Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
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Identifikation in der Verhandlung<br />
Wolfgang Ferner<br />
Aktuelles Verkehrsrecht 2011 V 5.11<br />
Es ist Aufgabe des Tatrichters zu beurteilen, ob ein gefertigtes Foto zur<br />
Identifizierung des Fahrers geeignet ist. Er muss sich hierzu nicht eines<br />
Sachverständigen bedienen. 1<br />
Wenn ausreichende individuelle Merkmale, die eine Person erkennen<br />
lassen, vorhanden sind, kann auch ein Beweisantrag ohne Verstoß gegen<br />
das rechtliche Gehör oder das Willkürverbot abgelehnt werden. Etwas<br />
anderes gilt aber, wenn vorgetragen wird, dass ein Dritter dem Betroffenen<br />
täuschend ähnlich sieht. Liegen ausreichend gute Beweisfotos vor, reicht<br />
es nicht aus, dass der Betroffene nur einen Zeugen als angeblichen<br />
Fahrer bezeichnet. In einem entsprechenden Beweisantrag müsste auch<br />
etwas zur Identifizierung und zur Ähnlichkeit vorgetragen werden.<br />
Der Richter kann nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO im Urteil auf das in den<br />
Akten vorhandene Foto verweisen. Dann braucht er keine näheren<br />
Ausführungen über die Identifikationsmöglichkeiten zu machen. Es reicht<br />
auch, wenn er mitteilt, dass es sich um ein Radarfoto, an einem<br />
bestimmten Ort und zu einer bestimmten Aufnahmezeit aufgenommen,<br />
handelt und das Gesicht einer männlichen oder weiblichen Person zeigt.<br />
Die Bezugnahme im Urteil ist insbesondere möglich, wenn einzelne<br />
Gesichtszüge deutlich erkennbar sind. 2<br />
Nach einer Entscheidung des OLG Hamm 3 reicht es allerdings nicht aus,<br />
wenn das Urteil lediglich mitteilt, dass das Foto in der Hauptverhandlung in<br />
Augenschein genommen wurde.<br />
1.9. Gutachten<br />
Stützt ein Tatrichter den Schuldspruch auf ein<br />
Sachverständigengutachten, so ist in den Urteilsgründen eine<br />
verständliche und in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zu<br />
Grunde liegenden Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen<br />
Befundtatsachen und der das Geschehen tragenden fachlichen<br />
Begründung erforderlich. Um dem Rechtsbeschwerdegericht die<br />
Überprüfung der gedanklichen Schlüssigkeit eines anthropologischen<br />
Identitätsgutachten und seines Beweiswertes zu ermöglichen, bedarf es<br />
dabei über die Aufzählung der mit dem Foto übereinstimmenden<br />
morphologischen Merkmalsausprägungen des Betroffenen<br />
hinausgehende Angaben. Grundsätzlich ist zur Überprüfung erforderlich:<br />
Angaben zum Verbreitungsgrad der verschiedenen Merkmalsausprägung,<br />
1 BGH NZV 2000, 48; OLG Düsseldorf NStZ RR 96, 17.<br />
2 BGH NStZ 96, 150; BGH St 41, 376.<br />
3 OLG Hamm VRS 95, 232.<br />
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