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Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

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Wolfgang Ferner<br />

Aktuelles Verkehrsrecht 2011 V 5.11<br />

Darstellungserfordernis in Revision<br />

Beruht die Annahme von Gefahr in Verzug auf einer evident fehlerhaften<br />

Beurteilung, liegt ein Beweisverwertungsverbot vor. In der Revision bzw.<br />

Rechtsbeschwerde muss dargestellt werden:<br />

Die Anordnung durch den Polizeibeamten, die darauf erfolgte Entnahme,<br />

die Umstände, aufgrund derer der Polizist von Gefahr in Verzug ausgeht,<br />

welcher Verdacht bezüglich welcher Droge besteht. Außerdem ist von<br />

Bedeutung, welche Wirkstoffkonzentration festgestellt wurde und dass der<br />

Widerspruch des Betroffenen gegen die Blutentnahme bzw. keine<br />

Freiwilligkeit vorliegt.<br />

Einer Verwertung muss in der Hauptverhandlung widersprochen werden<br />

und die Tatsachen, aus denen sich ein Verwertungsverbot ergeben soll,<br />

müssen vorgetragen werden. Dabei ist ein ausdrücklicher Widerspruch<br />

des Betroffenen gegen die Blutentnahme nicht erforderlich. Lässt ein<br />

Betroffener sich widerstandslos einer polizeilichen Anordnung folgen, eine<br />

Blutprobe entnehmen, ist dies keine Einwilligung.<br />

OLG Celle, Beschluss vom 16.6.2009, 311 SsBs 49/09=BA 2009, 342 =<br />

VRS 117 99<br />

Der Widerspruch gegen die Verwertung als Beweismittel muss bereits in<br />

der ersten Tatsacheninstanz erhoben werden. In der Rechtsbeschwerde<br />

muss vorgetragen werden, welche Gründe die Polizei zur Annahme einer<br />

Gefahr in Verzug angenommen hat. Sind diese Gründe nicht<br />

dokumentiert, verkürzt sich die Darlegungslast der Revision entsprechend.<br />

Die grundsätzliche und ausnahmslose Weigerung eines<br />

Ermittlungsrichters, ohne schriftlichen Vorgang fernmündlich zu<br />

entscheiden, verletzt die Rechtschutzgarantie des Art. 19 GG<br />

Zum notwendigen Vortrag gehört auch, dass die näheren Umstände der<br />

Blutentnahme dargelegt werden.<br />

OLG Hamm, Beschluss vom 25.10.2010, 3 RVs 85/10 = StRR 2011, 199 =<br />

VRR 2011, 153= NZV 2011, 210 = VA 2011, 35<br />

Wird ein Widerspruch gegen die Verwertung eines Beweismittels erhoben,<br />

muss auch im Bußgeldrecht die Richtung des Widerspruchs dargestellt<br />

werden.<br />

Gem. § 79 Abs. 3 OWiG gelten für die Rechtsbeschwerde die Vorschriften<br />

der StPO. Hierzu gehören auch die Vorschriften der §§ 344, 345 StPO.<br />

Beschwerdeanträge und Rechtsbeschwerdeanträge müssen gestellt<br />

werden und die Rechtsbeschwerde muss begründet werden.<br />

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