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Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

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Wolfgang Ferner<br />

Aktuelles Verkehrsrecht 2011 V 5.11<br />

• 315c gilt nur im öffentlichen Straßenverkehr<br />

• Täter: Voraussetzung ist, dass der Täter das Fahrzeug selbst<br />

geführt hat. Mittäterschaft ist möglich, wenn eine anteilige Führung<br />

des Kraftfahrzeuges vorgeworfen wird.<br />

• Anstiftung: Anstiftung und Beihilfe sind möglich. Dies kann der Fall<br />

sein, wenn der Halter oder Beifahrer den erkennbar fahruntüchtigen<br />

Fahrer nicht hindert.<br />

• Deliktcharakter: § 315c StGB ist ein konkretes<br />

Gefährdungsdelikt. Erfasst wird auch ausschließlich<br />

verkehrswidriges Verhalten von Verkehrsteilnehmern. Ein<br />

verkehrsfremder Angriff von außen ist daher nicht erforderlich.<br />

• Tathandlungen: § 315c StGB umfasst die so genannten sieben<br />

Todsünden des Straßenverkehrs wie das Führen eines<br />

Kraftfahrzeugs in fahruntüchtigem Zustand<br />

o Sieben Todsünden: 1. Nichtbeachten der Vorfahrt, 2.<br />

falsches Fahren beim Überholen, 3. falschen Fahren an<br />

Fußgängerüberwegen, 4. zu schnelles Fahren an<br />

unübersichtlichen Stellen, 5. Nichteinhalten der rechten<br />

Fahrbahn, 6. falsches Fahren auf Autobahnen, 7. fehlendes<br />

Unterlassen der Kenntlichmachung haltender oder liegen<br />

gebliebener Fahrzeuge.<br />

• Trunkenheit: Nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB wird derjenige<br />

Täter, der im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er in Folge<br />

des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender<br />

Mittel nicht in der Lage ist das Kraftfahrzeug sicher zu führen.<br />

• Sonstige körperlichen oder geistigen Mängel: Nach § 315c Abs. 1<br />

Nr. 1b StGB ist der Tatbestand erfüllt, wenn sonstige geistige oder<br />

körperliche Mängel Ursache der Gefährdung sind. Ursache können<br />

damit dauerhafter körperliche Mängel sein, aber auch<br />

vorübergehende Krankheiten wie Grippe oder Übermüdung.<br />

• Taterfolg: Es muss eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben<br />

eines Anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert<br />

vorliegen.<br />

• Konkrete Gefahr: Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn die<br />

Sicherheit des Betroffenen so stark beeinträchtigt ist, dass es vom<br />

Zufall abhängt, ob eine Beschädigung eintritt.<br />

• Tathandlung und konkrete Gefahr: Es muss eine konkrete<br />

Verknüpfung bestehen. Die konkrete Gefahr muss unmittelbare<br />

Folge der Tathandlung sein.<br />

• Gefährdungsobjekt: Leib oder Leben einer anderen Person. Die<br />

Eigengefährdung reicht nicht aus. Die gefährdeten Personen<br />

müssen sich aber nicht im Bereich des allgemeinen<br />

Straßenverkehrs aufhalten. Die konkrete Gefahr kann auch für<br />

Fahrzeuginsassen selbst entstehen. Diese erfolgt aber nicht bereits<br />

aus der abstrakten Gefährdung (Trunkenheit). Insoweit ist<br />

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