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Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

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Wolfgang Ferner<br />

Aktuelles Verkehrsrecht 2011 V 5.11<br />

§ 315b StGB setzt für die konkrete Gefährdung fremder Sachen einen solchen<br />

Gefährdungsschaden von bedeutendem Wert voraus. Dies sind mindestens 750<br />

€.<br />

BGH, Beschluss vom 29.4.2008, 4 StR 617/07 = DAR 2008, 487<br />

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr<br />

Voraussetzung für einen gefährlichen Eingriff im Sinne von § 315b StGB ist eine<br />

die Wertgrenze überschreitende konkrete Gefährdung der an dem Unfall<br />

beteiligten Fremdfahrzeuge.<br />

BGH, Beschluss vom 27.9.2007, 4 StR 1/07 = NZV 2008, 272 = VRR 2008, 70<br />

Konkrete Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert<br />

Fährt ein Fahrzeug absichtlich, beispielsweise um sich einen Fluchtweg zu<br />

öffnen, mit geringer Geschwindigkeit gegen ein anderes Fahrzeug ist dies noch<br />

keine Gefährdung eines wirtschaftlich bedeutenden Wertes. Es muss vielmehr<br />

eine konkrete drohende Gefahr eines Schadens bestehen.<br />

BGH, Beschluss vom 16.3.2010, 4 StR 82/10 = StraFo 2010, 259<br />

Entziehung der Fahrerlaubnis,§ 142 StGB<br />

Auch bei dem Fremdschaden, der bei 1.220,00 € liegt, mithin unterhalb der<br />

Grenze eines bedeutenden Schadens, kann es zu einer Entziehung der<br />

Fahrerlaubnis führen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das sonstige Verhalten<br />

des Angeklagten ein hohes Maß an Gleichgültigkeit erkennen lässt.<br />

LG Berlin, Beschluss vom 31.3.2010, 534 Qs 40/10 = NZV 2010, 476 = DAR<br />

2010, 533 = VRS 119, 224<br />

2. Fahrlässige Körperverletzung<br />

Pießkalla, Zur Fahrlässigkeit, zur Strafbarkeit §§ 223, 229, 222 und 315c<br />

bei Unfällen im Rahmen von Einsatzfahrten, NZV 2007, 438<br />

Einwilligung<br />

Die Einwilligung von Wageninsassen, die die besondere Gefährdung<br />

durch die Fahruntüchtigkeit des Führers des Kraftfahrzeuges erkennen,<br />

hat im Sinne von § 229 StGB rechtfertigende Kraft. Es ist anerkannt, dass<br />

eine die Rechtswidrigkeit der Körperverletzung ausschließende<br />

Einwilligung auch bei fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr<br />

denkbar ist. Sie besteht in dem rein seelischen Vorgang der Aufgabe des<br />

Rechtsschutzwillens. Gegenstand der Einwilligung ist bei der fahrlässigen<br />

Körperverletzung nicht der von dem Einwilligenden ebenso wenig gewollte<br />

Erfolg, sondern das Vorhaben des Handelnden, das im gegebenen<br />

Einzelfall ein über das normale erlaubte Risiko hinaus ein größeres Risiko<br />

einschließt. Eine solche Einwilligung verstößt auch nicht gegen die guten<br />

Sitten. Ein solcher Verstoß liegt nur dann vor, wenn die Körperverletzung<br />

für sich betrachtet sittenwidrig erscheint. Dies ist bei Trunkenheitsfahrten<br />

regelmäßig nicht der Fall. Dies kann der Fall sein, wenn sie zu schweren,<br />

insbesondere dauernden Körperschädigungen führen.<br />

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