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Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

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Wolfgang Ferner<br />

Aktuelles Verkehrsrecht 2011 V 5.11<br />

neuen Fahrerlaubnis zu bemühen und muss auch keine neue Prüfung<br />

ablegen. Anderenfalls hätte ihn die Fahrerlaubnis entzogen werden<br />

müssen: Also ergibt sich, dass diese Person zum Führen eines<br />

Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr geeignet ist.<br />

Das Fahrverbot ist daher keine Präventivmaßnahme zur Gefahrenabwehr,<br />

sondern eine repressive Sanktion gegen pflichtvergessener Kraftfahrer. 1<br />

Hintergrund ist die so genannte Denkzettel- oder Besinnungsmaßnahme.<br />

Die Strafvorschrift des § 21 StVG kann in diesen Fällen nicht darauf<br />

gestützt werden, dass Dritte vor gefährlichen und ungeeigneten<br />

Kraftfahrzeugführern geschützt werden müssen.<br />

Sanktionsvoraussetzung ist daher lediglich der Ungehorsam gegenüber<br />

einem verhängten Verbot. Der Zwang zu Gehorsam und das<br />

Gehorsamswillen ist aber reine Willkür. 2<br />

Gründe gegen eine Strafbarkeit:<br />

• Grundsätzliche Straflosigkeit eigennütziger Sanktionsvereitelung<br />

• Vergleich mit Jagdausübung: Nach § 41a BJagdG ist ein Verstoß<br />

gegen das Verbot der Jagdausübung als Ordnungswidrigkeit<br />

ausgestaltet. Die Strafbarkeit ist daher eine Vollstreckungshilfe des<br />

Fahrverbotes.<br />

Adressat<br />

Die Verhängung eines Fahrverbots nach § 25 StVG ist nur gegen den Kfz-<br />

Führer möglich, nicht auch gegen mögliche Mitverantwortliche.<br />

OLG Hamm, Beschluss vom 12.7.2007, 4 Ss OWi 428/07 = DAR 2008,<br />

625 = VRR 2007, 435<br />

Bestimmung der Dauer des Fahrverbots<br />

Ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung nicht nur eine grobe<br />

Pflichtverletzung, sondern zugleich auch eine beharrliche<br />

Pflichtverletzung, so dürfen beide Umstände nicht zu einer Addition beim<br />

Fahrverbot führen. Ein Fahrverbot von zwei Monaten erscheint in der<br />

pauschalen Form nicht gerechtfertigt.<br />

OLG Brandenburg, Beschluss vom 4.1.2011, 53 Ss-OWi 546/10=VRR<br />

2011, 157<br />

Mindestdauer Fahrverbot<br />

Eine Verurteilung zu „einem halben Monat“ Fahrverbot ist unzulässig. Die<br />

Mindestdauer beträgt ein Monat.<br />

1<br />

Herzog im Nomos-Kommentar zum StGB, 2. Auflage, Rn. 823, § 44<br />

2<br />

Mietsch, Die Strafbarkeit der Fahrverbotübertretung – ein Unikum,<br />

NZV 2007, 66<br />

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