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Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

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Wolfgang Ferner<br />

Aktuelles Verkehrsrecht 2011 V 5.11<br />

Entschuldigung<br />

Der Begriff genügender Entschuldigung darf nicht eng ausgelegt werden. Eine<br />

Entschuldigung ist dann genügend, wenn die im Einzelfall abzuwägenden<br />

Belange des Angeklagten einerseits und seiner öffentlich-rechtliche Pflicht zum<br />

Erscheinen in der Hauptverhandlung den Entschuldigungsgrund als triftig<br />

erscheinen lassen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein Antrag auf<br />

Terminverlegung abgelehnt wurde. Diese Ablehnung war willkürlich. Eine<br />

Ablehnung kann nicht damit begründet werden, dass der Verteidiger in einer<br />

Anwaltskanzlei mit 23 Anwälten tätig ist.<br />

OLG Koblenz, Beschluss vom 27.7.2009, 1 Ss 102/09= SVR 2009, 388 =zfs<br />

2010, 289 = DAR 2010, 401<br />

Ein Angeklagter ist entschuldigt, wenn zum Termin der Hauptverhandlung eine<br />

Zwangsräumung der Wohnung angedroht ist.<br />

OLG Köln, Beschluss vom 10.12.2010, III-1 Ws 159/10 = VA 2011, 53<br />

Nebenklägerin<br />

Die Verhinderung des Nebenklägervertreters begründet regelmäßig keinen<br />

Anspruch auf Terminverlegung.<br />

LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 23.10.08, 2 Qs 54/08 = VA 2009, 31<br />

Revisionsgrund<br />

Die Ablehnung eines Antrages auf Terminverlegung kann eine Behinderung<br />

der Verteidigung darstellen im Sinne von § 338 Nr. 8 StPO.<br />

OLG Braunschweig, Beschluss vom 27.2.2009, Ss (OWi) 37/09 = VA 2009,<br />

108 = VRR 2009, 232<br />

4. Akteneinsicht<br />

Vor Übersendung der Akten an die Staatsanwaltschaft hat der Verteidiger<br />

nach § 69 Abs. 3 OWiG Anspruch auf unbeschränkte Akteneinsicht. Es ist<br />

auch sinnvoll diese Akteneinsicht wahrzunehmen. Nur so kann der<br />

Verteidiger überprüfen, ob die Verwaltungsbehörde tatsächlich<br />

Einwendungen, die nach dem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid<br />

vorgetragen wurden, nachgegangen ist und notwendige Erkundigungen<br />

eingeholt hat. Das Ergebnis dieser Nachforschungen – z.B.<br />

Stellungnahme der Polizeibeamten, die die Messung durchgeführt haben<br />

– werden dem Verteidiger nicht automatisch übersandt; der Verteidiger<br />

kann nur durch Akteneinsicht die weitere Verteidigung auf die neuen<br />

Erkenntnisse aufbauen.<br />

Im OWiG-Verfahren können die Akten sowohl bei der Verwaltung als auch<br />

bei den Gerichten elektronisch geführt werden. Der neue § 110c OWiG<br />

erhält eine dem § 130b ZPO entsprechende Regelung über gerichtliche<br />

Dokumente. Nach § 110d Abs. 2 OWiG kann eine elektronische<br />

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