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Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

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Wolfgang Ferner<br />

Aktuelles Verkehrsrecht 2011 V 5.11<br />

Folgen eines Verstoßes gegen das Fahrverbot<br />

Die Fahrerlaubnis ist ein Verwaltungsakt 1 im Sinne von § 35 VwVfG. Mit<br />

der Erteilung einer Fahrerlaubnis wird das Führen eines<br />

erlaubnispflichtigen Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr<br />

gestattet. Ist die Fahrerlaubnis nicht befristet – etwa nach § 23 Abs. 1 Satz<br />

2 FeV erlischt dieses Recht, wenn dem Inhaber die Fahrerlaubnis wieder<br />

entzogen wird – etwa nach § 3 Abs. 2 Satz 1 StVG. Die Entziehung kann<br />

durch die Behörde erfolgen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG) oder durch ein<br />

Strafgericht (§ 69 StGB).<br />

Dagegen ist das Fahrverbot eine Maßnahme des Strafrecht oder des<br />

Rechts der <strong>Ordnungswidrigkeiten</strong> nach § 44 StGB oder § 25 StVG. Diese<br />

Fahrverbote sind Nebenfolgen einer Hauptstrafe bzw. einer Geldbuße<br />

gem. § 17 OWiG. Voraussetzung für die Anordnung eines Fahrverbots ist<br />

jeweils eine schuldhafte und vorwerfbare Tat.<br />

Gründe für eine Bestrafung<br />

Strafvorschriften sind rechtstaatlich dann legitimiert, wenn sie ein<br />

verhältnismäßiges, erforderliches und damit geeignetes Mittel zur<br />

Verhinderung von Verletzungen Rechtsgüter Dritter werden. Das Fahren<br />

ohne Fahrerlaubnis muss daher ein Verhalten sein, durch das ein<br />

schutzwürdiges und schutzbedürftiges Rechtsgut verletzt wird. Hierfür<br />

genügt die abstrakte Gefährlichkeit des tatbestandsmäßigen Verhaltens.<br />

Es muss daher der Abwehr der verkehrstypischen Gefahren und Risiken<br />

dienen und Personen, die hierzu zur Wahrung der Sicherheit anderer nicht<br />

in der Lage sind, vom Verkehr ausschließen. Die ausreichenden<br />

Schutzgüter sind das Leben, die Gesundheit, die körperliche<br />

Unversehrtheit der Menschen sowie das Eigenturm Dritter, die mit<br />

Verkehrsvorgängen in Berührung kommen.<br />

Der Entzug der Fahrerlaubnis kann nach § 69 StGB oder nach § 3 Abs. 1<br />

StVG erfolgt, wenn der Betroffene ungeeignet ist zum Führen von<br />

Kraftfahrzeugen. Nimmt eine solche Person am öffentlichen<br />

Straßenverkehr teil, liegen Gefahren auf der Hand. Ein ungeeigneter<br />

Kraftfahrzeugführer ist eine Gefahrenquelle und ein Risiko für sich selbst<br />

und Dritte. § 21 Abs. 1 Nr. 1 ist also eine Schutzvorschrift, die letztlich den<br />

Schutz potenzieller individueller Opfer bezweckt. 2<br />

Wesen des Fahrverbotes<br />

Dagegen tangiert die Anordnung eines Fahrverbotes die Fahrerlaubnis<br />

nicht. Der Verurteilte bleibt weiterhin Inhaber der Fahrerlaubnis und<br />

braucht sich nach Ablauf der Verbotsfrist nicht um die Erteilung einer<br />

1<br />

Mietsch, Die Strafbarkeit der Fahrverbotübertretung – ein Unikum,<br />

NZV 2007, 66<br />

2 So auch Jakow, Straßenverkehrsrecht 19. Auflage, § 21 Rn. 1<br />

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