Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
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Wolfgang Ferner<br />
Aktuelles Verkehrsrecht 2011 V 5.11<br />
Entschuldigung<br />
Der Begriff genügender Entschuldigung darf nicht eng ausgelegt werden. Eine<br />
Entschuldigung ist dann genügend, wenn die im Einzelfall abzuwägenden<br />
Belange des Angeklagten einerseits und seiner öffentlich-rechtliche Pflicht zum<br />
Erscheinen in der Hauptverhandlung den Entschuldigungsgrund als triftig<br />
erscheinen lassen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein Antrag auf<br />
Terminverlegung abgelehnt wurde. Diese Ablehnung war willkürlich. Eine<br />
Ablehnung kann nicht damit begründet werden, dass der Verteidiger in einer<br />
Anwaltskanzlei mit 23 Anwälten tätig ist.<br />
OLG Koblenz, Beschluss vom 27.7.2009, 1 Ss 102/09= SVR 2009, 388 =zfs<br />
2010, 289 = DAR 2010, 401<br />
Ein Angeklagter ist entschuldigt, wenn zum Termin der Hauptverhandlung eine<br />
Zwangsräumung der Wohnung angedroht ist.<br />
OLG Köln, Beschluss vom 10.12.2010, III-1 Ws 159/10 = VA 2011, 53<br />
Nebenklägerin<br />
Die Verhinderung des Nebenklägervertreters begründet regelmäßig keinen<br />
Anspruch auf Terminverlegung.<br />
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 23.10.08, 2 Qs 54/08 = VA 2009, 31<br />
Revisionsgrund<br />
Die Ablehnung eines Antrages auf Terminverlegung kann eine Behinderung<br />
der Verteidigung darstellen im Sinne von § 338 Nr. 8 StPO.<br />
OLG Braunschweig, Beschluss vom 27.2.2009, Ss (OWi) 37/09 = VA 2009,<br />
108 = VRR 2009, 232<br />
4. Akteneinsicht<br />
Vor Übersendung der Akten an die Staatsanwaltschaft hat der Verteidiger<br />
nach § 69 Abs. 3 OWiG Anspruch auf unbeschränkte Akteneinsicht. Es ist<br />
auch sinnvoll diese Akteneinsicht wahrzunehmen. Nur so kann der<br />
Verteidiger überprüfen, ob die Verwaltungsbehörde tatsächlich<br />
Einwendungen, die nach dem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid<br />
vorgetragen wurden, nachgegangen ist und notwendige Erkundigungen<br />
eingeholt hat. Das Ergebnis dieser Nachforschungen – z.B.<br />
Stellungnahme der Polizeibeamten, die die Messung durchgeführt haben<br />
– werden dem Verteidiger nicht automatisch übersandt; der Verteidiger<br />
kann nur durch Akteneinsicht die weitere Verteidigung auf die neuen<br />
Erkenntnisse aufbauen.<br />
Im OWiG-Verfahren können die Akten sowohl bei der Verwaltung als auch<br />
bei den Gerichten elektronisch geführt werden. Der neue § 110c OWiG<br />
erhält eine dem § 130b ZPO entsprechende Regelung über gerichtliche<br />
Dokumente. Nach § 110d Abs. 2 OWiG kann eine elektronische<br />
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