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Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

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Wolfgang Ferner<br />

Aktuelles Verkehrsrecht 2011 V 5.11<br />

nach § 69 StGB Anlass dazu besteht, die Frage der charakterlichen<br />

Ungeeignetheit des Angeklagten im Einzelnen zu überprüfen. Gleiches gilt in<br />

Bezug auf die Anordnung der Nebenstrafe eines Fahrverbots.<br />

Ein solcher Anlass kann dann bestehen, wenn der Täter im fahruntüchtigen<br />

Zustand nur ein Leichtmofa geführt und mit diesem nur eine kurze Fahrtstrecke<br />

zurückgelegt hat. Dies gilt besonders, wenn Auslöser der Fahrt nur eine<br />

altruistische Motivation ist.<br />

OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.1.2007, 2 St OLG Ss 280/06 = Blutalkohol<br />

2007, 378<br />

Verschlechterungsverbot<br />

Das Verschlechterungsverbot des § 331 Abs. 1 StPO verhindert aber, dass<br />

gegen einen Angeklagten, gegen den in erster Instanz lediglich eine isolierte<br />

Sperre verhängt wurde, im Berufungsverfahren die Entziehung der Fahrerlaubnis<br />

erfolgt.<br />

OLG Köln, Beschluss vom 9.6.2010, 2 Ws 361/10 = NZV 2010, 633 = BA 2011,<br />

110<br />

Gesamtstrafe<br />

Haben sich im früheren Urteil angeordnete Maßnahmen (etwa die Entziehung<br />

einer Fahrerlaubnis), aus welchen Gründen auch immer erledigt – z. B. durch<br />

Eintritt der Rechtskraft des früherer Urteils – so fehlt es an der Notwendigkeit<br />

gleichwohl über ihre Aufrechterhaltung zu befinden, wenn dies auch regelmäßig<br />

unschädlich ist.<br />

BGH, Beschluss vom 28.10.2009, 2 StR 351/09 = NZV 2010, 211<br />

Bei der Gesamtstrafenbildung ist, wenn ein Urteil einzubeziehen ist, das unter<br />

anderem auf Entziehung der Fahrerlaubnis und Anordnung einer Sperrfrist<br />

erkannt hat, zu prüfen, ob sich die Sperrfrist in Folge Zeitablaufs erledigt hat.<br />

Sollte sich die Sperrfrist erledigt haben, ist lediglich die Entziehung der<br />

Fahrerlaubnis, nicht aber auf die Sperrfrist aufrecht zu erhalten.<br />

BGH, Beschluss vom 14.2.2008, 1 StR 542/07 = VA 2008, 121<br />

Freiheitsberaubung<br />

Auch beim Vorwurf der Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB müssen im Urteil<br />

genaue Feststellungen getroffen werden zu den Voraussetzungen des § 69<br />

StGB. Mögliche Feststellungen sind etwa, dass das Opfer sich während der<br />

Freiheitsberaubung und der Fahrt im PKW körperlich widersetzte, wodurch eine<br />

mögliche Gefährdung des Straßenverkehrs in Betracht kommt.<br />

BGH, Beschluss vom 18.12.2007, 1 StR 86/05 = VA 2008, 65<br />

2. Isolierte Sperrfrist und die Regel des §69a StGB<br />

Sperrfrist<br />

Bei der Bemessung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung einer<br />

Fahrerlaubnis muss das Gericht auch das Verhalten des Angeklagten nach der<br />

Tat berücksichtigen. Bei therapeutischer Beratung durch einen Facharzt für<br />

Neurologie und Psychiatrie ist eine Sperrfrist von noch vier Monaten<br />

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