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Tätigkeitsbericht 2010.pdf - Landwirtschaftskammer Tirol

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➜ Kollektivvertrag für die Dienstnehmer in den Gartenbaubetrieben <strong>Tirol</strong>s➜ Kollektivvertrag für die Arbeiter in landwirtschaftlichen Genossenschaften undderen Verbänden➜ Kollektivvertrag für die Angestellten in landwirtschaftlichen Genossenschaftenund deren Verbänden➜ Kollektivvertrag für Forstarbeiter➜ Kollektivvertrag für Forstgartenarbeiter➜ Kollektivvertrag für die im Land <strong>Tirol</strong> tätigen Berufsjäger➜ Kollektivvertrag für die Waldaufseher <strong>Tirol</strong>s.n Begutachtung von rund 45 Gesetzes- und Verordnungsentwürfen auf Bundes- undLandesebeneVorschau 2011Vertrags-, Zivil- und Agrarrechtn Im bäuerlichen Bereich besteht oftmals das Problem, dass die Hofübergabe nichtim Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge oder auch deshalb nicht vorgenommenwird, weil die Übergabe auf Grund des jungen Alters des Übergebers noch nichtstattfinden kann. Die Errichtung von Eigenheimen (Eigentumswohnungen oder Wohnhäusern)kann daher vom Übernehmer meist nur auf fremdem Grund des Übergebersvorgenommen werden.n Weiters stellt sich oftmals das Problem, dass die Abschreibung eines Baugrundstückesfür den Übernehmerhöfe-, grundverkehrs- und raumordnungsrechtlichenBeschränkungen unterliegt. Vielfach ist kein Bauland vorhanden oder die Errichtungeines Gebäudes nur auf Sonderflächen für Hofstellen möglich. In diesem Zusammenhangist im Hinblick auf die Wohnbauförderung Handlungsbedarf gegeben. In diesemZusammenhang wäre erstrebenswert, dass auch der Eigentumserwerb des redlichenBauführers am Grundstück im Sinne des § 418 Satz 3 ABGB zur Erlangung der Wohnbauförderungausreicht.n Im Zuge von Hofübergabsberatungen hat sich auch vermehrt gezeigt, dass zumTeil große Höfe, sogar Vollerwerbsbetriebe, nicht den anerbenrechtlichen Schutzbestimmungendes <strong>Tirol</strong>er Höfegesetzes unterliegen. Dies wird erst bei der Übergabsberatungvon den Familien erkannt. Voraussetzung der Anwendung der höfe- wie vorallem aber der anerbenrechtlichen Bestimmungen des <strong>Tirol</strong>er Höfegesetzes ist dasVorliegen eines geschlossenen Hofes. Anders als nach dem Anerbengesetz und demKärntner Erbhöfegesetz ist die Hofeigenschaft nicht auf Grund einer wirtschaftlichenBetrachtungsweise, sondern nur auf Grund der bücherlichen Eintragung zu prüfen.Die rechtliche Qualifikation und der Umfang eines geschlossenen Hofes ergeben sichin <strong>Tirol</strong> lediglich aus der Eintragung in die Höfeabteilung des Grundbuchs. Das heißt,dass nicht in die Höfeabteilung eingetragene Liegenschaften nicht den anerbenrechtlichenSondererbteilungsvorschriften unterliegen, welche das Ziel verfolgen, die Erhaltungeines leistungs- und lebensfähigen Hofes auch im Erbgang sicherzustellen(Auswahl des Anerben, Bestimmung des Übernahmswertes, Grundsatz des Wohlbestehenkönnens).n Der geschlossene Hof in <strong>Tirol</strong> bildet daher eine zentrale Rolle beim Generationswechsel,sei es im Zuge eines Übergabsvertrages oder auch im Zuge einer Erbschaft.Recht und Wirtschaft71

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