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Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

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Wolfgang Ferner<br />

Aktuelles Verkehrsrecht 2011 V 5.11<br />

wenn die Feststellung hinsichtlich des Schuldspruches lückenhaft sind.<br />

Die Gefährdung des Straßenverkehrs muss erkennen lassen, ob der<br />

Betroffene vorsätzlich handelte und insbesondere rücksichtslos.<br />

Rücksichtsloses Verhalten versteht sich nicht für selbst bei jedem<br />

fehlerhaften Verfahren. Rücksichtslos handelt ein Kraftfahrer, der sich aus<br />

eigensüchtigen Motiven über seine Pflichten gegenüber anderen<br />

Verkehrsteilnehmern hinweg setzt oder aus Gleichgültigkeit Bedenken<br />

gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt und unbekümmert drauf los<br />

fährt. Durch diese Rücksichtslosigkeit muss eine Gefahr fahrlässig oder<br />

vorsätzlich verursacht werden.<br />

Gleiches gilt für den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr. Bei<br />

Vorgängen im fließenden Verkehr muss zu den bewusst zweckwidrigen<br />

Einsatz des Fahrzeuges in verkehrswidriger Absicht hinzukommen, dass<br />

der Fahrer mit mindestens bedingten Schädigungsvorsatz handelt.<br />

KG, Beschluss vom 7.6.2006, 1 Ss 487/05 (12/06) = VRS 111, 184<br />

Grad der Gefährdung<br />

Die konkrete Gefährdung eines Anderen kann nicht schon deshalb<br />

angenommen werden, weil Unfälle einer bestimmten Art regelmäßig zu<br />

einem HWS führen.<br />

BGH, Beschluss vom 20.10.09, 4 StR 408/09 = StRR 2010, 73 = VA 2010,<br />

29 VRR 2010, 29 = NZV 2010, 261<br />

Fahren entgegen der Fahrtrichtung<br />

Befährt der Beschuldigte eine Kraftfahrtstraße entgegen der Fahrtrichtung<br />

ist eine konkrete Gefahr des sogenannten Beinaheunfalls nicht stets<br />

gegeben. Dass sich das weitere Geschehen alleine vom Zufall bestimmt,<br />

ob eine konkrete Gefährdung entsteht, reicht nicht aus.<br />

(vgl. auch BGH VRR 2010, 70 und BGH VRR 2010, 29)<br />

BGH, Beschluss vom 10.12.2009, 4 StR 503/09 = NZV 2010, 261 = BA<br />

2010, 296 = VRR 2010, 151<br />

§ 315b StGB; Flucht und Fahruntüchtigkeit<br />

Dass der Täter ein Fahrzeug als Fluchtmittel nutzt, reicht nicht aus für die<br />

Feststellung des gefährlichen Eingriffs. Hinzukommen muss eine<br />

Schädigungsabsicht. Eine auffällig regelwidrige und riskante Fahrweise<br />

eines alkoholisierten Kraftfahrers lässt regelmäßig den Schluss auf eine<br />

alkoholbedingte Enthemmung und eine damit einhergehende mangelnde<br />

Fahrtüchtigkeit zu. Zeigen sich diese Auffälligkeiten – abweichend vom<br />

Regelfall – nach zunächst normaler Fahrt, erst im Rahmen einer<br />

Polizeiflucht, bedarf es zusätzlicher Indizien für das Vorliegen<br />

alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit.<br />

Thüringer OLG, Beschluss vom 17.11.2005, 1 Ss 265/05<br />

Schädigungsabsicht<br />

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