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vsbericht-2013

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RECHTSEXTREMISMUSGeringeOrganisationsstrukturDer Verzicht auf organisatorische Strukturen setzte sich weiterfort. Hierdurch sollen Vereinsverbote und strafrechtliche Ermittlungsverfahrenerschwert werden. Angesichts der geringen Größeder Gruppen, ihrer räumlichen Nähe und der persönlichen Kontakteder Aktivisten ist eine politisch-agitatorische Funktionsfähigkeitauch ohne festgefügte Strukturen möglich. Die im Jahr2012 ausgesprochenen sechs Vereinsverbote haben in der Szene zuneuerlichen Diskussionen über geeignete Organisationsmodellegeführt. Schließlich galten gerade die verbotenen Gruppierungenwegen ihres weitgehenden Mangels an Strukturen als verbotsresistent.Parteistrukturen alsmögliches AuffangbeckenverbotenerVereinigungenNach einer neuen strategischen Prämisse sucht ein beträchtlicherTeil der Neonazis den Schutz des Parteienprivilegs des Art. 21Abs. 2 GG. 20Vorreiter sind Neonazis aus Nordrhein-Westfalen. EhemaligeFührungsaktivisten und Mitglieder der im Jahr 2012 verbotenenneonazistischen Kameradschaften sind nicht nur dem neugegründeten nordrhein-westfälischen Landesverband der Partei„DIE RECHTE“ beigetreten, sondern dominieren ihn ganz eindeutig(vgl. Kap. III, Nr. 2). Die Nutzung des Landesverbands als Auffangbeckenfür ehemalige Mitglieder der verbotenen Vereinigungenhat die Wirkung der Vereinsverbote zumindest abgeschwächt.Ähnliche taktische Überlegungen gibt es auch innerhalb der neonazistischenKameradschaft „Freies Netz Süd“ (FNS). Aufgrundvon Exekutivmaßnahmen derzuständigen bayerischen Behördenam 10. Juli <strong>2013</strong> gegen Angehörigeder Gruppierung rechnet diese mit einem Vereinsverbotund verfolgt Neugründungen rechtsextremistischer Parteien sehr8420Dies bedeutet, dass Parteien – anders als bei Vereinen – nur durch das Bundesverfassungsgerichtfür verfassungswidrig erklärt werden können. Zudem dürfenvor dem Ausspruch des Parteiverbots durch das Bundesverfassungsgericht keinenegativen rechtlichen Folgen für die Partei aus einer behaupteten Verfassungswidrigkeitgezogen werden (z.B. kein Verbot einer Demonstration unter Berufung aufihre Verfassungswidrigkeit).

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