Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
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Wolfgang Ferner<br />
Aktuelles Verkehrsrecht 2011 V 5.11<br />
nur, wenn der Betroffen ohne genügenden Entschuldigung nicht erschienen ist.<br />
Dass auch der Verteidiger nicht erscheint, ist unerheblich.<br />
OLG Hamm, Beschluss vom 25.2.2011, III-2 RBs 146/10 = zfs 2011, 411<br />
Verhandlung ohne den Betroffenen<br />
In der Verhandlung ohne den Betroffenen kann eine schriftliche Äußerung des<br />
Betroffenen verlesen werden, es kann auch reichen, dass der wesentliche Inhalt<br />
dieser Erklärung in der Hauptverhandlung mitgeteilt wird (§ 74 Abs. 1 OWiG).<br />
Ein wesentlicher Gesichtspunkt des Sachverhaltes ist natürlich die Identität.<br />
Gesteht der Betroffene ein, der Fahrer gewesen zu sein, und erklärt weiter, dass<br />
er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache einlassen wird, muss er von der<br />
Pflicht zum Erscheinen befreit werden. Das Amtsgericht hat hierzu kein<br />
Ermessen. Erscheint der Betroffene in der Hauptverhandlung nicht, ohne<br />
entschuldigt oder entbunden zu sein, ist die Durchführung einer<br />
Hauptverhandlung mit Beweisaufnahme unzulässig. Das Amtsgericht muss dann<br />
entweder vertagen oder den Einspruch verwerfen. 1 Das Gericht kann allerdings<br />
noch zu Beginn der Hauptverhandlung den Betroffenen von seiner Pflicht zu<br />
erscheinen entbinden.<br />
Verwerfung des Einspruchs<br />
Geht der Antrag auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen erst<br />
vier Stunden vor Terminbeginn bei Gericht ein, darf der Einspruch nicht ohne<br />
Entscheidung über diesen Antrag entschieden werden. Auf Kenntnis des<br />
Tatrichters kommt es dabei nicht an. Der Betroffene hatte in der Begründung<br />
seines Entbindungsantrages eindeutig und unmissverständlich erklärt, dass er<br />
die Fahrereigenschaft einräumt. Das Amtsgericht hätte deshalb dem Antrag auf<br />
Entbindung entsprechen müssen. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der<br />
Tatrichter von dem Antrag tatsächlich Kenntnis hatte. Maßgeblich ist, dass nach<br />
Aktenlage dieser Antrag vier Stunden vor Termin bei dem Amtsgericht<br />
eingegangen war und deshalb ohne weiteres bei ordnungsgemäßer Organisation<br />
des Gerichtes dem Gericht hätte vorgelegt werden können.<br />
OLG Bamberg, Beschluss vom 30.10.2007, 2 Ss OWi 1409/07 = NZV 2008, 259<br />
Nr. doppelt, siehe oben?<br />
Sehr später Entbindungsantrag<br />
Vor einer Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG gebietet es die<br />
Fürsorgepflicht, dass der Richter sich vor der Verkündung des Verwerfungsurteils<br />
bei seiner Geschäftsstelle informiert, ob dort eine Entschuldigungsnachricht des<br />
Betroffenen vorliegt. Die Aufklärungspflicht gebietet es allerdings nicht, auch bei<br />
der allgemeinen Posteingangsstelle nachzufragen.<br />
OLG Bamberg, Beschluss vom 27.1.09, 2 Ss OWi 1613/08 = zfs 2009, 290 =<br />
VRR 2009, 229<br />
Ablehnung des Antrages<br />
Entsprechende Anträge auf Entbindung des Verteidigers werden oft mit<br />
floskelhaften Verfügungen abgelehnt. Wird die Entbindung von der Pflicht zum<br />
1 Thüringer OLG, Beschluss vom 06.06.2005, 1 Ss 95/04 = zfs 2006, 348<br />
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