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Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

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Wolfgang Ferner<br />

Aktuelles Verkehrsrecht 2011 V 5.11<br />

23 Monate<br />

Das AG hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines<br />

Kraftfahrzeuges mit einer AAK von mehr als 0,25 mg/l zu einer Geldbuße<br />

von 250,00 € verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.<br />

Auf die Rechtsbeschwerde hin entfiel das Fahrverbot. Vorliegend ist ein<br />

Abweichen von der Regelfolge gerechtfertigt, weil unter Beachtung des<br />

Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Verhängung eines Fahrverbotes<br />

nicht mehr geboten ist. Das Fahrverbot hat nach der gesetzgeberischen<br />

Intention eine Erziehungsfunktion und ist als „Denkzettel- und<br />

Besinnungsmaßnahme“ gedacht. Von ihm soll eine warnende Wirkung auf<br />

den Betroffenen ausgehen. Aus diesem Grunde kann das Fahrverbot<br />

seinen Sinn verlieren, wenn zwischen dem Verkehrsverstoß und dem<br />

Wirksamwerden der Methode ein erheblicher Zeitraum liegt und in der<br />

Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten festgestellt wird. Der<br />

spezialpräventive Zweck kann in diesen Fällen entfallen.<br />

Im vorliegenden Verfahren liegen zwischen der Tatbegehung und der<br />

Ahndung durch das AG etwa dreiundzwanzig Monate. Die lange<br />

Verfahrensdauer beruht auf Gründen, die außerhalb des<br />

Einflussbereiches des Betroffenen liegt.<br />

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.6.2007, 1 Ss 44/07 = SVR 2008, 269 =<br />

DAR 2007, 528 = VRS 113, 123<br />

2 Jahre<br />

Eine Kreditaufnahme ist nur dann ausnahmsweise angezeigt, wenn sie<br />

zumutbar ist. Bei abhängig Beschäftigten dürfte dies in der Regel nicht der<br />

Fall sein. 1 Bei Selbstständigen hingegen kann die Kreditaufnahme ein<br />

geeignetes und zumutbares Mittel sein.<br />

Ob bei langer Verfahrensdauer der Zeitablauf entweder alleine oder<br />

zusammen mit anderen Umständen ein Absehen vom Fahrverbot<br />

rechtfertigt, ist eine Frage des Einzelfalles. Der Sinn eines Fahrverbot<br />

dürfte jedoch dann in Frage stehen, wenn die zu ahndende Tat mehr als<br />

zwei Jahre zurück liegt.<br />

OLG Hamm, Beschluss vom 30.4.2007, 2 Ss 218/07 = VRS 113, 68 = zfs<br />

2007, 474 = NZV 2007, 583 = VRR 2007, 275.<br />

Ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren rechtfertigt es im Einzelfall, vom<br />

Fahrverbot abzusehen.<br />

KG, Beschluss vom 5.9.2007, 2 Ss 193/07 – 3 Ws (B) 459/07 = DAR<br />

2007, 711<br />

1 OLG Koblenz, NJW 2004, 1400<br />

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