Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
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Wolfgang Ferner<br />
Aktuelles Verkehrsrecht 2011 V 5.11<br />
§ 315b StGB setzt für die konkrete Gefährdung fremder Sachen einen solchen<br />
Gefährdungsschaden von bedeutendem Wert voraus. Dies sind mindestens 750<br />
€.<br />
BGH, Beschluss vom 29.4.2008, 4 StR 617/07 = DAR 2008, 487<br />
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr<br />
Voraussetzung für einen gefährlichen Eingriff im Sinne von § 315b StGB ist eine<br />
die Wertgrenze überschreitende konkrete Gefährdung der an dem Unfall<br />
beteiligten Fremdfahrzeuge.<br />
BGH, Beschluss vom 27.9.2007, 4 StR 1/07 = NZV 2008, 272 = VRR 2008, 70<br />
Konkrete Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert<br />
Fährt ein Fahrzeug absichtlich, beispielsweise um sich einen Fluchtweg zu<br />
öffnen, mit geringer Geschwindigkeit gegen ein anderes Fahrzeug ist dies noch<br />
keine Gefährdung eines wirtschaftlich bedeutenden Wertes. Es muss vielmehr<br />
eine konkrete drohende Gefahr eines Schadens bestehen.<br />
BGH, Beschluss vom 16.3.2010, 4 StR 82/10 = StraFo 2010, 259<br />
Entziehung der Fahrerlaubnis,§ 142 StGB<br />
Auch bei dem Fremdschaden, der bei 1.220,00 € liegt, mithin unterhalb der<br />
Grenze eines bedeutenden Schadens, kann es zu einer Entziehung der<br />
Fahrerlaubnis führen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das sonstige Verhalten<br />
des Angeklagten ein hohes Maß an Gleichgültigkeit erkennen lässt.<br />
LG Berlin, Beschluss vom 31.3.2010, 534 Qs 40/10 = NZV 2010, 476 = DAR<br />
2010, 533 = VRS 119, 224<br />
2. Fahrlässige Körperverletzung<br />
Pießkalla, Zur Fahrlässigkeit, zur Strafbarkeit §§ 223, 229, 222 und 315c<br />
bei Unfällen im Rahmen von Einsatzfahrten, NZV 2007, 438<br />
Einwilligung<br />
Die Einwilligung von Wageninsassen, die die besondere Gefährdung<br />
durch die Fahruntüchtigkeit des Führers des Kraftfahrzeuges erkennen,<br />
hat im Sinne von § 229 StGB rechtfertigende Kraft. Es ist anerkannt, dass<br />
eine die Rechtswidrigkeit der Körperverletzung ausschließende<br />
Einwilligung auch bei fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr<br />
denkbar ist. Sie besteht in dem rein seelischen Vorgang der Aufgabe des<br />
Rechtsschutzwillens. Gegenstand der Einwilligung ist bei der fahrlässigen<br />
Körperverletzung nicht der von dem Einwilligenden ebenso wenig gewollte<br />
Erfolg, sondern das Vorhaben des Handelnden, das im gegebenen<br />
Einzelfall ein über das normale erlaubte Risiko hinaus ein größeres Risiko<br />
einschließt. Eine solche Einwilligung verstößt auch nicht gegen die guten<br />
Sitten. Ein solcher Verstoß liegt nur dann vor, wenn die Körperverletzung<br />
für sich betrachtet sittenwidrig erscheint. Dies ist bei Trunkenheitsfahrten<br />
regelmäßig nicht der Fall. Dies kann der Fall sein, wenn sie zu schweren,<br />
insbesondere dauernden Körperschädigungen führen.<br />
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