Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
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Wolfgang Ferner<br />
Aktuelles Verkehrsrecht 2011 V 5.11<br />
gebracht werden sollen und ihm hierbei die Möglichkeit gegeben werden soll, die<br />
Entscheidung keine Angaben zu machen, zu revidieren. Dabei berufen sich<br />
einige Gerichte auf eine alte Rechtsprechung des BGH, die aber durch<br />
Gesetzesänderung überholt ist. 1<br />
Eine Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen ist nicht möglich,<br />
wenn der Betroffene lediglich „nicht bestreitet“, zum Tatzeitpunkt Fahrer des<br />
Fahrzeuges gewesen zu sein.<br />
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2006, IV-2 Ss (OWi) 180/06 – (OWi)<br />
92/06 III = SVR 2008, 147<br />
Bei der Beurteilung, ob die Anwesenheit des Betroffenen zur Aufklärung<br />
wesentlicher Gesichtspunkte erforderlich ist, muss das Amtsgericht zwischen der<br />
Aufklärungspflicht und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abwägen. Für<br />
die Ablehnung des Entbindungsantrags reichen formelhafte Gründe nicht aus.<br />
OLG Rostock, Beschluss vom 19.12.2007, 2 Ss (OWiG) 281/07 I 220/07 I Ws<br />
447/07 = DAR 2008, 400 = VRS 115, 138.<br />
Rechtsbeschwerde<br />
Ein Verstoß gegen § 74 Abs. 2 OWiG muss mit der Verfahrensrüge gerügt<br />
werden. Hierbei gelten die strengen Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2<br />
StPO. Der Tatsachenvortrag muss so vollständig sein, dass das<br />
Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann,<br />
ob ein Verfahrensfehler möglich ist. Es genügt dann nicht, wenn die<br />
Rechtsbeschwerde nur mitteilt, dass der Betroffene seine Täterschaft nicht in<br />
Abrede gestellt hat, er sich außergerichtlich zur Sache geäußert hat und seine<br />
Verteidigerin bevollmächtigt gewesen sei, weitgehende Erklärungen abzugeben.<br />
Es fehlt dann eine Darstellung, wie sich der Betroffene zum Vorwurf bislang<br />
geäußert hat.<br />
OLG Hamm, Beschluss vom 13.12.2007, 2 Ss OWi 799/07 = VRS 113, 439 =<br />
VRR 2008, 158<br />
Zur ordnungsgemäßen Begründung der Rechtsbeschwerde, mit der die<br />
Fehlerhaftigkeit einer Ablehnung des Entbindens vom Erscheinen in der<br />
Hauptverhandlung begründet werden soll, bedarf es des Hinweises, dass die<br />
Voraussetzungen für eine Entbindung vorgelegen haben: Ordnungsgemäßer<br />
Antrag, Vollmacht, entsprechende Beweislage. Diese Beweislage muss vom<br />
Beschwerdeführer dargestellt werden.<br />
OLG Hamm, Beschluss vom 30.3.2006, 3 Ss OWi 171/06 = SVR 2007, 183 =<br />
VRS 113, 309<br />
Zu einer zulässig erhobenen Verfahrensrüge, mit der die gesetzwidrige<br />
Einspruchsverwerfung geltend gemacht wird, muss in der Rechtsbeschwerde<br />
dargelegt werden, wann der Antrag auf Entbindung gestellt wurde und ob der<br />
Verteidiger insoweit vertretungsberechtigt war.<br />
OLG Hamm, Beschluss vom 19.1.2007, 1 Ss OWi 799/06 = VRS 113, 65<br />
1 BGHSt 38, 251 anders aber OLG Zweibrücken zfs 1999, 537; OLG Dresden zfs 2003, 78<br />
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