Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
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Wolfgang Ferner<br />
Aktuelles Verkehrsrecht 2011 V 5.11<br />
§ 111 a StPO Begründung<br />
Ein Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist zu<br />
begründen. Dazu reicht die knappe Mitteilung des Sachverhalts, seine<br />
strafrechtliche Würdigung und die Angabe der Gründe, aus denen sich die<br />
Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt.<br />
LG Zweibrücken, Beschluss vom 17.9.2010, Qs 94/10 = VRS 119, 365 = BA<br />
2011, 182<br />
2. Entbindung von der Pflicht in der Hauptverhandlung zu<br />
erscheinen<br />
Burhoff, Entbindung vom persönlichen Erscheinen, VRR 2007, 250<br />
Fromm, Die Entbindung des Betroffenen, SVR 2010, 86<br />
Krumm, Probleme im Bußgeldverfahren bei der Entbindung des Betroffenen von<br />
der Pflicht zum persönlichen Erscheinen, DAR 2008, 413<br />
Meyer, Fortwirkung des Entbindungsbeschlusses nach § 73 Abs. 2 OWiG bei<br />
Verlegung der Hauptverhandlung, NZV 2010, 496<br />
Die gesetzliche Regelung<br />
Der Betroffene ist von Gesetzes wegen verpflichtet in der Hauptverhandlung zu<br />
erscheinen (§ 73 Abs. 1 OWiG). Der Betroffene kann aber einen Antrag auf<br />
Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen stellen: Voraussetzung<br />
ist, dass er sich bereits zur Sache geäußert hat oder er erklärt, dass er in der<br />
Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht – auch zu den persönlichen<br />
Verhältnissen -Gebrauch machen wird. Weitere Voraussetzung ist, dass zur<br />
Aufklärung des Sachverhaltes seine Anwesenheit nicht erforderlich ist.<br />
Eine früher übliche kommissarische Vernehmung des Betroffenen ist nach einer<br />
Gesetzesänderung nicht mehr möglich.<br />
Kein Ermessen des Gerichts<br />
Liegen die Voraussetzungen vor, muss das Gericht den Betroffenen entbinden,<br />
es hat hierbei keinen Beurteilungsspielraum. 1 Es kann auch nicht eine<br />
Entbindung ablehnen mit der Begründung, der Betroffene werde vielleicht<br />
aufgrund des Eindruckes des Beweisaufnahme sich gleichwohl zur Sache<br />
äußern, obwohl er im Vorfeld erklärt hat, er werde von seinem Schweigerecht<br />
Gebrauch machen.<br />
Ein Betroffener kann durch das Ablehnen des Antrages auf Entbindung von der<br />
Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht gezwungen werden, in der<br />
Hauptverhandlung seine Ankündigung keine Angaben zu machen zu<br />
überdenken.<br />
LG Dessau, Beschluss vom 06.11.2006, 6 Qs 275/06 OWi = zfs 2007, 293<br />
Die Entscheidung über das Entbinden des Betroffenen ist nicht in das Ermessen<br />
des Gerichts gestellt. Sofern die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG<br />
vorliegen, muss eine Entbindung erfolgen. Alleine die theoretische Möglichkeit,<br />
1 OLG Celle zfs 2000,365; BayObLG DAR 2002,133<br />
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