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Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

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Wolfgang Ferner<br />

Aktuelles Verkehrsrecht 2011 V 5.11<br />

Zumessung der Geldbuße sein. Dabei muss das Vergehen aber in einer<br />

konkreten Beziehung zu dem Beruf oder der sozialen Stellung sein.<br />

OLG Bamberg, Beschluss vom 29.11.2010, 3 Ss OWi 1660/10 = NZV<br />

2011, 149 = DAR 2011, 92 = VRR 2011, 72<br />

3. Besonderheiten<br />

Strafzumessung – ausländische Vorverurteilung<br />

Eine ausländische Vorstrafe, die bei deutscher Verurteilung<br />

gesamtstrafenfähig wäre, ist im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung<br />

zu berücksichtigen.<br />

BGH, Beschluss vom 27.1.2010, 5 StR 432/09 = DAR 2010, 210<br />

Strafzumessung bei Falschaussage<br />

Der Umstand, dass ein Täter hartnäckig auf seine Falschaussage besteht,<br />

kann straferschwerend berücksichtigt werden. Dies ist keine<br />

Doppelverwertung eines gesetzlichen Tatbestandes. Voraussetzung ist,<br />

dass das Urteil konkrete, einzelfallbezogene Feststellungen zu der<br />

erschwerend gewerteten Hartnäckigkeit enthält und dem Angeklagten<br />

nicht nur angelastet wird, dass er seine Aussage nicht widerrufen hat.<br />

Hierzu kann es ausreichend sein, dass einem Angeklagten zunächst die<br />

Zweifel an der Richtigkeit der Aussage anhand einer eigenen<br />

abweichenden früheren Aussage vor Augen geführt werden.<br />

OLG Hamm, Beschluss vom 11.8.2009, 3 Ss 233/09 = NZV 2009, 105<br />

Geringe Freiheitsstrafe<br />

Das Übermaßverbot schließt die Verhängung von Freiheitsstrafen auch bei<br />

geringfügigen Straftaten nicht generell aus. Erfordern diese Delikte gemäß §<br />

47 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe, so können die Anforderungen an einen<br />

gerechtem Schuldausgleich und die Beachtung des Übermaßverbotes<br />

gebieten, dass die lediglich auf die Mindeststrafe erkannt wird. Aus dem Gebot<br />

der schuldangemessenen Strafe ergibt sich auch nicht die Verpflichtung,<br />

Freiheitsstrafen erst ab einer bestimmten Schadenshöhe zu verhängen. Die<br />

Forderungen, in Bagatellverfahren auf Freiheitsstrafen zu verzichten käme<br />

einem zurückweichen der Rechtsordnung vor unbelehrbaren und<br />

unbeeinflussbaren Tätern gleich und müsste als Aufgabe der<br />

Unverbrüchlichkeit des Rechts aufgefasst werden.<br />

Maßgebend für die Bemessung einer schuldangemessen Strafe ist in erster<br />

Linie die Schwere der Tat, ihre Bedeutung für die verletzte Rechtsordnung<br />

sowie der Grad der persönlichen Schuld. Diese Elemente sind miteinander<br />

verknüpft.<br />

OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.02.2006, 1 Ss 575/05 = NZV 2006, 317 =<br />

VRS 110, 265<br />

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