Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
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Wolfgang Ferner<br />
Aktuelles Verkehrsrecht 2011 V 5.11<br />
• 315c gilt nur im öffentlichen Straßenverkehr<br />
• Täter: Voraussetzung ist, dass der Täter das Fahrzeug selbst<br />
geführt hat. Mittäterschaft ist möglich, wenn eine anteilige Führung<br />
des Kraftfahrzeuges vorgeworfen wird.<br />
• Anstiftung: Anstiftung und Beihilfe sind möglich. Dies kann der Fall<br />
sein, wenn der Halter oder Beifahrer den erkennbar fahruntüchtigen<br />
Fahrer nicht hindert.<br />
• Deliktcharakter: § 315c StGB ist ein konkretes<br />
Gefährdungsdelikt. Erfasst wird auch ausschließlich<br />
verkehrswidriges Verhalten von Verkehrsteilnehmern. Ein<br />
verkehrsfremder Angriff von außen ist daher nicht erforderlich.<br />
• Tathandlungen: § 315c StGB umfasst die so genannten sieben<br />
Todsünden des Straßenverkehrs wie das Führen eines<br />
Kraftfahrzeugs in fahruntüchtigem Zustand<br />
o Sieben Todsünden: 1. Nichtbeachten der Vorfahrt, 2.<br />
falsches Fahren beim Überholen, 3. falschen Fahren an<br />
Fußgängerüberwegen, 4. zu schnelles Fahren an<br />
unübersichtlichen Stellen, 5. Nichteinhalten der rechten<br />
Fahrbahn, 6. falsches Fahren auf Autobahnen, 7. fehlendes<br />
Unterlassen der Kenntlichmachung haltender oder liegen<br />
gebliebener Fahrzeuge.<br />
• Trunkenheit: Nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB wird derjenige<br />
Täter, der im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er in Folge<br />
des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender<br />
Mittel nicht in der Lage ist das Kraftfahrzeug sicher zu führen.<br />
• Sonstige körperlichen oder geistigen Mängel: Nach § 315c Abs. 1<br />
Nr. 1b StGB ist der Tatbestand erfüllt, wenn sonstige geistige oder<br />
körperliche Mängel Ursache der Gefährdung sind. Ursache können<br />
damit dauerhafter körperliche Mängel sein, aber auch<br />
vorübergehende Krankheiten wie Grippe oder Übermüdung.<br />
• Taterfolg: Es muss eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben<br />
eines Anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert<br />
vorliegen.<br />
• Konkrete Gefahr: Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn die<br />
Sicherheit des Betroffenen so stark beeinträchtigt ist, dass es vom<br />
Zufall abhängt, ob eine Beschädigung eintritt.<br />
• Tathandlung und konkrete Gefahr: Es muss eine konkrete<br />
Verknüpfung bestehen. Die konkrete Gefahr muss unmittelbare<br />
Folge der Tathandlung sein.<br />
• Gefährdungsobjekt: Leib oder Leben einer anderen Person. Die<br />
Eigengefährdung reicht nicht aus. Die gefährdeten Personen<br />
müssen sich aber nicht im Bereich des allgemeinen<br />
Straßenverkehrs aufhalten. Die konkrete Gefahr kann auch für<br />
Fahrzeuginsassen selbst entstehen. Diese erfolgt aber nicht bereits<br />
aus der abstrakten Gefährdung (Trunkenheit). Insoweit ist<br />
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