12.12.2012 Aufrufe

Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Wolfgang Ferner<br />

Aktuelles Verkehrsrecht 2011 V 5.11<br />

Unfall setzt ein plötzliches Ereignis im Straßenverkehr voraus, bei dem<br />

ein verkehrstypisches Schadenrisiko sich realisiert. Dies ist nicht der Fall,<br />

wenn das Schadenereignis schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild<br />

folge einer deliktischen Planung ist. Dies gilt beispielsweise, wenn der<br />

Täter zielgerichtet und gewollt auf einen Lichtmast zufährt.<br />

Unfall<br />

Ein Unfall ist ein plötzliches Ereignis im Straßenverkehr, das mit den<br />

Gefahren des Straßenverkehrs in ursächlichem Zusammenhang steht.<br />

Wirken alle Beteiligten zusammen, liegt ein Unfall im Sinne von § 142<br />

StGB nicht vor.<br />

Voraussetzung ist, dass ein Schaden eingetreten ist, Bagatellschäden<br />

zählen nicht hierzu. Ein schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung<br />

zivilrechtlicher Ausgleichsansprüche entfällt dann, wenn wegen der<br />

Geringfügigkeit des Schadens die zwischen den Beteiligten entstandenen<br />

Rechtsbeziehungen so unbedeutend sind, dass Ersatzansprüche nicht<br />

geltend gemacht werden (OLG Nürnberg, NZV 2007, 537).<br />

Das ist der Fall, wenn der Geschädigte den Schaden vernünftigerweise<br />

nicht beseitigen wird und eine nennenswerte Wertminderung nicht<br />

eingetreten ist. Der Schwellenwert dürfte bei 50,00 € liegen.<br />

Der bedeutende Sachschaden liegt dagegen bei 1.300,00 € mit einer<br />

Tendenz Richtung 1.500,00 € (LG Hamburg, Beschluss vom 1.2.2007,<br />

603 Qs 54/07; AG Saalfeld DAR 2005, 52).<br />

Führer eines Kraftfahrzeuges ist, wer bei laufendem Motor noch mit der<br />

Bewältigung von Verkehrsvorgängen befasst ist. Dies ist auch der<br />

Taxifahrer bei laufendem Motor, z. B. beim Kassieren des Fahrpreises.<br />

Eine Verurteilung nach § 316a StGB setzt jedoch voraus, dass der Angriff<br />

unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs<br />

erfolgt. Dies ist, je nach Verkehrssituation, bei einem haltenden Taxifahrer<br />

nicht mehr der Fall. Nicht ausreichend ist die Tatsache, dass der Motor<br />

des Fahrzeuges noch läuft und damit der Fahrer diesem Umstand<br />

besondere Aufmerksamkeit widmen muss. Hierzu kommen müssen<br />

vielmehr weitere verkehrsspezifische Umstände, die die<br />

Verteidigungsmöglichkeiten des Fahrzeugführers einschränken.<br />

BGH, Urteil vom 23.2.2006, 4 StR 444/05 = SVR 2006, 388 = NZV 2006,<br />

431 = BA 2006, 482 = SVR 2007, 388<br />

Seite 6 von 150

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!