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Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

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Wolfgang Ferner<br />

Aktuelles Verkehrsrecht 2011 V 5.11<br />

2. Strafzumessung in Bußgeldverfahren<br />

Höhe des Bußgeldes<br />

Bei der Bemessung der Geldbuße bleiben Eintragungen im<br />

Verkehrszentralregister, die der Regelung des § 29 Abs. 8 S. 2 StVG<br />

unterliegen außer Betracht. Eine Erhöhung kommt deswegen nicht in<br />

Betracht.<br />

Dies gilt auch für eine Eintragung wegen § 316 StGB. Die einer 10jährigen<br />

Tilgungsfrist unterliegenden Eintragungen können nach 5 Jahren<br />

nur noch verwertet werden für Verfahren, die die Erteilung oder<br />

Entziehung der Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben. Die Anordnung<br />

eines Fahrverbotes fällt nicht hierunter.<br />

AG Brandenburg, Beschluss vom 8.5.2006, 21 OWi 451 Js-OWi 46911/05<br />

(272/05) = BA 2007, 265<br />

Tatmehrheit und Geldbuße<br />

OWiG §§ 17 Abs. 3, 18, 20<br />

Verletzen mehrere Handlungen Bußgeldvorschriften, so sind die<br />

Geldbußen gesondert festzusetzen. Dies gilt auch, wenn mehrere<br />

Handlungen gleichzeitig geahndet werden. Bei nicht geringfügigen<br />

<strong>Ordnungswidrigkeiten</strong> die mit einer Geldbuße von mehr als 250 €<br />

geahndet werden, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse des<br />

Betroffenen in Betracht gezogen werden. Zahlungserleichterungen sind<br />

gemäß § 18 OWiG von Amts wegen zu prüfen.<br />

OLG Koblenz, Beschluss vom 3.1.2007, 1 Ss 289/06 = zfs 2007, 231<br />

Wirtschaftliche Verhältnisse<br />

Bei einer Geldbuße von mehr als 250,00 € ist die Geringfügigkeitsgrenze<br />

von § 17 Abs. 3 OWiG bei weitem überschritten. In diesem Fall sind<br />

genauere Feststellungen zu den wirtschaftlichen und persönlichen<br />

Verhältnissen des Betroffenen als Bemessungsgrundlage für die Höhe der<br />

Geldbuße notwendig. Nicht ausreichend ist die Feststellung, dass der<br />

Betroffene Geschäftsführer einer GmbH ist. Auch bei der Anordnung eines<br />

zweimonatigen Fahrverbotes sind besondere Ausführungen notwendig.<br />

Dies gilt auch, wenn durch die Tat gleich zwei Regelfälle für die<br />

Anordnung eines einmonatigen Fahrverbotes gegeben sind.<br />

KG, Beschluss vom 19.06.2006, 3 Ws (B) 282/06 = VRS 111, 202<br />

Die Grenze für die Höhe der Geldbuße – insbesondere in Fällen des § 4<br />

Abs. 4 BKatV - muss das Gericht beachten. Nach § 24 StVG betrug der<br />

Höchstbetrag 1.000,00 €, bei Fahrlässigkeit höchstens 500,00 €, bei<br />

Drogenfahrten das maximale Bußgeld 1.500,00 €, bei Fahrlässigkeit<br />

750,00 €. 1<br />

1 Seit G. v. 22.12.2008 beträgt der Höchstbetrag der Geldbuße 2.000 € bzw., 1.000 € für<br />

eine vorsätzliche bzw. fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeit. <strong>Ordnungswidrigkeiten</strong><br />

gem. § 24a StVG können mit Bußgeldern bis zu 3.000 € bzw. 1.500 € geahndet werden.<br />

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