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Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

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Wolfgang Ferner<br />

Aktuelles Verkehrsrecht 2011 V 5.11<br />

AAK, Grenzbereich absoluter Fahruntüchtigkeit<br />

Die Anordnung einer Blutentnahme steht gem. § 81 a Abs. 2 StPO unter<br />

Richtervorbehalt. Jedoch kann nach dieser Vorschrift auch die<br />

Ermittlungsperson eine Blutentnahme anordnen, wenn eine Gefährdung<br />

des Untersuchungserfolgs durch Verzögerung besteht. Eine solche<br />

Eilkompetenz hat vorgelegen, denn der Betroffene lag mit der<br />

festgestellten BAK von 1,0 Promille im Grenzbereich zur absoluten<br />

Fahruntüchtigkeit. Die zuvor durchgeführte Atemalkoholmessung ergab<br />

Werte von 1,09 und 1,07 Promille.<br />

OLG Koblenz, Beschluss vom 2.12.2010, 2 Ss Bs 140/10 = BA 2011, 113<br />

Verwertung, nachts<br />

Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens über eine BAK ist<br />

auch möglich, wenn die Entnahme einer Blutprobe nicht durch einen<br />

Richter angeordnet wurde. Dies gilt insbesondere, wenn dies außerhalb<br />

des Notdienstes des Gerichtes (zwischen 21 Uhr und 6 Uhr) erfolgt ist.<br />

OLG Bamberg, Beschluss vom 20.11.2009, 2 Ss OWi 1283/09= SVR<br />

2010, 189 = BA 2010, 136 = StV 2010, 621<br />

Verwertung Vortest<br />

Die Anordnung einer Blutentnahme ist Sache des Gerichts. Aus einem<br />

Verstoß gegen den Richtervorbehalt folgt nicht generell ein<br />

Beweisverwertungsverbot, sondern nur in krassen Ausnahmefällen. Dies<br />

ist der Fall bei einer systematischen Missachtung des Richtervorbehaltes.<br />

Bei der zu erfolgenden Abwägung muss berücksichtigt werden, dass<br />

Gewicht des in Rede stehenden Verfahrensverstoßes und auf der anderen<br />

Seite die betroffenen Rechtsgüter. Dabei sind die Erfordernisse einer<br />

funktionstüchtigen Strafrechtspflege „in den Blick zu nehmen“.<br />

Vorliegend erfolgte die Blutentnahme um 18:25 Uhr, nachdem um 17:10<br />

Uhr ein Vortest mit dem Gerät Dräger 6510 einen Wert der AAK von 0,79<br />

mg/ml anzeigte.<br />

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.1.2010, III-1 RVs 1/10 = NZV 2010,<br />

306<br />

Einwilligung<br />

Einwilligung in Entnahme einer Blutprobe<br />

Bei Einwilligung bedarf es keiner Anordnung einer Blutentnahme. Die<br />

Einwilligung muss aber ausdrücklich geschehen und aus freiem<br />

Entschluss erfolgen. Bei mittlerer Alkoholisierung ist eine<br />

Einwilligungsfähigkeit naheliegend.<br />

OLG Hamm, Beschluss vom 2.11.2010, III – 3 RVs 93/10 =StRR 2011, 24<br />

= VRR 2010, 31 = VA 2011, 50<br />

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