassungsschutzberichtsDer jährliche Verfassungsschutzbericht dient der Unterrichtungund Aufklärung der Öffentlichkeit über verfassungsschutzrelevanteBestrebungen. Er beruht auf den Erkenntnissen, die das BfVim Rahmen seines gesetzlichen Auftrags zusammen mit den Landesbehördenfür Verfassungsschutz gewonnen hat.24Der Verfassungsschutzbericht stellt keine abschließende Aufzählungaller verfassungsschutzrelevanten Personenzusammenschlüsse

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