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Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

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Wolfgang Ferner<br />

Aktuelles Verkehrsrecht 2011 V 5.11<br />

so präzise beschreiben, dass dem Rechtsmittelgericht an Hand der<br />

Beschreibung in gleicher Weise wie bei Betrachtung des Fotos die<br />

Überprüfung dessen Ergiebigkeit und dessen Eignung zur Identifizierung<br />

ermöglicht wird.<br />

OLG Bamberg, Beschluss vom 16.11.2007, 3 Ss OWi 1510/07 = NZV<br />

2008, 166 = DAR 2008, 348<br />

Nimmt der Tatrichter nicht Bezug im Sinne von § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf<br />

das in der Akte befindliche Foto, muss er in den Urteilsgründen die<br />

Identifizierungsmerkmale so präzise beschreiben, wie sie bei einer<br />

Betrachtung des Lichtbildes wahrgenommen werden. Hierzu muss sich<br />

das Urteil auch zu Bildqualität und Bildschärfe äußern. Eine Bezugnahme<br />

auf Sachverständigengutachten ist nicht möglich. Der Inhalt eines<br />

Sachverständigengutachtens ist auf jeden Fall darzulegen. Soweit der<br />

Betroffene mit Hinweis auf drohende Kündigung ein Absehen vom<br />

Fahrverbot beantragt, darf eine eventuell vorgelegte Bescheinigung nicht<br />

unkritisch übernommen werden.<br />

OLG Bamberg, Beschluss vom 8.6.2011, 2 Ss OWi 757/10 = DAR 2011,<br />

401<br />

OLG Bamberg, Beschluss vom 10.3.2011, 2 Ss OWi 1889/10 = DAR<br />

2011, 401<br />

Der Hinweis auf ein in der Akte befindliches Lichtbild ist keine<br />

Bezugnahme im Sinne von § 267 Abs. 1 S. 3 StPO.<br />

OLG Koblenz, Beschluss vom 17.8.2010, 1 SsBs 97/10 = VA 2010, 197<br />

Rückgriff auf die Lichtbilder durch das Beschwerdegericht<br />

Auf Lichtbilder kann das Rechtsbeschwerdegericht nur zurückgreifen,<br />

wenn diese entsprechend den Aufforderungen der §§ 267 Abs. 1 Satz 3<br />

StPO, 71 Abs. 1 OWiG zum Bestandteil der Urteilsgründe wurden.<br />

KG, Beschluss vom 4.6.2007, 3 Ws (B) 620/06 = VRS 113, 13<br />

Nimmt das Tatgericht in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich und<br />

eindeutig auf das in den Akten befindliche Meßfoto Bezug, wird dieses<br />

nicht zum Bestandteil der Urteilsurkunde. Die bloße Fundstelle reicht nicht<br />

aus. Erfolgt keine Bezugnahme, muss das Foto im Detail und ausführlich<br />

beschrieben werden. Hierbei muss sich das Gericht, insbesondere mit der<br />

Qualität des Bildes und der Möglichkeit aufgrund des Bildes<br />

Identifizierungen vorzunehmen, auseinandersetzen.<br />

Es ist auch nicht ausreichend, dass ein Gericht sich ohne nähere<br />

Diskussion einem Gutachten eines anthropologischen Sachverständigen<br />

anschließt. Im Urteil müssen die wesentlichen Gründe des Gutachtens<br />

und die diesen Gründen zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen<br />

dargestellt werden.<br />

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