Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
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Wolfgang Ferner<br />
Aktuelles Verkehrsrecht 2011 V 5.11<br />
Verwaltungsrechtliche Entziehung<br />
Bei einer Verurteilung wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis nach einer<br />
verwaltungsbehördlichen Entziehung der Fahrerlaubnis überprüft das<br />
Strafgericht lediglich die formelle Wirksamkeit der behördlichen<br />
Entscheidung. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, auch deren sachliche<br />
Richtigkeit festzustellen.<br />
OLG Celle, Beschluss vom 22.4.2008, 32 Ss 32/08 = SVR 2008, 101 =<br />
VRR 2008, 349<br />
6. Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer § 316a StGB<br />
Sowada, Der räuberische Angriff auf einen „Noch-nicht-Kraftfahrer“,<br />
HRRS 2008, 136.<br />
Krüger, Zum „Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des<br />
Straßenverkehrs“ im Sinne von § 316a StGB, NZV 2008, 234<br />
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer<br />
Das Tatbestandsmerkmal „Verübung eines Angriffs“ ist auch erfüllt, wenn<br />
das Opfer durch einen vor Fahrtantritt begonnenen Angriff zur Mitfahrt<br />
gezwungen wird und der Angriff während der Fahrt fortgesetzt wird.<br />
Die Angeklagten wollten das Opfer überfallen und beobachteten es,<br />
während es in ein Fahrzeug einstieg. Während er in das Fahrzeug<br />
einstieg, setzten sie sich auf die Rückbank und zwangen ihn, mit einer<br />
ungeladenen Gaspistole das Fahrzeug zu starten und auf einen<br />
abgelegenen Parkplatz abzustellen. Sie nahmen ihm dann während der<br />
Fahrt das Geld weg.<br />
Das LG hat die Angeklagten wegen Raubes und tateinheitlichen<br />
räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer zu drei Jahren und sechs Monaten<br />
Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision hatte keinen Erfolg. Entsprechend<br />
der Grundsatzentscheidung des BGH (BGHSt 49, 8) ist der Tatbestand<br />
nur erfüllt, wenn der Angriff sich gegen den Führer oder Mitfahrer eines<br />
Kraftfahrzeuges richtet. Erforderlich ist dabei, dass das Tatopfer diese<br />
Eigenschaft zum Tatzeitpunkt besitzt. Dies ist vorliegend auch erfüllt.<br />
Zwar hält sich das Tatopfer bereits im Fahrzeug auf, als der Angriff erfolgt.<br />
Es war aber zu dem Zeitpunkt des ersten Angriffes noch nicht mit der<br />
Bewältigung von Betriebs- und Verkehrsvorgängen befasst. Er war<br />
insoweit noch kein taugliches Angriffsziel im Sinne von § 316a StGB.<br />
Indem die Täter ihr Opfer aber während der anschließenden Fahrt<br />
zwangen und weiter bedrohten, ist der Tatbestand erfüllt. Die<br />
Anwendbarkeit des § 316a StGB erfordert nämlich nicht, dass das<br />
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