Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Wolfgang Ferner<br />
Aktuelles Verkehrsrecht 2011 V 5.11<br />
2. Strafzumessung in Bußgeldverfahren<br />
Höhe des Bußgeldes<br />
Bei der Bemessung der Geldbuße bleiben Eintragungen im<br />
Verkehrszentralregister, die der Regelung des § 29 Abs. 8 S. 2 StVG<br />
unterliegen außer Betracht. Eine Erhöhung kommt deswegen nicht in<br />
Betracht.<br />
Dies gilt auch für eine Eintragung wegen § 316 StGB. Die einer 10jährigen<br />
Tilgungsfrist unterliegenden Eintragungen können nach 5 Jahren<br />
nur noch verwertet werden für Verfahren, die die Erteilung oder<br />
Entziehung der Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben. Die Anordnung<br />
eines Fahrverbotes fällt nicht hierunter.<br />
AG Brandenburg, Beschluss vom 8.5.2006, 21 OWi 451 Js-OWi 46911/05<br />
(272/05) = BA 2007, 265<br />
Tatmehrheit und Geldbuße<br />
OWiG §§ 17 Abs. 3, 18, 20<br />
Verletzen mehrere Handlungen Bußgeldvorschriften, so sind die<br />
Geldbußen gesondert festzusetzen. Dies gilt auch, wenn mehrere<br />
Handlungen gleichzeitig geahndet werden. Bei nicht geringfügigen<br />
<strong>Ordnungswidrigkeiten</strong> die mit einer Geldbuße von mehr als 250 €<br />
geahndet werden, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse des<br />
Betroffenen in Betracht gezogen werden. Zahlungserleichterungen sind<br />
gemäß § 18 OWiG von Amts wegen zu prüfen.<br />
OLG Koblenz, Beschluss vom 3.1.2007, 1 Ss 289/06 = zfs 2007, 231<br />
Wirtschaftliche Verhältnisse<br />
Bei einer Geldbuße von mehr als 250,00 € ist die Geringfügigkeitsgrenze<br />
von § 17 Abs. 3 OWiG bei weitem überschritten. In diesem Fall sind<br />
genauere Feststellungen zu den wirtschaftlichen und persönlichen<br />
Verhältnissen des Betroffenen als Bemessungsgrundlage für die Höhe der<br />
Geldbuße notwendig. Nicht ausreichend ist die Feststellung, dass der<br />
Betroffene Geschäftsführer einer GmbH ist. Auch bei der Anordnung eines<br />
zweimonatigen Fahrverbotes sind besondere Ausführungen notwendig.<br />
Dies gilt auch, wenn durch die Tat gleich zwei Regelfälle für die<br />
Anordnung eines einmonatigen Fahrverbotes gegeben sind.<br />
KG, Beschluss vom 19.06.2006, 3 Ws (B) 282/06 = VRS 111, 202<br />
Die Grenze für die Höhe der Geldbuße – insbesondere in Fällen des § 4<br />
Abs. 4 BKatV - muss das Gericht beachten. Nach § 24 StVG betrug der<br />
Höchstbetrag 1.000,00 €, bei Fahrlässigkeit höchstens 500,00 €, bei<br />
Drogenfahrten das maximale Bußgeld 1.500,00 €, bei Fahrlässigkeit<br />
750,00 €. 1<br />
1 Seit G. v. 22.12.2008 beträgt der Höchstbetrag der Geldbuße 2.000 € bzw., 1.000 € für<br />
eine vorsätzliche bzw. fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeit. <strong>Ordnungswidrigkeiten</strong><br />
gem. § 24a StVG können mit Bußgeldern bis zu 3.000 € bzw. 1.500 € geahndet werden.<br />
Seite 8 von 150