Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
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Wolfgang Ferner<br />
Aktuelles Verkehrsrecht 2011 V 5.11<br />
wenn die Feststellung hinsichtlich des Schuldspruches lückenhaft sind.<br />
Die Gefährdung des Straßenverkehrs muss erkennen lassen, ob der<br />
Betroffene vorsätzlich handelte und insbesondere rücksichtslos.<br />
Rücksichtsloses Verhalten versteht sich nicht für selbst bei jedem<br />
fehlerhaften Verfahren. Rücksichtslos handelt ein Kraftfahrer, der sich aus<br />
eigensüchtigen Motiven über seine Pflichten gegenüber anderen<br />
Verkehrsteilnehmern hinweg setzt oder aus Gleichgültigkeit Bedenken<br />
gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt und unbekümmert drauf los<br />
fährt. Durch diese Rücksichtslosigkeit muss eine Gefahr fahrlässig oder<br />
vorsätzlich verursacht werden.<br />
Gleiches gilt für den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr. Bei<br />
Vorgängen im fließenden Verkehr muss zu den bewusst zweckwidrigen<br />
Einsatz des Fahrzeuges in verkehrswidriger Absicht hinzukommen, dass<br />
der Fahrer mit mindestens bedingten Schädigungsvorsatz handelt.<br />
KG, Beschluss vom 7.6.2006, 1 Ss 487/05 (12/06) = VRS 111, 184<br />
Grad der Gefährdung<br />
Die konkrete Gefährdung eines Anderen kann nicht schon deshalb<br />
angenommen werden, weil Unfälle einer bestimmten Art regelmäßig zu<br />
einem HWS führen.<br />
BGH, Beschluss vom 20.10.09, 4 StR 408/09 = StRR 2010, 73 = VA 2010,<br />
29 VRR 2010, 29 = NZV 2010, 261<br />
Fahren entgegen der Fahrtrichtung<br />
Befährt der Beschuldigte eine Kraftfahrtstraße entgegen der Fahrtrichtung<br />
ist eine konkrete Gefahr des sogenannten Beinaheunfalls nicht stets<br />
gegeben. Dass sich das weitere Geschehen alleine vom Zufall bestimmt,<br />
ob eine konkrete Gefährdung entsteht, reicht nicht aus.<br />
(vgl. auch BGH VRR 2010, 70 und BGH VRR 2010, 29)<br />
BGH, Beschluss vom 10.12.2009, 4 StR 503/09 = NZV 2010, 261 = BA<br />
2010, 296 = VRR 2010, 151<br />
§ 315b StGB; Flucht und Fahruntüchtigkeit<br />
Dass der Täter ein Fahrzeug als Fluchtmittel nutzt, reicht nicht aus für die<br />
Feststellung des gefährlichen Eingriffs. Hinzukommen muss eine<br />
Schädigungsabsicht. Eine auffällig regelwidrige und riskante Fahrweise<br />
eines alkoholisierten Kraftfahrers lässt regelmäßig den Schluss auf eine<br />
alkoholbedingte Enthemmung und eine damit einhergehende mangelnde<br />
Fahrtüchtigkeit zu. Zeigen sich diese Auffälligkeiten – abweichend vom<br />
Regelfall – nach zunächst normaler Fahrt, erst im Rahmen einer<br />
Polizeiflucht, bedarf es zusätzlicher Indizien für das Vorliegen<br />
alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit.<br />
Thüringer OLG, Beschluss vom 17.11.2005, 1 Ss 265/05<br />
Schädigungsabsicht<br />
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