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Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

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Wolfgang Ferner<br />

Aktuelles Verkehrsrecht 2011 V 5.11<br />

Für die Geltendmachung von Beweisverwertungsverboten muss bis<br />

spätestens zum Zeitpunkt des § 257 StPO Widerspruch erhoben werden.<br />

Der Widerspruch muss begründet werden und seine Angriffsrichtung<br />

erkennen lassen. Es reicht nicht aus, dass der Verwertung nur<br />

widersprochen wird. Erforderlich ist vielmehr eine spezifizierte Begründung<br />

des Widerspruchs, in der auch anzugeben ist, unter welchem<br />

Gesichtsgrund der Betroffene das Beweismittel für unverwertbar hält. Dies<br />

ergibt sich daraus, dass der Beweisrichter nicht allen möglichen und<br />

denkbaren Verfahrensfehlern nachzugehen hat. Möglich ist insoweit die<br />

mögliche Unterlassung der Belehrung über die Freiwilligkeit der<br />

Mitwirkung, die Nichtbeachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und<br />

die Eingriffsvornahmen durch einen Nichtarzt. Dies muss sich auch aus<br />

der Rechtsbeschwerde ergeben.<br />

OLG Hamm, Beschluss vom 24.8.2010, 3 RBs 223/10 = NZV 2011, 212 =<br />

NJW 2011, 467<br />

1. Grundsatz der Öffentlichkeit<br />

Augenschein<br />

Sind Ort und Zeitpunkt einer in Augenscheinnahme in der Hauptverhandlung<br />

nicht konkret genannt, muss ein Aushang am Sitzungssaal oder sonst im<br />

Gerichtsgebäude erfolgen.<br />

OLG Celle, Beschluss vom 25.0.2005 - 222 Ss 69/05 (OWi) = NZV 2006, 443<br />

Der Wechsel des Sitzungssaals zur Inaugenscheinnahme eines Videobandes<br />

ohne Hinweis an der Gerichtstafel kann den Öffentlichkeitsgrundsatz verletzen.<br />

OLG Dresden, Beschluss vom 11.12.2008, 2 Ss 562/08 = DAR 2009, 212<br />

Wechsel des Sitzungssaales<br />

Findet in einem AG die Verhandlung in einem anderen Sitzungssaal, als<br />

ursprünglich mitgeteilt, statt, muss sowohl am neuen Saal wie am ursprünglich<br />

vorgesehenen Saal ein Hinweis erfolgen. Zur Wahrung der Öffentlichkeit reicht<br />

es allerdings aus, wenn mögliche Interessenten ohne besondere<br />

Schwierigkeiten vor Ort sich Kenntnis verschaffen können. Dies gilt<br />

insbesondere bei kleinen Gerichten (hier AG Linz).<br />

OLG Koblenz, Beschluss vom 7.2.2011, 2 SsBs 144/10 = SVR 2011, 114 =<br />

NZV 2011, 266<br />

VII. Einzelne <strong>Ordnungswidrigkeiten</strong><br />

1. Alkohol und Fahranfänger<br />

Bode, Absolutes Alkoholverbot für Fahranfänger, zfs 2007, 488<br />

Bei Fahranfängern sind Strategien der Wahrnehmung und Automatismen<br />

der Fahrzeugbeherrschung erst im Aufbau begriffen. Daher ist Alkohol für<br />

Fahranfänger besonders unheilvoll: Hier treffen Unerfahrenheit und<br />

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