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Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

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Wolfgang Ferner<br />

Aktuelles Verkehrsrecht 2011 V 5.11<br />

AG Lüdinghausen, Urteil vom 14.9.2010, 9 Ds 82 Js 3172/10-86/10, 9 Ds 86/10 =<br />

BA 2010, 435 = NZV 2011, 102<br />

notfallbedingtes Versagen<br />

Der Angeklagte hat sich noch in der Nacht der Trunkenheitsfahrt selbst bei der<br />

Polizei gemeldet und so seine Tat erst bekannt gemacht. Er hatte Alkoholkonsum<br />

begonnen, als nicht absehbar war, dass er nachts zu einer Brandmeldung ins<br />

Krankenhaus gerufen wurde. Die Stelle als technischer Leiter hatte er zur Tatzeit<br />

erst einen Monat inne, so dass es sich um seine erste Notfallbenachrichtigung<br />

handelte, in der er kopflos reagierte. Er bildete sich ein, selbst unbedingt der<br />

Feuerwehr helfen zu müssen und den Brandmelder ausfindig machen zu<br />

müssen. Angesichts dieser Umstände reicht eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen<br />

aus. Die Regelvermutung des § 69 Abs. 2, Nr. 2 StGB ist dagegen widerlegt.<br />

AG Hameln, Urteil vom 6.2.2008, 11 Cs 7471 Js 89812/07(328/07) =DAR 2008<br />

655<br />

Zeitablauf nicht entscheidend<br />

Der bloße Zeitablauf rechtfertigt kein Absehen von der Maßregel der Entziehung<br />

der Fahrerlaubnis. Der charakterliche Mangel wird kraft Gesetzes vermutet. Das<br />

Gericht kann daher nur absehen, wenn besondere Umstände die Annahme<br />

rechtfertigen, dass der Eignungsmangel nicht mehr besteht. Reiner Zeitablauf<br />

gehört nicht hierzu.<br />

KG, Beschluss vom 1.11.2010, (3) 1 Ss 317/10 (180/10) = VA 2011, 85<br />

Fürsorglicher Entzug der Fahrerlaubnis<br />

Besteht nach den Umständen auch nur ein vager Verdacht, dass der Angeklagte<br />

in Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis ist, so ist die vorsorgliche Entziehung<br />

der Fahrerlaubnis möglich und geboten. Das Gericht hielt es für geboten,<br />

vorsorglich die Entziehung der Fahrerlaubnis auszusprechen, obwohl nicht<br />

feststeht, ob der Angeklagte überhaupt in Besitz einer ausländischen<br />

Fahrerlaubnis ist.<br />

AG Laar, Urteil vom 18.2.2008, 3 Ds 6 Js 12423/07 = NZV 2008, 640<br />

Keine Entziehung ausländischer Fahrerlaubnis<br />

Das AG hatte den Angeklagten wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt und<br />

ihm vorsorglich eine eventuell in der Zwischenzeit erteilte ausländische<br />

Fahrerlaubnis entzogen. Der Angeklagte hat auf Frage die Auskunft verweigert,<br />

ob ihm in der Zwischenzeit eine österreichische Fahrerlaubnis erteilt sei. Ein<br />

Bedürfnis für eine Verdachtsentziehung besteht nicht mehr. Nach § 28 Abs.<br />

4 Nr. 4 FeV berechtigt eine EU-Fahrerlaubnis während des Laufs einer gerichtlich<br />

angeordneten Sperrfrist nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Wer<br />

dagegen handelt, macht sich in der Regel strafbar. Nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV<br />

neuer Fassung berechtigt überdies eine EU-Fahrerlaubnis in aller Regel nicht<br />

zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Inland, wenn der Berechtigte ausweislich<br />

des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender<br />

unbestreitbare Information seinen ordentlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt der<br />

Erteilung der Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik hatte. Eine solche<br />

Rechtsprechung entspricht der Richtlinie 91/439/EWG.<br />

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