Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
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III. Jugendstrafrecht<br />
Krumm, OWi-Verfahren vor dem Jugendrichter, NZV 2010, 68<br />
1. Anwendung von Jugendstrafrecht<br />
Wolfgang Ferner<br />
Aktuelles Verkehrsrecht 2011 V 5.11<br />
Der Angeklagte hat eine Beleidigung und eine vorsätzliche Gefährdung des<br />
Straßenverkehrs begangen. Eine Straßenverkehrsgefährdung ist erfüllt, wenn<br />
jemand (durch falsches Überholen) unmittelbar nach dem Überholvorgang<br />
einschert und scharf abbremst, um den nachfolgenden Kraftfahrer zu einer<br />
Vollbremsung zu zwingen.<br />
Obwohl der Betroffene 20 Jahre alt ist, kann Jugendstrafrecht angewandt<br />
werden. Die Annahme einer Jugendverfehlung ist bei keinem Delikt von<br />
vorneherein ausgeschlossen. Auch Straßenverkehrsvergehen können unter das<br />
JGG fallen. Ob eine Straftat eine Jugendverfehlung ist, ist im Wesentlichen<br />
Tatfrage. Im Zweifel ist Jugendstrafrecht anwendbar. Auch die Tatsache, dass<br />
der Angeklagte im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, lässt nicht auf das Vorliegen<br />
von Erwachsenenreife schließen. Das Wissen und die Verkehrsvorschriften<br />
bedeutet keine Reife im Sinne verantwortlichen Handels.<br />
AG Rudolstadt, Urteil vom 14.11.2006, 630 Js 20296/06 2 Ds jug. = VRS 111, 35<br />
So auch schon AG Saalfeld, Urteil vom 8.7.2003, 675 Js 1800/03 2 Ds jug. = StV<br />
2005, 65.<br />
2. Strafzumessung bei Jugendlichen<br />
Auch ein Jugendlicher muss sich effektiv verteidigen können. Bestreitet der<br />
Angeklagte die Tat, darf ihm keine fehlende Reue strafschärfend vorgeworfen<br />
werden.<br />
BGH, Beschluss vom 7.10.2009, 2 StR 283/09 = HRRS 2009, 533<br />
Die Verurteilung zur Strafe sowie die Anordnung der Unterbringung in einem<br />
psychiatrischen Krankenhaus sind auch im Jugendstrafrecht möglich.<br />
BVerfG, Beschluss vom 8.2.2007, 2 BVR 2060/06 = hrrs 2007, 95<br />
Bagatellfälle<br />
Das AG hat den Antrag der Staatsanwaltschaft auf vorläufige Entziehung der<br />
Fahrerlaubnis zurückgewiesen. Zwar hat es einen Regelfall nach § 69 StGB<br />
bejaht. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass Betroffene Heranwachsender ist.<br />
In Ausnahmefällen kann jedoch von der Entziehung der Fahrerlaubnis<br />
abgesehen werden, weil die Indizwirkung des Regelbeispiels in Bagatellfällen<br />
entfällt. Dies hat das AG im vorliegenden Fall bejaht: der dann Beschuldigte hat<br />
im fahruntüchtigen Zustand seinen PKW aus einer Tiefgarage nur wenige Meter<br />
bis an den Fahrbahnrand der öffentlichen Straße geführt.<br />
AG Oldenburg, Beschluss vom 14.2.2008, 6 Ds jug. 202/07 = SVR 2008, 230 =<br />
BA 2008, 323<br />
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