Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Wolfgang Ferner<br />
Aktuelles Verkehrsrecht 2011 V 5.11<br />
Zumessung der Geldbuße sein. Dabei muss das Vergehen aber in einer<br />
konkreten Beziehung zu dem Beruf oder der sozialen Stellung sein.<br />
OLG Bamberg, Beschluss vom 29.11.2010, 3 Ss OWi 1660/10 = NZV<br />
2011, 149 = DAR 2011, 92 = VRR 2011, 72<br />
3. Besonderheiten<br />
Strafzumessung – ausländische Vorverurteilung<br />
Eine ausländische Vorstrafe, die bei deutscher Verurteilung<br />
gesamtstrafenfähig wäre, ist im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung<br />
zu berücksichtigen.<br />
BGH, Beschluss vom 27.1.2010, 5 StR 432/09 = DAR 2010, 210<br />
Strafzumessung bei Falschaussage<br />
Der Umstand, dass ein Täter hartnäckig auf seine Falschaussage besteht,<br />
kann straferschwerend berücksichtigt werden. Dies ist keine<br />
Doppelverwertung eines gesetzlichen Tatbestandes. Voraussetzung ist,<br />
dass das Urteil konkrete, einzelfallbezogene Feststellungen zu der<br />
erschwerend gewerteten Hartnäckigkeit enthält und dem Angeklagten<br />
nicht nur angelastet wird, dass er seine Aussage nicht widerrufen hat.<br />
Hierzu kann es ausreichend sein, dass einem Angeklagten zunächst die<br />
Zweifel an der Richtigkeit der Aussage anhand einer eigenen<br />
abweichenden früheren Aussage vor Augen geführt werden.<br />
OLG Hamm, Beschluss vom 11.8.2009, 3 Ss 233/09 = NZV 2009, 105<br />
Geringe Freiheitsstrafe<br />
Das Übermaßverbot schließt die Verhängung von Freiheitsstrafen auch bei<br />
geringfügigen Straftaten nicht generell aus. Erfordern diese Delikte gemäß §<br />
47 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe, so können die Anforderungen an einen<br />
gerechtem Schuldausgleich und die Beachtung des Übermaßverbotes<br />
gebieten, dass die lediglich auf die Mindeststrafe erkannt wird. Aus dem Gebot<br />
der schuldangemessenen Strafe ergibt sich auch nicht die Verpflichtung,<br />
Freiheitsstrafen erst ab einer bestimmten Schadenshöhe zu verhängen. Die<br />
Forderungen, in Bagatellverfahren auf Freiheitsstrafen zu verzichten käme<br />
einem zurückweichen der Rechtsordnung vor unbelehrbaren und<br />
unbeeinflussbaren Tätern gleich und müsste als Aufgabe der<br />
Unverbrüchlichkeit des Rechts aufgefasst werden.<br />
Maßgebend für die Bemessung einer schuldangemessen Strafe ist in erster<br />
Linie die Schwere der Tat, ihre Bedeutung für die verletzte Rechtsordnung<br />
sowie der Grad der persönlichen Schuld. Diese Elemente sind miteinander<br />
verknüpft.<br />
OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.02.2006, 1 Ss 575/05 = NZV 2006, 317 =<br />
VRS 110, 265<br />
Seite 10 von 150