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Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

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Wolfgang Ferner<br />

Aktuelles Verkehrsrecht 2011 V 5.11<br />

Die Entscheidung des Tatrichters kann dabei vom<br />

Rechtsbeschwerdegericht nur auf einen Ermessensfehler überprüft<br />

werden.<br />

Überschreitet ein Verkehrsteilnehmer die zulässige Höchstgeschwindigkeit<br />

um 40 km/h und wurde jeweils wegen Geschwindigkeitsüberschreitung ein<br />

Jahr und zwei Monate zuvor wegen 25 km/h und ein Jahr und neun<br />

Monate zuvor wegen 33 km/h rechtskräftig mit einem Bußgeld belegt, ist<br />

aus zeitlichen Gründen keine beharrliche Pflichtverletzung notwendig<br />

festgestellt.<br />

OLG Bamberg, Beschluss vom 15.10.2007, 2 Ss OWi 263/07 = DAR<br />

2008, 150<br />

Liegen als aktuelle Taten eine Überschreitung der Geschwindigkeit von 22<br />

km/h und als Voreintragung eine Geschwindigkeit um 32 km/h außer Orts<br />

(3 Jahre) und eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von 37 km/h<br />

außer Orts (16 Monate) vor, dann muss kein beharrlicher Pflichtenverstoß<br />

bejaht werden.<br />

OLG Bamberg, Beschluss vom 12.12.2007, 2 Ss OWi 1691/07 = DAR<br />

2008, 152<br />

Das AG hat den Betroffenen wegen Unterschreitung des notwendigen<br />

Abstandes zu einer Geldbuße von 200,00 € verurteilt und ein Fahrverbot<br />

von einem Monat angeordnet. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg:<br />

Das AG hat das Fahrverbot wegen eines beharrlichen Verkehrsverstoßes<br />

angeordnet. Die Feststellungen zu den Vorahndungen war fehlerfrei, aber<br />

für die Feststellung eines beharrlichen Pflichtenverstoßes außerhalb eines<br />

Regelfalles ist neben den Angaben zur Tatzeit und zur Rechtskraft der<br />

Entscheidung auch die Mitteilung des konkreten Ausmaßes einer früheren<br />

Abstandsunterschreitung nicht verzichtbar, zumal auch diese Angaben<br />

regelmäßig der Auskunft aus dem Verkehrszentralregister entnommen<br />

werden können. Beharrlich begangen sind Verkehrsverstöße, die zwar<br />

nach ihrer Art oder den Umständen ihrer Begehung für sich allein<br />

betrachtet nicht bereits zu den objektiv oder subjektiv groben<br />

Zuwiderhandlungen zählen, die aber durch ihre zeit- und sachnah<br />

wiederholte Begehung erkennen lassen, dass es den Täter an der für die<br />

Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und<br />

an der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt. Selbst<br />

eine Häufung von nur leicht fahrlässig begangenen Verkehrsverstößen<br />

kann unter solchen Umständen mangelnde Rechtstreue offenbaren.<br />

OLG Bamberg, Beschluss vom 27.3.2007, 3 Ss OWi 334/07 = NZV 2007,<br />

534<br />

Der Betroffene war wegen vier Geschwindigkeitsüberschreitungen (23<br />

km/h, 34 km/h, 23 km/h, 36 km/h) verurteilt worden. Abweichend vom<br />

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