12.12.2012 Aufrufe

Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Wolfgang Ferner<br />

Aktuelles Verkehrsrecht 2011 V 5.11<br />

Verhinderungsfalles, der Anlass, die Voraussehbarkeit und die<br />

voraussichtliche Dauer der Verhinderung. Berücksichtigt werden muss auch<br />

die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage und damit die Fähigkeit des<br />

Betroffenen, sich selbst zu verteidigen. Das Gebot der<br />

Verfahrensbeschleunigung und die berechtigten Belange der übrigen<br />

Prozessbeteiligten. Schließlich noch die eigene Dienstplanung und die<br />

Gesamtbelastung des Spruchkörpers.<br />

OLG Thüringen, Beschluss vom 31.8.2007, 1 Ss 145/07<br />

Beschleunigungsgebot<br />

Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen hat eine hohen Stellenwert. Haft von<br />

mehr als einem Jahr ist nur in äußerst seltenen Ausnahmefällen akzeptabel. In<br />

absehbar umfangreichen Verfahren fordert das Beschleunigungsgebot stets<br />

eine vorausschauende auch größere Zeiträume umgreifende<br />

Hauptverhandlungsplanung mit mehr als nur einem Verhandlungstag pro<br />

Woche.<br />

Terminkollisionen des Verteidigers entlasten die Justiz nicht. Das Gericht darf<br />

nicht ausnahmslos auf Terminkollisionen Rücksicht nehmen. Unter Umständen<br />

ist zu prüfen, ob nicht andere Pflichtverteidiger bestellt werden können oder<br />

der Verteidiger verpflichtet werden kann, andere Termine zu verschieben.<br />

BVerfG, Beschluss vom 23.01.2008, 2 BvR 2652/07<br />

Rechtliches Gehör<br />

Die Ablehnung eines Antrages auf Verlegung des Hauptverhandlungstermins<br />

führt zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn sie auf sachfremden<br />

und nicht mehr nachvollziehbaren Gründen beruht und dem Betroffenen<br />

dadurch der erste Zugang zum Gericht genommen wird. Der Hinweis, eine<br />

Verlegung der Hauptverhandlung könne aus dienstlichen Gründen nicht<br />

erfolgen, ist eine nicht nachvollziehbare Begründung. Auch die angespannte<br />

Terminlage eines Richters ist kein objektivsachlicher und den berechtigten<br />

Interessen der anderen Beteiligenden berücksichtigender Grund.<br />

OLG Hamm, Beschluss vom 22.7.2010, III -3 RBs 200/10 = zfs 2010, 649<br />

Dienstliche Gründe<br />

Alleine der bloße Hinweis des Gerichts, eine Terminverlegung könne aus<br />

dienstlichen Gründen nicht erfolgen, stellt keine nachvollziehbare Begründung<br />

dar und führt zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs.<br />

OLG Hamm, Beschluss vom 26.4.2007, 4 Ss OWi 303/07 = SVR 2010, 473<br />

faires Verfahren<br />

Ein kurzfristig bestellter Pflichtverteidiger hat bei umfangreichen Akten unter<br />

Umständen einen Anspruch auf Unterbrechung der Hauptverhandlung.<br />

Termine sind den Wünschen und Möglichkeiten eines Verteidigers auch<br />

anzupassen.<br />

BGH, Beschluss vom 24.6.2009, 5 StR 181/09= StRR 2009, 383<br />

Seite 64 von 150

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!