Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
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Wolfgang Ferner<br />
Aktuelles Verkehrsrecht 2011 V 5.11<br />
Folgen eines Verstoßes gegen das Fahrverbot<br />
Die Fahrerlaubnis ist ein Verwaltungsakt 1 im Sinne von § 35 VwVfG. Mit<br />
der Erteilung einer Fahrerlaubnis wird das Führen eines<br />
erlaubnispflichtigen Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr<br />
gestattet. Ist die Fahrerlaubnis nicht befristet – etwa nach § 23 Abs. 1 Satz<br />
2 FeV erlischt dieses Recht, wenn dem Inhaber die Fahrerlaubnis wieder<br />
entzogen wird – etwa nach § 3 Abs. 2 Satz 1 StVG. Die Entziehung kann<br />
durch die Behörde erfolgen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG) oder durch ein<br />
Strafgericht (§ 69 StGB).<br />
Dagegen ist das Fahrverbot eine Maßnahme des Strafrecht oder des<br />
Rechts der <strong>Ordnungswidrigkeiten</strong> nach § 44 StGB oder § 25 StVG. Diese<br />
Fahrverbote sind Nebenfolgen einer Hauptstrafe bzw. einer Geldbuße<br />
gem. § 17 OWiG. Voraussetzung für die Anordnung eines Fahrverbots ist<br />
jeweils eine schuldhafte und vorwerfbare Tat.<br />
Gründe für eine Bestrafung<br />
Strafvorschriften sind rechtstaatlich dann legitimiert, wenn sie ein<br />
verhältnismäßiges, erforderliches und damit geeignetes Mittel zur<br />
Verhinderung von Verletzungen Rechtsgüter Dritter werden. Das Fahren<br />
ohne Fahrerlaubnis muss daher ein Verhalten sein, durch das ein<br />
schutzwürdiges und schutzbedürftiges Rechtsgut verletzt wird. Hierfür<br />
genügt die abstrakte Gefährlichkeit des tatbestandsmäßigen Verhaltens.<br />
Es muss daher der Abwehr der verkehrstypischen Gefahren und Risiken<br />
dienen und Personen, die hierzu zur Wahrung der Sicherheit anderer nicht<br />
in der Lage sind, vom Verkehr ausschließen. Die ausreichenden<br />
Schutzgüter sind das Leben, die Gesundheit, die körperliche<br />
Unversehrtheit der Menschen sowie das Eigenturm Dritter, die mit<br />
Verkehrsvorgängen in Berührung kommen.<br />
Der Entzug der Fahrerlaubnis kann nach § 69 StGB oder nach § 3 Abs. 1<br />
StVG erfolgt, wenn der Betroffene ungeeignet ist zum Führen von<br />
Kraftfahrzeugen. Nimmt eine solche Person am öffentlichen<br />
Straßenverkehr teil, liegen Gefahren auf der Hand. Ein ungeeigneter<br />
Kraftfahrzeugführer ist eine Gefahrenquelle und ein Risiko für sich selbst<br />
und Dritte. § 21 Abs. 1 Nr. 1 ist also eine Schutzvorschrift, die letztlich den<br />
Schutz potenzieller individueller Opfer bezweckt. 2<br />
Wesen des Fahrverbotes<br />
Dagegen tangiert die Anordnung eines Fahrverbotes die Fahrerlaubnis<br />
nicht. Der Verurteilte bleibt weiterhin Inhaber der Fahrerlaubnis und<br />
braucht sich nach Ablauf der Verbotsfrist nicht um die Erteilung einer<br />
1<br />
Mietsch, Die Strafbarkeit der Fahrverbotübertretung – ein Unikum,<br />
NZV 2007, 66<br />
2 So auch Jakow, Straßenverkehrsrecht 19. Auflage, § 21 Rn. 1<br />
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