12.12.2012 Aufrufe

Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Wolfgang Ferner<br />

Aktuelles Verkehrsrecht 2011 V 5.11<br />

einem solchen Fall ist vielmehr maßgeblich, ob sich ein verkehrstypisches<br />

Unfallrisiko realisiert hat oder ob das Schadenereignis schon nach seinem<br />

äußeren Erscheinungsbild Folge einer deliktischen Planung ist.<br />

Thüringer OLG, Beschluss vom 18.9.2007, 1 Ss 191/07 = NZV 2008, 366<br />

Vorsatz Sprungrevision<br />

Die Sprungrevision ist auch ohne weitere Voraussetzungen statthaft, wenn<br />

auf nicht mehr als 15 Tagessätze Geldstrafe erkannt ist.<br />

Zur Tatsachenfeststellung bei Unfallflucht muss das Gericht vorsätzliches<br />

Handeln feststellen. Dabei reicht bedingter Vorsatz aus. Vom<br />

Vorstellungsbild des Täters müsse allerdings erfasst sein, dass bei dem<br />

Unfall ein nicht ganz unerheblicher Schaden entstanden ist. Der Vorsatz<br />

muss sich auch auf die mögliche Mitverursachung beziehen.<br />

OLG Schleswig, Beschluss vom 14.11.2007, 2 Ss 193/07 = VRR 2008,<br />

150<br />

Unvorsätzliches Entfernen<br />

Die Vorschrift des § 142 StGB erfasst nicht die Fälle des unvorsätzlichen<br />

Entfernens vom Unfallort.<br />

BVerfG, Beschluss vom 19.3.2007, 2 BvR 2273/06 = SVR 2007, 268 =<br />

SVR 2007, 389 = StraFo 2007, 213 = VRR 2007, 232 = NZV 2007, 368<br />

Vorsatzloses Sich Entfernen<br />

Das vorsatzlose Sich Entfernen vom Unfallort begründet nicht die Pflicht<br />

der Rückkehr gem. § 142 Abs. 2 und Abs. 3 StGB. Den Straftatbestand<br />

des § 142 StGB verwirklicht aber der Unfallbeteiligte, der den Unfall nicht<br />

bemerkt, deshalb seine Fahrt zunächst fortsetzt, aber noch innerhalb<br />

eines räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit dem<br />

Unfallgeschehen von diesem erfährt. Ein solcher räumlicher<br />

Zusammenhang besteht nicht mehr, wenn der Unfallbeteiligte nach dem<br />

Unfall innerorts 5 bis 10 Minuten weiter gefahren ist und in dieser Zeit<br />

etwa 3 km zurückgelegt hat.<br />

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1.10.2007, III – 2 Ss 142/07 – 69/07 III =<br />

DAR 2008, 154 = NZV 2008, 107 = VRS 113, 429 = VRR 2008, 109<br />

Unvorsätzliches Entfernen<br />

Ein Fahrer ist nicht nach § 142 StGB strafbar, wenn er erst nach<br />

Verlassen des Unfallortes auf einen Unfall hingewiesen wird. Ein Anhaltort<br />

wird auch nicht dadurch zum Unfallort, dass der Betroffene im fließenden<br />

Verkehr angehalten wird. Der Angeklagte streifte mit dem rechten<br />

Außenspiegel seines LKW einen anderen LKW und beschädigte diesen.<br />

Ca. 1,5 km vom Unfallort entfernt kam er zum Stehen und wurde auf den<br />

Unfall aufmerksam gemacht. Ohne Angaben zu machen, setzte er die<br />

Fahrt fort. Der Angeklagte wurde freigesprochen.<br />

Seite 30 von 150

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!