Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
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Wolfgang Ferner<br />
Aktuelles Verkehrsrecht 2011 V 5.11<br />
Ergänzung nur bei abgekürztem Urteil<br />
Die Ergänzung von Urteilsgründen setzt voraus, dass der Tatrichter von der<br />
Möglichkeit eines abgekürzten Urteils im Sinne von § 267 Abs. 4 Satz 1 und<br />
Satz 2 StPO Gebrauch gemacht hat (eventuell auch Absehen gem. § 77b Abs.<br />
1 OWiG). Hat er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, und ist ein<br />
Urteil mit vollständigen Gründen aus dem Geschäftsbereich des Gerichts<br />
herausgelangt, scheitert eine Urteilergänzung aus.<br />
OLG Bamberg, Beschluss vom 29.1.2009, 3 Ss OWi 90/09 = zfs 2009, 232<br />
Aktenversendungspauschale<br />
1.1. Versendung<br />
Die Regelung der Aktenversendungspauschale nach GVG ist<br />
verfassungsgemäß, allerdings darf für die Versendung kein Vorschuss<br />
verlangt werden 1 . Voraussetzung für die Fälligkeit der Gebühr ist, dass die<br />
Akteneinsicht durch Versendung erledigt wird. Die Akte muss an einen<br />
anderen Ort verschickt werden. Die bloße Aushändigung oder<br />
Deponierung im Gerichtsfach reicht nicht aus, um die Gebühr auszulösen.<br />
Ebenso fällt die Gebühr nicht an, wenn der Verteidiger die Akten durch<br />
Mitarbeiter abholt. Allerdings fällt die Versendungspauschale auch an,<br />
wenn sie mit einem Dienstfahrzeug statt mit der Post versandt wird.<br />
1.2. Feste Gebühren in Bußgeldverfahren<br />
Dieselbe Regelung gilt auch im Recht der <strong>Ordnungswidrigkeiten</strong>. Die Höhe<br />
der Gebühr im Bußgeldverfahren ist gesetzlich in § 107 Abs. 5 OWiG<br />
geregelt. Sie beträgt 12 €, bei elektronischer Versendung einer<br />
elektronisch geführten Akte fällt eine Gebühr von 5,00 € an. Höhere<br />
Gebühren können auch durch eine Satzung nicht bestimmt werden.<br />
Vereinzelt ist eine Entscheidung des OLG Koblenz (in Zivilsachen)<br />
geblieben, dass die Versendungspausschale auch die Kosten der<br />
Rücksendung beinhaltet.<br />
Mit der Aktenversendungspauschale sind nicht auch die bei dem<br />
Rechtsanwalt nach Akteneinsichtnahme für die Rücksendung der Akten<br />
entstehenden Kosten abgegolten.<br />
OLG Hamm, Beschluss vom 19.12.2005, 2 Ws 300/05 = VRS 110, 57<br />
1.3. Wer ist Kostenschuldner?<br />
Verteidiger haben noch bis vor kurzem mit der Position des<br />
durchlaufenden Posten argumentiert: danach sollte entscheidend sein, ob<br />
der Anwalt Akteneinsicht und Versendung im Namen des Mandanten oder<br />
in eigenem Namen beantragt. Wird die Aktenversendung vom Verteidiger<br />
ausdrücklich für den Betroffenen beantragt, handelt es sich um eine<br />
durchlaufenden Posten, der nicht umsatzbesteuert wird. Beantragt der<br />
Verteidiger dagegen die Versendung im eigenen Namen, wird er<br />
1 BVerfG NJW 1995, 3177; LG Göttingen StV 1996, 166<br />
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