Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
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Wolfgang Ferner<br />
Aktuelles Verkehrsrecht 2011 V 5.11<br />
Unfall setzt ein plötzliches Ereignis im Straßenverkehr voraus, bei dem<br />
ein verkehrstypisches Schadenrisiko sich realisiert. Dies ist nicht der Fall,<br />
wenn das Schadenereignis schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild<br />
folge einer deliktischen Planung ist. Dies gilt beispielsweise, wenn der<br />
Täter zielgerichtet und gewollt auf einen Lichtmast zufährt.<br />
Unfall<br />
Ein Unfall ist ein plötzliches Ereignis im Straßenverkehr, das mit den<br />
Gefahren des Straßenverkehrs in ursächlichem Zusammenhang steht.<br />
Wirken alle Beteiligten zusammen, liegt ein Unfall im Sinne von § 142<br />
StGB nicht vor.<br />
Voraussetzung ist, dass ein Schaden eingetreten ist, Bagatellschäden<br />
zählen nicht hierzu. Ein schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung<br />
zivilrechtlicher Ausgleichsansprüche entfällt dann, wenn wegen der<br />
Geringfügigkeit des Schadens die zwischen den Beteiligten entstandenen<br />
Rechtsbeziehungen so unbedeutend sind, dass Ersatzansprüche nicht<br />
geltend gemacht werden (OLG Nürnberg, NZV 2007, 537).<br />
Das ist der Fall, wenn der Geschädigte den Schaden vernünftigerweise<br />
nicht beseitigen wird und eine nennenswerte Wertminderung nicht<br />
eingetreten ist. Der Schwellenwert dürfte bei 50,00 € liegen.<br />
Der bedeutende Sachschaden liegt dagegen bei 1.300,00 € mit einer<br />
Tendenz Richtung 1.500,00 € (LG Hamburg, Beschluss vom 1.2.2007,<br />
603 Qs 54/07; AG Saalfeld DAR 2005, 52).<br />
Führer eines Kraftfahrzeuges ist, wer bei laufendem Motor noch mit der<br />
Bewältigung von Verkehrsvorgängen befasst ist. Dies ist auch der<br />
Taxifahrer bei laufendem Motor, z. B. beim Kassieren des Fahrpreises.<br />
Eine Verurteilung nach § 316a StGB setzt jedoch voraus, dass der Angriff<br />
unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs<br />
erfolgt. Dies ist, je nach Verkehrssituation, bei einem haltenden Taxifahrer<br />
nicht mehr der Fall. Nicht ausreichend ist die Tatsache, dass der Motor<br />
des Fahrzeuges noch läuft und damit der Fahrer diesem Umstand<br />
besondere Aufmerksamkeit widmen muss. Hierzu kommen müssen<br />
vielmehr weitere verkehrsspezifische Umstände, die die<br />
Verteidigungsmöglichkeiten des Fahrzeugführers einschränken.<br />
BGH, Urteil vom 23.2.2006, 4 StR 444/05 = SVR 2006, 388 = NZV 2006,<br />
431 = BA 2006, 482 = SVR 2007, 388<br />
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