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Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

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OLG Hamburg, Beschluss vom 12.3.2007, 2 Ws 258/07 = NZV 2007, 250<br />

Wolfgang Ferner<br />

Aktuelles Verkehrsrecht 2011 V 5.11<br />

Die Abkürzung der Sperrfirst ist ein Ausnahmefall. Sie bedarf daher in jedem Fall<br />

einer genauen Prüfung neu hervorgetretener Umstände. Die günstige<br />

Sozialprognose einer Strafvollstreckungskammer sowie die besseren<br />

Erwerbsmöglichkeiten sind nicht solche Gründe.<br />

OLG Hamm, Beschluss vom 12.03.2007, 2 Ws 58/07 = BA 2007, 261<br />

Die Abkürzung einer Sperrfrist kommt nur dann in Betracht, wenn Grund zur<br />

Annahme besteht, dass der Täter zum Führen von Fahrzeugen nicht mehr<br />

ungeeignet ist. Diese abweichende Würdigung vom Urteil muss auf neuen<br />

Tatsachen beruhen. Bloßer Zeitablauf genügt nicht. Auch Nachteile, die nicht nur<br />

dem Verurteilten, sondern auch dessen Familie treffen, reichen nicht aus. Als<br />

neue Tatsachen können keine jetzt detailliert vorgetragenen Umstände gewertet<br />

werden, die bereits beim Erlass des Urteils bekannt waren.<br />

LG Koblenz, Beschluss vom 19.11.2007, 1 Qs 277/07 = NZV 2008, 103<br />

Die Vorschrift des § 69a Abs. 7 StGB ist grundsätzlich nicht geeignet, die<br />

Verkürzung einer Sperrfrist für eine in der Zukunft liegenden Zeitpunkt<br />

anzuordnen. Diese Ausnahmeregelung erlaubt vielmehr nur die vorzeitige<br />

Aufhebung einer bestimmten Sperrfrist, wenn der Zweck der Maßnahme vorzeitig<br />

erreicht ist. Dann muss Grund zur Annahme bestehen, dass der Täter im<br />

Zeitpunkt des Beschlusses nicht mehr zum Führen eines Kraftfahrzeuges<br />

ungeeignet ist. Diese Feststellung kann nur nach eingehender Prüfung getroffen<br />

werden, allein die Teilnahme an einer Nachschulung ist hierzu nicht ausreichend.<br />

LG Berlin, Beschluss vom 13.2.2008, 502 Qs 13/08=BA 2008, 320<br />

LG Berlin, Beschluss vom 25.1.2011, 506 Qs 8/11 = VRS 120, 199<br />

Bei Verkehrsteilnehmern, die mit einer Blutalkoholkonzentration von bis zu 1,6 ‰<br />

mit Alkohol erstmals einschlägig auffällig geworden sind, kann die erfolgreiche<br />

Teilnahme an einem geeigneten Nachschulungskurs zu einer Verkürzung der<br />

Sperrfrist führen.<br />

LG Flensburg, Beschluss vom 8.4.2005, II Qs 36/05 = BA 2006, 157<br />

Eine hohe Blutalkoholkonzentration (2,0 ‰) spricht nicht gegen den Wegfall des<br />

Eignungsmangels. Bei der Prüfung einer Sperrfristverkürzung begründet die<br />

erfolgreiche Teilnahme an einer mehrerer Monate dauernden Verkehrstherapie<br />

regelmäßig die Annahme, dass der bei ihm festgestellte Eignungsmangel<br />

weggefallen ist.<br />

LG Potsdam, Beschluss vom 2.11.2004, 23 Qs 151/04 = BA 2006, 156<br />

Auch nach einer Trunkenheitsfahrt mit 2,18 ‰ ist die Verkürzung der Sperrfrist<br />

möglich. Der Betroffene hat eine Nachschulung durchgeführt und damit<br />

insbesondere durch die Intensivberatung mit Einzelgesprächen Grundlage<br />

gesetzt, anzunehmen, dass er nicht mehr ungeeignet ist.<br />

LG Leipzig, Beschluss vom 12.8.2009, 1Qs 210/09 = NZV 2010, 105<br />

Eine vorzeitige Aufhebung der Sperre gemäß § 69a StGB kann auch bei hoher<br />

Blutalkoholkonzentration (2,82 ‰) erfolgen. Hierbei kann besonders<br />

Berücksichtigung finden, dass der Verurteilte durch eine Nachschulung oder ein<br />

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