Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
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Wolfgang Ferner<br />
Aktuelles Verkehrsrecht 2011 V 5.11<br />
2. Ein Ausnahmefall von der Regel, dass bei einem qualifizierten<br />
Rotlichtverstoß ein Fahrverbot anzuordnen ist, kann jedoch vorliegen,<br />
wenn das missachtete Rotlicht gerade nicht im Schutz des Querverkehrs<br />
dient, sondern ausschließlich eine den Verkehrsfluss regelnde Funktion<br />
erfüllt und deshalb eine auch abstrakte Gefährdung anderer<br />
Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.<br />
Nr. 1 32.2 BKat will vorrangig Kraftfahrer erfassen, die bewusst das<br />
Gelblicht missachten, weil sie hoffen, Notfalls unter Erhöhung der<br />
Geschwindigkeit, noch bei spätem Gelb oder zumindest frühem Rot die<br />
Haltelinie passieren und die Kreuzung überqueren können. Ein solches<br />
Verhalten, dass zu besonders schwerwiegenden Unfällen führen kann,<br />
wollte der Verordnungsgeber nicht nur dann schärfer ahnden, wenn eine<br />
konkrete Gefahr eintritt, sondern auch dann, wenn die Rotphase bereits<br />
länger als eine Sekunde dauert- weil in solchen Fällen eine abstrakte<br />
Gefährdung naheliegt.<br />
OLG Bamberg, Beschluss vom 29.6.2009, 2 Ss OWi 573/09 = DAR 2009,<br />
653 = NZV 2009, 616 = NJW 2009 3736 = VA 2009, 209 = VRR 2010, 34<br />
Grundsätzlich kann sich ein Betroffener nicht auf Augenblicksversagen<br />
berufen, wenn er die an sich zulässige Höchstgeschwindigkeit (innerorts<br />
50 km/h) um 30 % überschreitet. Will das AG gleichwohl vom Fahrverbot<br />
absehen, muss es ausführlich sämtliche Umstände und Gegebenheiten<br />
schildern.<br />
OLG Bamberg, Beschluss vom 1.6.2010, 3 Ss OWi 814/10=VA 2010, 193<br />
Fußgängerampel<br />
Die Betroffene war von einer Kreuzung abgebogen und hatte kurz nach<br />
der Kreuzung an einem Rotlicht angehalten, um Fußgänger die Straße<br />
queren zu lassen. So dann ist sie weitergefahren, obwohl die<br />
Fußgängerampel noch Rotlicht zeigte.<br />
Dies ist ein qualifiziertes Rotlichtverstoß. Auch in diesen Fällen ist eine<br />
zumindest abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer möglich.<br />
Das Verhalten minderte die Gefährlichkeit nicht so stark, dass ein<br />
Absehen vom Regelfahrverbot geboten ist. Eine abstrakte Gefährdung für<br />
etwaige querende Fußgänger wird so nicht ausgeschlossen. Um die<br />
Tageszeit (18.00 Uhr) ist erfahrungsgemäß Fußgängerverkehr nicht nur<br />
rudimentär vorhanden. Plötzlich, noch auf die Fahrbahn tretende, vielleicht<br />
sogar rennende, Fußgänger können jederzeit auftreten.<br />
OLG Hamm, Beschluss vom 19.10.2009, 3 Ss OWi 763/09<br />
Linksabbieger<br />
Das Rotlicht für Linksabbieger verbietet nicht nur die Einfahrt in die<br />
Kreuzung auf ihr sondern untersagt jedwede Benutzung dieser Spur im<br />
gesamten Kreuzungsbereich. Dies gilt auch, wenn der Fahrzeugführer erst<br />
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