Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
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Wolfgang Ferner<br />
Aktuelles Verkehrsrecht 2011 V 5.11<br />
23 Monate<br />
Das AG hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines<br />
Kraftfahrzeuges mit einer AAK von mehr als 0,25 mg/l zu einer Geldbuße<br />
von 250,00 € verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.<br />
Auf die Rechtsbeschwerde hin entfiel das Fahrverbot. Vorliegend ist ein<br />
Abweichen von der Regelfolge gerechtfertigt, weil unter Beachtung des<br />
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Verhängung eines Fahrverbotes<br />
nicht mehr geboten ist. Das Fahrverbot hat nach der gesetzgeberischen<br />
Intention eine Erziehungsfunktion und ist als „Denkzettel- und<br />
Besinnungsmaßnahme“ gedacht. Von ihm soll eine warnende Wirkung auf<br />
den Betroffenen ausgehen. Aus diesem Grunde kann das Fahrverbot<br />
seinen Sinn verlieren, wenn zwischen dem Verkehrsverstoß und dem<br />
Wirksamwerden der Methode ein erheblicher Zeitraum liegt und in der<br />
Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten festgestellt wird. Der<br />
spezialpräventive Zweck kann in diesen Fällen entfallen.<br />
Im vorliegenden Verfahren liegen zwischen der Tatbegehung und der<br />
Ahndung durch das AG etwa dreiundzwanzig Monate. Die lange<br />
Verfahrensdauer beruht auf Gründen, die außerhalb des<br />
Einflussbereiches des Betroffenen liegt.<br />
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.6.2007, 1 Ss 44/07 = SVR 2008, 269 =<br />
DAR 2007, 528 = VRS 113, 123<br />
2 Jahre<br />
Eine Kreditaufnahme ist nur dann ausnahmsweise angezeigt, wenn sie<br />
zumutbar ist. Bei abhängig Beschäftigten dürfte dies in der Regel nicht der<br />
Fall sein. 1 Bei Selbstständigen hingegen kann die Kreditaufnahme ein<br />
geeignetes und zumutbares Mittel sein.<br />
Ob bei langer Verfahrensdauer der Zeitablauf entweder alleine oder<br />
zusammen mit anderen Umständen ein Absehen vom Fahrverbot<br />
rechtfertigt, ist eine Frage des Einzelfalles. Der Sinn eines Fahrverbot<br />
dürfte jedoch dann in Frage stehen, wenn die zu ahndende Tat mehr als<br />
zwei Jahre zurück liegt.<br />
OLG Hamm, Beschluss vom 30.4.2007, 2 Ss 218/07 = VRS 113, 68 = zfs<br />
2007, 474 = NZV 2007, 583 = VRR 2007, 275.<br />
Ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren rechtfertigt es im Einzelfall, vom<br />
Fahrverbot abzusehen.<br />
KG, Beschluss vom 5.9.2007, 2 Ss 193/07 – 3 Ws (B) 459/07 = DAR<br />
2007, 711<br />
1 OLG Koblenz, NJW 2004, 1400<br />
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