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Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

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Wolfgang Ferner<br />

Aktuelles Verkehrsrecht 2011 V 5.11<br />

nur, wenn der Betroffen ohne genügenden Entschuldigung nicht erschienen ist.<br />

Dass auch der Verteidiger nicht erscheint, ist unerheblich.<br />

OLG Hamm, Beschluss vom 25.2.2011, III-2 RBs 146/10 = zfs 2011, 411<br />

Verhandlung ohne den Betroffenen<br />

In der Verhandlung ohne den Betroffenen kann eine schriftliche Äußerung des<br />

Betroffenen verlesen werden, es kann auch reichen, dass der wesentliche Inhalt<br />

dieser Erklärung in der Hauptverhandlung mitgeteilt wird (§ 74 Abs. 1 OWiG).<br />

Ein wesentlicher Gesichtspunkt des Sachverhaltes ist natürlich die Identität.<br />

Gesteht der Betroffene ein, der Fahrer gewesen zu sein, und erklärt weiter, dass<br />

er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache einlassen wird, muss er von der<br />

Pflicht zum Erscheinen befreit werden. Das Amtsgericht hat hierzu kein<br />

Ermessen. Erscheint der Betroffene in der Hauptverhandlung nicht, ohne<br />

entschuldigt oder entbunden zu sein, ist die Durchführung einer<br />

Hauptverhandlung mit Beweisaufnahme unzulässig. Das Amtsgericht muss dann<br />

entweder vertagen oder den Einspruch verwerfen. 1 Das Gericht kann allerdings<br />

noch zu Beginn der Hauptverhandlung den Betroffenen von seiner Pflicht zu<br />

erscheinen entbinden.<br />

Verwerfung des Einspruchs<br />

Geht der Antrag auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen erst<br />

vier Stunden vor Terminbeginn bei Gericht ein, darf der Einspruch nicht ohne<br />

Entscheidung über diesen Antrag entschieden werden. Auf Kenntnis des<br />

Tatrichters kommt es dabei nicht an. Der Betroffene hatte in der Begründung<br />

seines Entbindungsantrages eindeutig und unmissverständlich erklärt, dass er<br />

die Fahrereigenschaft einräumt. Das Amtsgericht hätte deshalb dem Antrag auf<br />

Entbindung entsprechen müssen. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der<br />

Tatrichter von dem Antrag tatsächlich Kenntnis hatte. Maßgeblich ist, dass nach<br />

Aktenlage dieser Antrag vier Stunden vor Termin bei dem Amtsgericht<br />

eingegangen war und deshalb ohne weiteres bei ordnungsgemäßer Organisation<br />

des Gerichtes dem Gericht hätte vorgelegt werden können.<br />

OLG Bamberg, Beschluss vom 30.10.2007, 2 Ss OWi 1409/07 = NZV 2008, 259<br />

Nr. doppelt, siehe oben?<br />

Sehr später Entbindungsantrag<br />

Vor einer Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG gebietet es die<br />

Fürsorgepflicht, dass der Richter sich vor der Verkündung des Verwerfungsurteils<br />

bei seiner Geschäftsstelle informiert, ob dort eine Entschuldigungsnachricht des<br />

Betroffenen vorliegt. Die Aufklärungspflicht gebietet es allerdings nicht, auch bei<br />

der allgemeinen Posteingangsstelle nachzufragen.<br />

OLG Bamberg, Beschluss vom 27.1.09, 2 Ss OWi 1613/08 = zfs 2009, 290 =<br />

VRR 2009, 229<br />

Ablehnung des Antrages<br />

Entsprechende Anträge auf Entbindung des Verteidigers werden oft mit<br />

floskelhaften Verfügungen abgelehnt. Wird die Entbindung von der Pflicht zum<br />

1 Thüringer OLG, Beschluss vom 06.06.2005, 1 Ss 95/04 = zfs 2006, 348<br />

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