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Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

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Wolfgang Ferner<br />

Aktuelles Verkehrsrecht 2011 V 5.11<br />

2. Ein Ausnahmefall von der Regel, dass bei einem qualifizierten<br />

Rotlichtverstoß ein Fahrverbot anzuordnen ist, kann jedoch vorliegen,<br />

wenn das missachtete Rotlicht gerade nicht im Schutz des Querverkehrs<br />

dient, sondern ausschließlich eine den Verkehrsfluss regelnde Funktion<br />

erfüllt und deshalb eine auch abstrakte Gefährdung anderer<br />

Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.<br />

Nr. 1 32.2 BKat will vorrangig Kraftfahrer erfassen, die bewusst das<br />

Gelblicht missachten, weil sie hoffen, Notfalls unter Erhöhung der<br />

Geschwindigkeit, noch bei spätem Gelb oder zumindest frühem Rot die<br />

Haltelinie passieren und die Kreuzung überqueren können. Ein solches<br />

Verhalten, dass zu besonders schwerwiegenden Unfällen führen kann,<br />

wollte der Verordnungsgeber nicht nur dann schärfer ahnden, wenn eine<br />

konkrete Gefahr eintritt, sondern auch dann, wenn die Rotphase bereits<br />

länger als eine Sekunde dauert- weil in solchen Fällen eine abstrakte<br />

Gefährdung naheliegt.<br />

OLG Bamberg, Beschluss vom 29.6.2009, 2 Ss OWi 573/09 = DAR 2009,<br />

653 = NZV 2009, 616 = NJW 2009 3736 = VA 2009, 209 = VRR 2010, 34<br />

Grundsätzlich kann sich ein Betroffener nicht auf Augenblicksversagen<br />

berufen, wenn er die an sich zulässige Höchstgeschwindigkeit (innerorts<br />

50 km/h) um 30 % überschreitet. Will das AG gleichwohl vom Fahrverbot<br />

absehen, muss es ausführlich sämtliche Umstände und Gegebenheiten<br />

schildern.<br />

OLG Bamberg, Beschluss vom 1.6.2010, 3 Ss OWi 814/10=VA 2010, 193<br />

Fußgängerampel<br />

Die Betroffene war von einer Kreuzung abgebogen und hatte kurz nach<br />

der Kreuzung an einem Rotlicht angehalten, um Fußgänger die Straße<br />

queren zu lassen. So dann ist sie weitergefahren, obwohl die<br />

Fußgängerampel noch Rotlicht zeigte.<br />

Dies ist ein qualifiziertes Rotlichtverstoß. Auch in diesen Fällen ist eine<br />

zumindest abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer möglich.<br />

Das Verhalten minderte die Gefährlichkeit nicht so stark, dass ein<br />

Absehen vom Regelfahrverbot geboten ist. Eine abstrakte Gefährdung für<br />

etwaige querende Fußgänger wird so nicht ausgeschlossen. Um die<br />

Tageszeit (18.00 Uhr) ist erfahrungsgemäß Fußgängerverkehr nicht nur<br />

rudimentär vorhanden. Plötzlich, noch auf die Fahrbahn tretende, vielleicht<br />

sogar rennende, Fußgänger können jederzeit auftreten.<br />

OLG Hamm, Beschluss vom 19.10.2009, 3 Ss OWi 763/09<br />

Linksabbieger<br />

Das Rotlicht für Linksabbieger verbietet nicht nur die Einfahrt in die<br />

Kreuzung auf ihr sondern untersagt jedwede Benutzung dieser Spur im<br />

gesamten Kreuzungsbereich. Dies gilt auch, wenn der Fahrzeugführer erst<br />

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