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Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

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Wolfgang Ferner<br />

Aktuelles Verkehrsrecht 2011 V 5.11<br />

Es obliegt daher dem Beschuldigten darzulegen, aus welchem Grund das Gericht<br />

seinem Entbindungsantrag hätte stattgeben müssen. Der Betroffene muss also<br />

genau darlegen, dass sämtliche Voraussetzungen der Vorschrift gegeben waren<br />

und dass der Tatrichter unter keinen Umständen von der Anwesenheit des<br />

Betroffenen in der Hauptverhandlung einen Beitrag zur Sachaufklärung hätte<br />

erwarten dürfte. Hierzu ist es erforderlich, den im Bußgeldbescheid erhobenen<br />

Tatvorwurf und die konkrete Beweislage im Einzelnen vorzutragen.<br />

Da der Anspruch auf rechtliches Gehör zudem nur dann verletzt ist, wenn die<br />

ergangene Entscheidung auf einem Verfahrensfehler beruht, der seinen Grund in<br />

unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages der<br />

Partei hat, müssen in der Beschwerdeschrift konkret die Tatsachen dargelegt<br />

werden, anhand derer die Beruhensfrage geprüft werden kann. Wenn der<br />

Verteidiger für den Betroffenen, einen Antrag auf Entbindung gestellt hat, muss<br />

dargelegt werden, dass neben der allgemeinen Verteidigervollmacht zusätzlich<br />

eine besondere Vertretungsvollmacht erteilt ist, die der Schriftform bedarf. Es<br />

gehört weiter zum ordnungsgemäßen Vortrag, dass der Verteidiger, der einen<br />

Entbindungsantrag gestellt hat, die besondere schriftliche Vertretungsmacht für<br />

den Betroffenen hatte und diese dem Tatgericht auch nachgewiesen hat. 1<br />

Hat das Amtsgericht nicht über den Antrag auf Entbindung von der Pflicht zum<br />

persönlichen Erscheinen vor der Hauptverhandlung entschieden, muss es sich<br />

mit diesem Antrag in dem Verwerfungsurteil auseinandersetzen.<br />

Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nur geltend gemacht werden, wenn<br />

der Betroffene und / oder sein Verteidiger geltend machen, dass sie im Falle<br />

einer Anhörung in der Hauptverhandlung noch etwas vorgebracht hätten und in<br />

der Beschwerdebegründung ist darzulegen, was dies gewesen wäre (so auch<br />

OLG Hamm, VRS 113, 439; OLG Karlsruhe, VRS 109, 282; KG VRS 104, 139).<br />

Die Beschwerde kann aber auch auf § 74 Abs. 2 OWiG gestützt werden. Hierzu<br />

bedarf es jedoch der genauen Darlegung der Einzelumstände, die den<br />

Rechtsanspruch auf Entbindung begründen. Dieser Anspruch auf Entbindung<br />

steht nicht im Ermessen des Gerichts. Das Gericht kann ihn lediglich ablehnen,<br />

wenn von der Anwesenheit – auch im Falle des Schweigens – weitere Aufklärung<br />

zu erwarten ist. Allerdings kommt es bei der Frage der Anordnung eines<br />

Fahrverbots regelmäßig auf den persönlichen Eindruck nicht an.<br />

OLG Celle, Beschluss vom 20.8.2008, 322 SsBs 187/08 = NZV 2008, 582 = VRS<br />

115, 305 = VRR 2008, 471 = VA 2008, 216 = VRR 2009, 69<br />

Bei der Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Entbindungsantrages liegt eine<br />

Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs nur vor, wenn nicht<br />

zweifelhaft ist, dass der Antrag unter Verstoß gegen das Willkürverbot aus<br />

offensichtlich unzutreffenden verfahrensrechtlichen Gründen abgelehnt wurde.<br />

Dies muss in der Rechtsbegründung ausgeführt werden. Dargestellt werden<br />

muss aber, dass der Rechtsfehler auf Willkür und nicht auf einer einfachen<br />

Fehleinschätzung gegebener Umstände liegt.<br />

OLG Frankfurt, Beschluss vom 6.7.09, 2 Ss-OWi 329/09 = NZV 2009, 615<br />

1 Thüringer OLG, Beschluss vom 4.1.2006, 1 Ss 224/05 = VRS 111, 56<br />

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