12.12.2012 Aufrufe

Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Wolfgang Ferner<br />

Aktuelles Verkehrsrecht 2011 V 5.11<br />

nach Einfahrt in den Kreuzungsbereich von der freigegebenen<br />

Geradeausspur auf die linke Spur abbiegt.<br />

Allerdings führt es nicht zu einem Fahrverbot, wenn eine Gefährdung nicht<br />

gegeben war.<br />

KG, Beschluss vom 7.4.10, 3 Ws (B) 115/10 – 2 Ss 40/10 = NZV 2010,<br />

361.= VRS 110, 48<br />

Benutzung eines Sonderstreifens beim Rotlicht-Verstoß<br />

Benutzt ein Fahrzeugführer unberechtigt einen Sonderstreifen (z.B. für<br />

Linienbusse), gelten für ihn die Lichtzeichen des allgemeinen<br />

Fahrverkehrs auf den übrigen Fahrstreifen. Fährt er allerdings los, ist auch<br />

bei einer Rotlichtphase von mehr als einer Sekunde eine Gefährdung des<br />

Querverkehrs ausgeschlossen, sodass gegebenenfalls eine<br />

Unterschreitung der Regelgeldbuße und ein Absehen vom Fahrverbot<br />

möglich ist.<br />

KG, Beschluss vom 21.5.2010, 3 Ws (B) 138/10=VA 2010, 209<br />

Rotlichtverstoß<br />

Bei Lichtzeichenanlagen gilt für jede Spur einer Fahrbahn nur das dieser<br />

Spur zugeordnete Signal. Aus diesem Grunde ist auch ein Kraftfahrer, der<br />

auf einem Linksabbiegerstreifen, für den Rot gilt, in die Kreuzung einfährt<br />

und dann aber geradeaus weiterfährt zurecht wegen einer<br />

Ordnungswidrigkeit verfolgt. Das entsprechende Rotlicht sperrt die<br />

Einfahrt in die Kreuzung ohne jede Einschränkung. In solchen Fällen kann<br />

aber von einem an sich verwirkten Fahrverbot ohne Erhöhung der<br />

Geldbuße abgesehen werden.<br />

KG, Beschluss vom 18.3.2009, 3 Ws (B) 46/09 = VRS 117, 168<br />

Kein Fahrverbot bei langer Verfahrensdauer<br />

Liegt ein Zeitraum von 15 Monaten zwischen der Tat und der<br />

Hauptverhandlung und hat der Angeklagte in dieser Zeit ohne weitere<br />

Beanstandungen am Straßenverkehr teilgenommen, kommt ein Absehen<br />

vom Regelfahrverbot in Betracht.<br />

Mit dieser Entscheidung „rettete“ das AG (Bensheim den Führerschein<br />

eines Autofahrers. Es verwies dabei auf die Rechtsprechung der<br />

Obergerichte. Danach könne ein Fahrverbot in der Regel nicht mehr<br />

verhängt werden, wenn ein langer Zeitraum zwischen dem<br />

Verkehrsverstoß und der Ahndung liege. Üblicherweise werde das ab<br />

einem Zeitraum von zwei Jahren angenommen. Allerdings habe das<br />

Oberlandesgericht Hamm schon vor einiger Zeit einen Zeitraum von rund<br />

22 Monaten für ausreichend erachtet. Das AG Bensheim hat diese Grenze<br />

jetzt noch weiter gesenkt.<br />

AG Bensheim, Urteil vom 4.4.06, 8229 Js 22570/05 5 Ds IX,<br />

Seite 131 von 150

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!