Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
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Wolfgang Ferner<br />
Aktuelles Verkehrsrecht 2011 V 5.11<br />
solches wird der Kausalzusammenhang nicht nur nicht unterbrochen,<br />
sondern gerade erst vermittelt. Ob ein Handeln auch nach rechtlichen<br />
Maßstäben für den Erfolg bedeutsam ist, bedarf jedoch einer wertenden<br />
Betrachtungsweise. In diesem Sinne zurechenbar ist ein durch<br />
menschliches Verhalten verursachter Erfolg deshalb nur dann, wenn<br />
dieses Verhalten eine rechtlich missbilligende Gefahr für das verletzte<br />
Rechtsgut geschaffen und gerade diese Gefahr sich im<br />
tatbestandmäßigen Erfolg verwirklicht hat.<br />
Ein vorheriges Kräftemessen mit einem anderen Kraftfahrer führt nicht<br />
unbedingt zu einem zurechenbaren Erfolg. Grundsätzlich hat jeder sein<br />
Verhalten so einzurichten, dass sein Verhalten Rechtsgüter Dritter nicht<br />
gefährdet.<br />
OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.4.2011, 2 Ss 14/11 = DAR 2011, 415<br />
(anders die Rechtsprechung in der Schweiz)<br />
Fahren auf Sicht<br />
Fahren auf Sicht im Sinne von §§ 3 Abs. 1, 18 Abs. 6 StVO kann nachts<br />
auf unbeleuchteter Autobahn für einen Lkw-Fahrer bedeuten, dass er bei<br />
Abblendlicht mit 30 Metern Sichtweite eine Geschwindigkeit von 45 km/h<br />
nicht überschreiten darf. Fährt er gleichwohl schneller und prallt auf ein<br />
unbeleuchtetes Unfallfahrzeug, wodurch ein Mensch getötet wird, macht<br />
er sich der fahrlässigen Tötung gem. § 222 StGB schuldig.<br />
Nichts anderes ergibt sich aus § 18 Abs. 6 StVO. Danach braucht ein<br />
Kraftfahrer seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts<br />
anzupassen, wenn die Schlussleute des vorausgefahrenen<br />
Kraftfahrzeuges klar erkennbar ist und ein ausreichender Abstand von ihm<br />
eingehalten wird oder der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen<br />
mit Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse<br />
rechtzeitig erkannt werden können.<br />
Das LG hat den Angeklagten unter Vorbehalt einer Strafe verwarnt.<br />
LG Freiburg, Urteil vom 25.2.2008, 7 Ns 520 Js 14833/06 – AK 174/07 =<br />
Die Justiz 2008, 128<br />
Werkstattleiter<br />
Ein Werkstattleiter hat eine Garantenstellung inne und damit auch eine<br />
Erfolgsabwendungspflicht gegenüber Verkehrsunfallopfern. Dem steht<br />
nicht entgegen, dass nach dem Gesetz für den verkehrssicheren Zustand<br />
der Halter und Kraftfahrzeugführer verantwortlich ist. Der Halter kann<br />
seine Verantwortlichkeit schon durch die Bestellung einer sachkundigen<br />
und zuverlässigen Hilfsperson einschränken. Verantwortlich ist der<br />
Werkstattleiter (der firmeneigenen Werkstatt) jedoch nur, wenn es in<br />
seiner Macht steht, von sich aus Fahrzeuge bis zur Durchführung der<br />
notwendigen Reparaturen stillzulegen. Ansonsten reicht die Unterrichtung<br />
der Firmenleitung.<br />
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