Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
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Wolfgang Ferner<br />
Aktuelles Verkehrsrecht 2011 V 5.11<br />
neuen Fahrerlaubnis zu bemühen und muss auch keine neue Prüfung<br />
ablegen. Anderenfalls hätte ihn die Fahrerlaubnis entzogen werden<br />
müssen: Also ergibt sich, dass diese Person zum Führen eines<br />
Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr geeignet ist.<br />
Das Fahrverbot ist daher keine Präventivmaßnahme zur Gefahrenabwehr,<br />
sondern eine repressive Sanktion gegen pflichtvergessener Kraftfahrer. 1<br />
Hintergrund ist die so genannte Denkzettel- oder Besinnungsmaßnahme.<br />
Die Strafvorschrift des § 21 StVG kann in diesen Fällen nicht darauf<br />
gestützt werden, dass Dritte vor gefährlichen und ungeeigneten<br />
Kraftfahrzeugführern geschützt werden müssen.<br />
Sanktionsvoraussetzung ist daher lediglich der Ungehorsam gegenüber<br />
einem verhängten Verbot. Der Zwang zu Gehorsam und das<br />
Gehorsamswillen ist aber reine Willkür. 2<br />
Gründe gegen eine Strafbarkeit:<br />
• Grundsätzliche Straflosigkeit eigennütziger Sanktionsvereitelung<br />
• Vergleich mit Jagdausübung: Nach § 41a BJagdG ist ein Verstoß<br />
gegen das Verbot der Jagdausübung als Ordnungswidrigkeit<br />
ausgestaltet. Die Strafbarkeit ist daher eine Vollstreckungshilfe des<br />
Fahrverbotes.<br />
Adressat<br />
Die Verhängung eines Fahrverbots nach § 25 StVG ist nur gegen den Kfz-<br />
Führer möglich, nicht auch gegen mögliche Mitverantwortliche.<br />
OLG Hamm, Beschluss vom 12.7.2007, 4 Ss OWi 428/07 = DAR 2008,<br />
625 = VRR 2007, 435<br />
Bestimmung der Dauer des Fahrverbots<br />
Ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung nicht nur eine grobe<br />
Pflichtverletzung, sondern zugleich auch eine beharrliche<br />
Pflichtverletzung, so dürfen beide Umstände nicht zu einer Addition beim<br />
Fahrverbot führen. Ein Fahrverbot von zwei Monaten erscheint in der<br />
pauschalen Form nicht gerechtfertigt.<br />
OLG Brandenburg, Beschluss vom 4.1.2011, 53 Ss-OWi 546/10=VRR<br />
2011, 157<br />
Mindestdauer Fahrverbot<br />
Eine Verurteilung zu „einem halben Monat“ Fahrverbot ist unzulässig. Die<br />
Mindestdauer beträgt ein Monat.<br />
1<br />
Herzog im Nomos-Kommentar zum StGB, 2. Auflage, Rn. 823, § 44<br />
2<br />
Mietsch, Die Strafbarkeit der Fahrverbotübertretung – ein Unikum,<br />
NZV 2007, 66<br />
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