Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
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Wolfgang Ferner<br />
Aktuelles Verkehrsrecht 2011 V 5.11<br />
einem solchen Fall ist vielmehr maßgeblich, ob sich ein verkehrstypisches<br />
Unfallrisiko realisiert hat oder ob das Schadenereignis schon nach seinem<br />
äußeren Erscheinungsbild Folge einer deliktischen Planung ist.<br />
Thüringer OLG, Beschluss vom 18.9.2007, 1 Ss 191/07 = NZV 2008, 366<br />
Vorsatz Sprungrevision<br />
Die Sprungrevision ist auch ohne weitere Voraussetzungen statthaft, wenn<br />
auf nicht mehr als 15 Tagessätze Geldstrafe erkannt ist.<br />
Zur Tatsachenfeststellung bei Unfallflucht muss das Gericht vorsätzliches<br />
Handeln feststellen. Dabei reicht bedingter Vorsatz aus. Vom<br />
Vorstellungsbild des Täters müsse allerdings erfasst sein, dass bei dem<br />
Unfall ein nicht ganz unerheblicher Schaden entstanden ist. Der Vorsatz<br />
muss sich auch auf die mögliche Mitverursachung beziehen.<br />
OLG Schleswig, Beschluss vom 14.11.2007, 2 Ss 193/07 = VRR 2008,<br />
150<br />
Unvorsätzliches Entfernen<br />
Die Vorschrift des § 142 StGB erfasst nicht die Fälle des unvorsätzlichen<br />
Entfernens vom Unfallort.<br />
BVerfG, Beschluss vom 19.3.2007, 2 BvR 2273/06 = SVR 2007, 268 =<br />
SVR 2007, 389 = StraFo 2007, 213 = VRR 2007, 232 = NZV 2007, 368<br />
Vorsatzloses Sich Entfernen<br />
Das vorsatzlose Sich Entfernen vom Unfallort begründet nicht die Pflicht<br />
der Rückkehr gem. § 142 Abs. 2 und Abs. 3 StGB. Den Straftatbestand<br />
des § 142 StGB verwirklicht aber der Unfallbeteiligte, der den Unfall nicht<br />
bemerkt, deshalb seine Fahrt zunächst fortsetzt, aber noch innerhalb<br />
eines räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit dem<br />
Unfallgeschehen von diesem erfährt. Ein solcher räumlicher<br />
Zusammenhang besteht nicht mehr, wenn der Unfallbeteiligte nach dem<br />
Unfall innerorts 5 bis 10 Minuten weiter gefahren ist und in dieser Zeit<br />
etwa 3 km zurückgelegt hat.<br />
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1.10.2007, III – 2 Ss 142/07 – 69/07 III =<br />
DAR 2008, 154 = NZV 2008, 107 = VRS 113, 429 = VRR 2008, 109<br />
Unvorsätzliches Entfernen<br />
Ein Fahrer ist nicht nach § 142 StGB strafbar, wenn er erst nach<br />
Verlassen des Unfallortes auf einen Unfall hingewiesen wird. Ein Anhaltort<br />
wird auch nicht dadurch zum Unfallort, dass der Betroffene im fließenden<br />
Verkehr angehalten wird. Der Angeklagte streifte mit dem rechten<br />
Außenspiegel seines LKW einen anderen LKW und beschädigte diesen.<br />
Ca. 1,5 km vom Unfallort entfernt kam er zum Stehen und wurde auf den<br />
Unfall aufmerksam gemacht. Ohne Angaben zu machen, setzte er die<br />
Fahrt fort. Der Angeklagte wurde freigesprochen.<br />
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