Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
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Wolfgang Ferner<br />
Aktuelles Verkehrsrecht 2011 V 5.11<br />
Verhinderungsfalles, der Anlass, die Voraussehbarkeit und die<br />
voraussichtliche Dauer der Verhinderung. Berücksichtigt werden muss auch<br />
die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage und damit die Fähigkeit des<br />
Betroffenen, sich selbst zu verteidigen. Das Gebot der<br />
Verfahrensbeschleunigung und die berechtigten Belange der übrigen<br />
Prozessbeteiligten. Schließlich noch die eigene Dienstplanung und die<br />
Gesamtbelastung des Spruchkörpers.<br />
OLG Thüringen, Beschluss vom 31.8.2007, 1 Ss 145/07<br />
Beschleunigungsgebot<br />
Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen hat eine hohen Stellenwert. Haft von<br />
mehr als einem Jahr ist nur in äußerst seltenen Ausnahmefällen akzeptabel. In<br />
absehbar umfangreichen Verfahren fordert das Beschleunigungsgebot stets<br />
eine vorausschauende auch größere Zeiträume umgreifende<br />
Hauptverhandlungsplanung mit mehr als nur einem Verhandlungstag pro<br />
Woche.<br />
Terminkollisionen des Verteidigers entlasten die Justiz nicht. Das Gericht darf<br />
nicht ausnahmslos auf Terminkollisionen Rücksicht nehmen. Unter Umständen<br />
ist zu prüfen, ob nicht andere Pflichtverteidiger bestellt werden können oder<br />
der Verteidiger verpflichtet werden kann, andere Termine zu verschieben.<br />
BVerfG, Beschluss vom 23.01.2008, 2 BvR 2652/07<br />
Rechtliches Gehör<br />
Die Ablehnung eines Antrages auf Verlegung des Hauptverhandlungstermins<br />
führt zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn sie auf sachfremden<br />
und nicht mehr nachvollziehbaren Gründen beruht und dem Betroffenen<br />
dadurch der erste Zugang zum Gericht genommen wird. Der Hinweis, eine<br />
Verlegung der Hauptverhandlung könne aus dienstlichen Gründen nicht<br />
erfolgen, ist eine nicht nachvollziehbare Begründung. Auch die angespannte<br />
Terminlage eines Richters ist kein objektivsachlicher und den berechtigten<br />
Interessen der anderen Beteiligenden berücksichtigender Grund.<br />
OLG Hamm, Beschluss vom 22.7.2010, III -3 RBs 200/10 = zfs 2010, 649<br />
Dienstliche Gründe<br />
Alleine der bloße Hinweis des Gerichts, eine Terminverlegung könne aus<br />
dienstlichen Gründen nicht erfolgen, stellt keine nachvollziehbare Begründung<br />
dar und führt zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs.<br />
OLG Hamm, Beschluss vom 26.4.2007, 4 Ss OWi 303/07 = SVR 2010, 473<br />
faires Verfahren<br />
Ein kurzfristig bestellter Pflichtverteidiger hat bei umfangreichen Akten unter<br />
Umständen einen Anspruch auf Unterbrechung der Hauptverhandlung.<br />
Termine sind den Wünschen und Möglichkeiten eines Verteidigers auch<br />
anzupassen.<br />
BGH, Beschluss vom 24.6.2009, 5 StR 181/09= StRR 2009, 383<br />
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