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Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

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Identifikation in der Verhandlung<br />

Wolfgang Ferner<br />

Aktuelles Verkehrsrecht 2011 V 5.11<br />

Es ist Aufgabe des Tatrichters zu beurteilen, ob ein gefertigtes Foto zur<br />

Identifizierung des Fahrers geeignet ist. Er muss sich hierzu nicht eines<br />

Sachverständigen bedienen. 1<br />

Wenn ausreichende individuelle Merkmale, die eine Person erkennen<br />

lassen, vorhanden sind, kann auch ein Beweisantrag ohne Verstoß gegen<br />

das rechtliche Gehör oder das Willkürverbot abgelehnt werden. Etwas<br />

anderes gilt aber, wenn vorgetragen wird, dass ein Dritter dem Betroffenen<br />

täuschend ähnlich sieht. Liegen ausreichend gute Beweisfotos vor, reicht<br />

es nicht aus, dass der Betroffene nur einen Zeugen als angeblichen<br />

Fahrer bezeichnet. In einem entsprechenden Beweisantrag müsste auch<br />

etwas zur Identifizierung und zur Ähnlichkeit vorgetragen werden.<br />

Der Richter kann nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO im Urteil auf das in den<br />

Akten vorhandene Foto verweisen. Dann braucht er keine näheren<br />

Ausführungen über die Identifikationsmöglichkeiten zu machen. Es reicht<br />

auch, wenn er mitteilt, dass es sich um ein Radarfoto, an einem<br />

bestimmten Ort und zu einer bestimmten Aufnahmezeit aufgenommen,<br />

handelt und das Gesicht einer männlichen oder weiblichen Person zeigt.<br />

Die Bezugnahme im Urteil ist insbesondere möglich, wenn einzelne<br />

Gesichtszüge deutlich erkennbar sind. 2<br />

Nach einer Entscheidung des OLG Hamm 3 reicht es allerdings nicht aus,<br />

wenn das Urteil lediglich mitteilt, dass das Foto in der Hauptverhandlung in<br />

Augenschein genommen wurde.<br />

1.9. Gutachten<br />

Stützt ein Tatrichter den Schuldspruch auf ein<br />

Sachverständigengutachten, so ist in den Urteilsgründen eine<br />

verständliche und in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zu<br />

Grunde liegenden Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen<br />

Befundtatsachen und der das Geschehen tragenden fachlichen<br />

Begründung erforderlich. Um dem Rechtsbeschwerdegericht die<br />

Überprüfung der gedanklichen Schlüssigkeit eines anthropologischen<br />

Identitätsgutachten und seines Beweiswertes zu ermöglichen, bedarf es<br />

dabei über die Aufzählung der mit dem Foto übereinstimmenden<br />

morphologischen Merkmalsausprägungen des Betroffenen<br />

hinausgehende Angaben. Grundsätzlich ist zur Überprüfung erforderlich:<br />

Angaben zum Verbreitungsgrad der verschiedenen Merkmalsausprägung,<br />

1 BGH NZV 2000, 48; OLG Düsseldorf NStZ RR 96, 17.<br />

2 BGH NStZ 96, 150; BGH St 41, 376.<br />

3 OLG Hamm VRS 95, 232.<br />

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