Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
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Wolfgang Ferner<br />
Aktuelles Verkehrsrecht 2011 V 5.11<br />
nach Einfahrt in den Kreuzungsbereich von der freigegebenen<br />
Geradeausspur auf die linke Spur abbiegt.<br />
Allerdings führt es nicht zu einem Fahrverbot, wenn eine Gefährdung nicht<br />
gegeben war.<br />
KG, Beschluss vom 7.4.10, 3 Ws (B) 115/10 – 2 Ss 40/10 = NZV 2010,<br />
361.= VRS 110, 48<br />
Benutzung eines Sonderstreifens beim Rotlicht-Verstoß<br />
Benutzt ein Fahrzeugführer unberechtigt einen Sonderstreifen (z.B. für<br />
Linienbusse), gelten für ihn die Lichtzeichen des allgemeinen<br />
Fahrverkehrs auf den übrigen Fahrstreifen. Fährt er allerdings los, ist auch<br />
bei einer Rotlichtphase von mehr als einer Sekunde eine Gefährdung des<br />
Querverkehrs ausgeschlossen, sodass gegebenenfalls eine<br />
Unterschreitung der Regelgeldbuße und ein Absehen vom Fahrverbot<br />
möglich ist.<br />
KG, Beschluss vom 21.5.2010, 3 Ws (B) 138/10=VA 2010, 209<br />
Rotlichtverstoß<br />
Bei Lichtzeichenanlagen gilt für jede Spur einer Fahrbahn nur das dieser<br />
Spur zugeordnete Signal. Aus diesem Grunde ist auch ein Kraftfahrer, der<br />
auf einem Linksabbiegerstreifen, für den Rot gilt, in die Kreuzung einfährt<br />
und dann aber geradeaus weiterfährt zurecht wegen einer<br />
Ordnungswidrigkeit verfolgt. Das entsprechende Rotlicht sperrt die<br />
Einfahrt in die Kreuzung ohne jede Einschränkung. In solchen Fällen kann<br />
aber von einem an sich verwirkten Fahrverbot ohne Erhöhung der<br />
Geldbuße abgesehen werden.<br />
KG, Beschluss vom 18.3.2009, 3 Ws (B) 46/09 = VRS 117, 168<br />
Kein Fahrverbot bei langer Verfahrensdauer<br />
Liegt ein Zeitraum von 15 Monaten zwischen der Tat und der<br />
Hauptverhandlung und hat der Angeklagte in dieser Zeit ohne weitere<br />
Beanstandungen am Straßenverkehr teilgenommen, kommt ein Absehen<br />
vom Regelfahrverbot in Betracht.<br />
Mit dieser Entscheidung „rettete“ das AG (Bensheim den Führerschein<br />
eines Autofahrers. Es verwies dabei auf die Rechtsprechung der<br />
Obergerichte. Danach könne ein Fahrverbot in der Regel nicht mehr<br />
verhängt werden, wenn ein langer Zeitraum zwischen dem<br />
Verkehrsverstoß und der Ahndung liege. Üblicherweise werde das ab<br />
einem Zeitraum von zwei Jahren angenommen. Allerdings habe das<br />
Oberlandesgericht Hamm schon vor einiger Zeit einen Zeitraum von rund<br />
22 Monaten für ausreichend erachtet. Das AG Bensheim hat diese Grenze<br />
jetzt noch weiter gesenkt.<br />
AG Bensheim, Urteil vom 4.4.06, 8229 Js 22570/05 5 Ds IX,<br />
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