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Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

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Wolfgang Ferner<br />

Aktuelles Verkehrsrecht 2011 V 5.11<br />

Beschwerde<br />

Die Beschwerde gegen einen Antrag auf Terminverlegung ist im<br />

Bußgeldverfahren immer unzulässig.<br />

LG München, Beschluss vom 6.11.2008, 24 Qs 123/08= StRR 2009<br />

Eine Beschwerde ist in Anlehnung der Rechtsprechung zu § 305 StPO auch in<br />

<strong>Ordnungswidrigkeiten</strong>verfahren zulässig.<br />

LG Darmstadt, Beschluss vom 30.9.2005 - 12 Qs 577/05 = NZV 2006, 442<br />

Mehrfache Verlegung des Termins<br />

Ein Antrag auf Verlegung des Hauptverhandlungstermins wegen Verhinderung<br />

des Verteidigers wurde als unzulässig verworfen. Das Rechtsmittel gegen die<br />

Verwerfung des Einspruchs hatte keinen Erfolg. Im vorliegenden Fall war der<br />

Hauptverhandlungstermin bereits mehrfach verlegt worden.<br />

OLG Hamm, Beschluss vom 1.9.2009, 2 Ws 233/09= VRR 2010, 112<br />

Warten auf den Betroffenen<br />

Die Grundsätze eines fairen Verfahrens und die Fürsorgepflicht können es<br />

gebieten, im Einzelfall bei unentschuldigtem Fernbleiben des Angeklagten<br />

auch länger als 15 Minuten zu warten, wenn dieser noch vor Terminbeginn<br />

dem Berufungsgericht fernmündlich mitteilt, dass er sich irrig beim AG<br />

eingefunden hat anstatt beim LG.<br />

OLG München, Beschluss vom 5.7.2007, 4 StRR 122/07 = zfs 2007, 588<br />

Wird dem Gericht vor Ablauf der 15-minutigen Wartefrist mitgeteilt, der<br />

Betroffene werde 20 Minuten nach Terminsbeginn eintreffen, so verstößt es<br />

gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens, wenn bereits zuvor der Einspruch<br />

verworfen wurde.<br />

OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.8.2007, 2 Ss – OWi 223/07 = DAR 2008, 33<br />

= zfs 2008, 113<br />

Ein Betroffener muss bei der Planung der Anfahrt zum Gerichtstermin zeitliche<br />

Verzögerungen einkalkulieren. Diese umfassen Probleme mit Verkehrsstaus<br />

und der Parkplatzsuche. Dies gilt es recht, wenn er sich mit einem sperrigen<br />

VW-Transporter zum Gericht begibt.<br />

KG, Beschluss vom 19.7.2006, 5 Ws (B) 384/06 = VRS 111, 432<br />

Entschuldigung<br />

Erscheinen überraschend zu einem Termin weder der Betroffene noch sein<br />

Verteidiger, muss sich der Richter vor Verwerfung des Urteils erkundigen, ob<br />

eine Mitteilung über die Behinderung des Betroffenen vorliegt. Liegt eine<br />

solche Entschuldigung vor, ist die fehlende Kenntnis unbeachtlich. Das<br />

Verwerfungsurteil unterliegt in diesem Fall der Aufhebung.<br />

KG, Beschluss vom 5.6.2009, 2 Ss 125/09- 3 Ws (B) 245/09 = NZV 2009, 518<br />

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