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vsbericht-2013

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GEHEIMSCHUTZ, SABOTAGESCHUTZEinrichtungen an sicherheitsempfindlichen Stellen beschäftigtsind oder werden sollen und die tatsächlich auf die Funktionsfähigkeitdieser Einrichtungen Einfluss nehmen können.Einrichtungen sind lebenswichtig, wenn deren Beeinträchtigungaufgrund der ihnen anhaftenden Eigengefahr (Explosions-,Brand-, Verseuchungsgefahr etc.) die Gesundheit oder das Lebengroßer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden kann oder siefür das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind.Dazu gehört z.B. die Versorgung der Bevölkerung mit Post- undTelekommunikationsleistungen.Lebens- oderverteidigungswichtigeEinrichtungenAls verteidigungswichtig sind auch solche Einrichtungen zu verstehen,die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaftdienen und deren Beeinträchtigung die Funktionsfähigkeitder Bundeswehr sowie der Zivilen Verteidigungerheblich gefährden kann.III. SicherheitsüberprüfungsverfahrenDas Sicherheitsüberprüfungsverfahren ist im SÜG geregelt. Zuunterscheiden ist zwischen zuständiger Stelle und mitwirkenderBehörde.ZuständigkeitZuständig ist die Behörde oder öffentliche Stelle des Bundes, dieeine Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauenwill. Im nichtöffentlichen Bereich obliegt die Zuständigkeit demBMWi.Die Verantwortung für das Sicherheitsüberprüfungsverfahrenliegt bei der zuständigen Stelle. Sie entscheidet über die Einleitungder Sicherheitsüberprüfung und beauftragt das BfV mit derDurchführung der Sicherheitsüberprüfungsmaßnahmen.Das BfV wirkt nach § 3 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 BVerfSchG i.V.m. § 3Abs. 2 SÜG im Auftrag der zuständigen Stellen an Sicherheitsüberprüfungenmit. Je nach Art der sicherheitsempfindlichen Tätigkeitwird eine einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü1), eine erweiterteSicherheitsüberprüfung (Ü2) oder eine erweiterte Sicherheitsüberprüfungmit Sicherheitsermittlungen (Ü3) durchgeführt.Mitwirkung des BfV345

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