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Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

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Wolfgang Ferner<br />

Aktuelles Verkehrsrecht 2011 V 5.11<br />

Verwaltungsrechtliche Entziehung<br />

Bei einer Verurteilung wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis nach einer<br />

verwaltungsbehördlichen Entziehung der Fahrerlaubnis überprüft das<br />

Strafgericht lediglich die formelle Wirksamkeit der behördlichen<br />

Entscheidung. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, auch deren sachliche<br />

Richtigkeit festzustellen.<br />

OLG Celle, Beschluss vom 22.4.2008, 32 Ss 32/08 = SVR 2008, 101 =<br />

VRR 2008, 349<br />

6. Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer § 316a StGB<br />

Sowada, Der räuberische Angriff auf einen „Noch-nicht-Kraftfahrer“,<br />

HRRS 2008, 136.<br />

Krüger, Zum „Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des<br />

Straßenverkehrs“ im Sinne von § 316a StGB, NZV 2008, 234<br />

Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer<br />

Das Tatbestandsmerkmal „Verübung eines Angriffs“ ist auch erfüllt, wenn<br />

das Opfer durch einen vor Fahrtantritt begonnenen Angriff zur Mitfahrt<br />

gezwungen wird und der Angriff während der Fahrt fortgesetzt wird.<br />

Die Angeklagten wollten das Opfer überfallen und beobachteten es,<br />

während es in ein Fahrzeug einstieg. Während er in das Fahrzeug<br />

einstieg, setzten sie sich auf die Rückbank und zwangen ihn, mit einer<br />

ungeladenen Gaspistole das Fahrzeug zu starten und auf einen<br />

abgelegenen Parkplatz abzustellen. Sie nahmen ihm dann während der<br />

Fahrt das Geld weg.<br />

Das LG hat die Angeklagten wegen Raubes und tateinheitlichen<br />

räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer zu drei Jahren und sechs Monaten<br />

Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision hatte keinen Erfolg. Entsprechend<br />

der Grundsatzentscheidung des BGH (BGHSt 49, 8) ist der Tatbestand<br />

nur erfüllt, wenn der Angriff sich gegen den Führer oder Mitfahrer eines<br />

Kraftfahrzeuges richtet. Erforderlich ist dabei, dass das Tatopfer diese<br />

Eigenschaft zum Tatzeitpunkt besitzt. Dies ist vorliegend auch erfüllt.<br />

Zwar hält sich das Tatopfer bereits im Fahrzeug auf, als der Angriff erfolgt.<br />

Es war aber zu dem Zeitpunkt des ersten Angriffes noch nicht mit der<br />

Bewältigung von Betriebs- und Verkehrsvorgängen befasst. Er war<br />

insoweit noch kein taugliches Angriffsziel im Sinne von § 316a StGB.<br />

Indem die Täter ihr Opfer aber während der anschließenden Fahrt<br />

zwangen und weiter bedrohten, ist der Tatbestand erfüllt. Die<br />

Anwendbarkeit des § 316a StGB erfordert nämlich nicht, dass das<br />

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